Für viele Bürgergeld-Haushalte ist die endgültige Berechnung durch das Jobcenter ein Streitpunkt. Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut. Das Gericht entschied, dass eine alleinerziehende Mutter und ihre kleine Tochter für mehrere Monate höhere Leistungen erhalten müssen.
Besonders wichtig: Bei der abschließenden Einkommensanrechnung muss das Jobcenter ein monatliches Durchschnittseinkommen für den gesamten Bewilligungszeitraum bilden. Außerdem erkannte das Gericht an, dass auch für ein minderjähriges Kind eine private Haftpflichtversicherung üblich ist und deshalb die Versicherungspauschale abgezogen werden kann.
Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.10.2021 (Az.: S 11 AS 400/19) ist für viele Betroffene bedeutsam. Denn es zeigt, dass Jobcenter bei der endgültigen Festsetzung nicht einfach Monat für Monat isoliert rechnen dürfen, wenn das Gesetz gerade eine Durchschnittsberechnung verlangt.
Ebenso wichtig ist die Klarstellung, dass Nachzahlungen nicht ohne Weiteres mit vermeintlichen Überzahlungen aus anderen Monaten verrechnet werden dürfen.
Inhaltsverzeichnis
Bürgergeld und Einkommensanrechnung: Worum es im Fall vor dem Sozialgericht Landshut ging
Geklagt hatten eine 1995 geborene alleinerziehende Mutter und ihre 2016 geborene Tochter. Beide bezogen im Jahr 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Streitpunkt war am Ende noch die Frage, wie hoch die Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2019 endgültig festzusetzen waren.
Die Mutter hatte zunächst laufende Leistungen erhalten. Im Laufe des Jahres nahm sie jedoch zwei verschiedene Beschäftigungen auf, die jeweils nur kurze Zeit dauerten. Dadurch änderte sich ihre Einkommenssituation mehrfach. Das Jobcenter bewilligte deshalb zeitweise nur vorläufig Leistungen und setzte später mit Bescheid vom 27.08.2020 die Leistungen endgültig fest. Genau diese endgültige Festsetzung griffen die Klägerinnen an.
Alleinerziehende Mutter mit schwankendem Einkommen: So entstand der Streit mit dem Jobcenter
Die Mutter legte am 17.12.2018 einen Weiterbewilligungsantrag vor. Daraufhin bewilligte das Jobcenter zunächst endgültige Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 31.01.2020. Schon dagegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch, weil aus ihrer Sicht beim Einkommen der Tochter die Versicherungspauschale hätte abgezogen werden müssen.
Ab März 2019 nahm die Mutter eine Beschäftigung als Reinigungskraft auf. Deshalb hob das Jobcenter die bisherige Bewilligung teilweise auf und bewilligte ab April 2019 vorläufig Leistungen. Kurz darauf endete dieses Arbeitsverhältnis aber schon wieder. Zum 01.04.2019 begann die Mutter dann eine neue Beschäftigung als Verkäuferin.
Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde nach kurzer Zeit wieder gekündigt. Das Jobcenter reagierte mit weiteren Änderungsbescheiden und rechnete Einkommen aus Lohn und Krankengeld an.
Endgültige Festsetzung im Bürgergeld: Warum das Durchschnittseinkommen entscheidend war
Der zentrale Punkt des Verfahrens war die Frage, wie bei der abschließenden Entscheidung nach § 41a SGB II zu rechnen ist. Das Sozialgericht Landshut stellte klar, dass bei einer endgültigen Festsetzung grundsätzlich ein monatliches Durchschnittseinkommen für den gesamten Bewilligungszeitraum zu bilden ist.
Das gilt nach Auffassung des Gerichts unabhängig davon, warum die Leistungen zunächst nur vorläufig bewilligt worden waren. Erfasst werden dabei alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums. Genau hier hatte das Jobcenter fehlerhaft gerechnet. Es hatte gerade kein Durchschnittseinkommen gebildet und damit die Klägerinnen zu niedrig gestellt.
Urteil zur endgültigen Einkommensanrechnung im Bürgergeld: Alle Einkommensarten müssen einbezogen werden
Das Gericht verwies ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung in § 41a Abs. 4 SGB II. Danach ist als monatliches Durchschnittseinkommen der Teil des Gesamteinkommens zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn das gesamte Einkommen im Bewilligungszeitraum durch die Zahl der Monate geteilt wird.
