Bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 41a SGB 2 beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich nach den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 41a Abs 3 und 5 SGB 2.
Für eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB 10 ist – zumindest zu Ungunsten des Leistungsberechtigten – nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts und damit mit Wirkung für die Vergangenheit insofern kein Raum.
An dieser Einschätzung vermag auch § 67 SGB 2 in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung nichts zu ändern.
Das gibt das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16.07.2025 Az. B 7 AS 19/24 R – bekannt:
Vorläufige Bewilligungsentscheidungen nach § 41a SGB 2 können – nicht – mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Klägers/Leistungsbeziehers vom Jobcenter aufgehoben werden beziehungsweise zurück genommen werden
Begründung des Bundessozialgerichts
§ 41a Absatz 3 SGB II ist vorrangig
Denn als speziellere Regelung für den Ausgleich zu Unrecht erhaltenen Arbeitslosengelds II ist sowohl in den Fällen anfänglicher Rechtswidrigkeit als auch der nachteiligen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs nach Maßgabe des § 41a Absatz 3 SGB II vorrangig
Der Wortlaut des § 41a SGB II ist im Hinblick auf die Aufhebung zu Ungunsten der Leistungen beziehenden Person mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit offen
Aber nach Auffassung der obersten Richter ist § 41a SGB II geschaffen worden, um den Widerstreit zwischen einer möglichst zügigen Entscheidung über existenzsichernde Sozialleistungen einerseits und der Notwendigkeit vollständiger Sachverhaltsermittlung andererseits zugunsten einer nur vorläufigen Leistungsbewilligung als “Zwischenregelung“ aufzulösen.
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§ 41a Absatz 3 SGB II sieht daher im Grundsatz deren Ersetzung durch eine abschließende Entscheidung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vor, ohne dass der vorläufigen Entscheidung Bindungswirkung für die abschließende Entscheidung zukäme oder der Leistungsempfänger auf ihren Inhalt vertrauen kann.
An einer abschließenden Feststellung, die nach ständiger Rechtsprechung der zuständigen Senate des Bundessozialgerichts selbst im Fall ihrer Fiktion nach § 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II einer Korrektur über die §§ 44 ff SGB X zugänglich wäre, mangelt es im vorliegenden Fall.
Eine abweichende Beurteilung zu dem zuvor dargelegten Regelungskonzept rechtfertigt auch nicht § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II.
Anmerkung vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock
1. Bei einer vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 41a SGB 2 beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich nach den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 41a Abs 3 und 5 SGB 2.
2. Für eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB 10 ist – zumindest zu Ungunsten des Leistungsberechtigten – nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts und damit mit Wirkung für die Vergangenheit insofern kein Raum ( so auch ausdrücklich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2024 – L 12 AS 2018/23 – Revision anhängig beim BSG Az. B 4 AS 22/24 R ).
Praxistipp
Aufgrund dieser für Leistungsempfänger sehr schwer zu verstehenden Materie sollte man in diesen fällen eine fachkundige Beratungsstelle oder einen Fachanwalt aufsuchen.
Bürgergeld: Erstattungsbescheide des Jobcenters rechtswidrig