Nach den Feststellungen des Gerichts betrug das durchschnittliche bereinigte Einkommen der Mutter aus Beschäftigung und Krankengeld im Zeitraum April bis September 2019 monatlich 124,70 Euro. Das bereinigte Durchschnittseinkommen der Tochter aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss lag bei 322,33 Euro monatlich.
Dieses Durchschnittseinkommen musste dann auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden.
Private Haftpflichtversicherung fürs Kind: Warum das Jobcenter die Versicherungspauschale abziehen muss
Besonders interessant ist der zweite große Punkt des Urteils. Das Jobcenter hatte am Ende zwar anerkannt, dass vom Einkommen der Tochter die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro abzuziehen ist. Das Gericht bestätigte diese Sicht ausdrücklich.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist eine private Haftpflichtversicherung auch für Kinder üblich. Sie schützt vor elementaren Lebensrisiken und ist deshalb allgemein sinnvoll. Genau deshalb kann sie bei Minderjährigen die Anerkennung der Versicherungspauschale auslösen. Entscheidend war im konkreten Fall auch, dass die Tochter nicht bereits über die Mutter mitversichert war, weil dort nur ein Single-Tarif bestand.
Versicherungspauschale bei Minderjährigen im Bürgergeld: Gericht stärkt Familien den Rücken
Für Familien im Bürgergeldbezug ist diese Passage des Urteils besonders wichtig. In der Praxis wird häufig darüber gestritten, ob bei minderjährigen Kindern die Pauschale überhaupt abgezogen werden darf. Das Sozialgericht Landshut hat dazu eine klare Linie gezogen.
Wenn für ein Kind eine eigene private Haftpflichtversicherung besteht, kann das anspruchserhöhend wirken. Die Pauschale von 30 Euro mindert dann das anzurechnende Einkommen des Kindes. Das kann sich direkt auf die Höhe der Leistungen auswirken, wie auch hier im Verfahren.
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Höhere Bürgergeld-Leistungen für Mutter und Tochter: So rechnete das Gericht
Das Gericht schloss sich zunächst dem vom Jobcenter ermittelten Bedarf an. Dieser lag monatlich bei 833,72 Euro für die Mutter und 502,08 Euro für die Tochter. Nach Anrechnung des Einkommens im Wege der Bedarfsanteilsmethode ergab sich dann ein monatlicher Leistungsanspruch von 731,14 Euro für die Mutter und 157,63 Euro für die Tochter.
Aus der Differenz zu den tatsächlich im Bescheid vom 27.08.2020 bewilligten Leistungen ergab sich schließlich die Nachzahlung. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter, an die Mutter für Mai bis Juli 2019 weitere 494,43 Euro und an die Tochter für denselben Zeitraum weitere 110 Euro zu zahlen.
Jobcenter wollte Nachzahlungen verrechnen: Warum das Gericht das ablehnte
Das Jobcenter hatte im Verfahren argumentiert, man müsse Überzahlungen und Nachzahlungen innerhalb des gesamten Bewilligungszeitraums miteinander saldieren. Damit wollte es höhere Leistungen in einzelnen Monaten mit vermeintlichen Überzahlungen in anderen Monaten verrechnen.
Das Gericht hat diese Argumentation jedoch zurückgewiesen. Es stellte klar, dass im SGB II grundsätzlich das Monatsprinzip gilt. Für jeden Monat sind die Bedarfe und die verfügbaren Mittel dieses Monats gegenüberzustellen. Deshalb dürfen Überzahlungen für einzelne Monate grundsätzlich nicht mit zu niedrigen Leistungen in anderen Monaten verrechnet werden.
Bürgergeld-Nachzahlung darf nicht einfach mit anderen Monaten verrechnet werden
Nach Auffassung des Gerichts wäre eine solche Saldierung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen nach § 41a Abs. 6 SGB II zulässig. Diese lagen hier aber gerade nicht vor. Denn der endgültige Bescheid vom 27.08.2020 war wirksam und bildete den Rechtsgrund für die in den einzelnen Monaten bewilligten Leistungen.
Solange dieser endgültige Bescheid nicht aufgehoben wird, kann nicht einfach behauptet werden, in einzelnen Monaten seien „zu hohe“ Leistungen gezahlt worden. Genau daran fehlte es hier. Deshalb blieb es bei dem Grundsatz, dass die Klägerinnen für die Monate Mai bis Juli 2019 höhere Leistungen beanspruchen konnten.
Bedeutung des Urteils für Bürgergeld-Empfänger mit Kindern und schwankendem Einkommen
Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus erhebliche praktische Bedeutung. Es betrifft vor allem Haushalte mit schwankendem Einkommen, bei denen zunächst nur vorläufig Leistungen bewilligt und später endgültig festgesetzt werden. Gerade in solchen Fällen passieren in der Praxis häufig Rechenfehler.
Zugleich stärkt die Entscheidung Familien mit minderjährigen Kindern. Denn das Gericht macht deutlich, dass auch bei Kindern die private Haftpflichtversicherung rechtlich relevant sein kann. Dadurch kann sich das anrechenbare Einkommen verringern und der Leistungsanspruch steigen.
Was Betroffene aus dem Urteil des Sozialgerichts Landshut lernen können
Wer einen endgültigen Bescheid vom Jobcenter erhält, sollte genau prüfen, ob das Einkommen korrekt berechnet wurde. Das gilt besonders bei schwankenden Löhnen, Krankengeld, Unterhaltsvorschuss oder Kindergeld. Wird kein Durchschnittseinkommen gebildet, obwohl das Gesetz dies verlangt, kann der Bescheid rechtswidrig sein.
Ebenso lohnt sich ein genauer Blick auf Versicherungen von Kindern. Besteht eine eigene private Haftpflichtversicherung, kann das die Versicherungspauschale auslösen. Das Jobcenter muss das dann bei der Berechnung berücksichtigen. Außerdem zeigt das Urteil, dass Nachzahlungen nicht vorschnell mit anderen Monaten verrechnet werden dürfen.
Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten zum Urteil
Muss das Jobcenter bei einer endgültigen Festsetzung immer ein Durchschnittseinkommen bilden?
Ja, wenn § 41a Abs. 4 SGB II anwendbar ist und keine gesetzliche Ausnahme greift. Dann sind alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums einzubeziehen.
Gilt die Versicherungspauschale auch für ein minderjähriges Kind?
Ja, wenn für das Kind eine angemessene Versicherung besteht. Das Sozialgericht Landshut hat ausdrücklich entschieden, dass eine private Haftpflichtversicherung für Kinder üblich und sinnvoll ist.
Darf das Jobcenter Nachzahlungen mit angeblichen Überzahlungen aus anderen Monaten verrechnen?
Nicht ohne Weiteres. Im SGB II gilt grundsätzlich das Monatsprinzip. Eine Saldierung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Wie viel mussten Mutter und Tochter nach dem Urteil zusätzlich erhalten?
Die Mutter bekam für Mai bis Juli 2019 weitere 494,43 Euro zugesprochen. Die Tochter erhielt für denselben Zeitraum weitere 110 Euro.
Warum ist das Urteil für viele Bürgergeld-Haushalte wichtig?
Weil es zwei zentrale Punkte klärt: die Pflicht zur Durchschnittsberechnung bei endgültiger Festsetzung und die Anerkennung der Versicherungspauschale für Kinder mit privater Haftpflichtversicherung.
Fazit: Sozialgericht Landshut stärkt Bürgergeld-Bezieher bei endgültiger Einkommensanrechnung
Das Sozialgericht Landshut hat das Jobcenter zur Nachzahlung höherer Leistungen an eine alleinerziehende Mutter und ihre Tochter verurteilt. Ausschlaggebend war, dass bei der endgültigen Entscheidung über die Leistungen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden war und das Einkommen der Tochter zusätzlich um die Versicherungspauschale zu bereinigen war.
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Bürgergeld-Bezieher. Es zeigt, dass endgültige Bescheide des Jobcenters sorgfältig geprüft werden sollten. Gerade bei schwankendem Einkommen, Kindern in der Bedarfsgemeinschaft und bestehenden Versicherungen können Fehler des Jobcenters schnell zu zu niedrigen Leistungen führen.




