Mit Urteil hatte das Bundessozialgericht ( BSG ) in Kassel entschieden, dass Doppelmieten für Zeiten, in denen nicht beide Wohnungen zu Wohnzwecken genutzt werden, sich aber die vertragliche Mietzahlungsverpflichtung überschneidet, Kosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II sein können (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Übernahme von Doppelmieten: BSG, Urteil B 14 AS 2/19 R – ).
Nun hat zum Ende des Jahres 2025 sich ein Gericht genau diese Rechtsauffassung zu Nutzen gemacht und anhand dieser Rechtsprechung das Jobcenter in seine Schranken gewiesen und wie folgt entschieden: Das Jobcenter muss Doppelmiete auch ohne vorherige Zusicherung und als Wohnungsbeschaffungskosten übernehmen.
Was wurde konkret verhandelt?
Eine Alleinerziehende Bürgergeld Empfängerin mit Kleinstkind hat bei einer schwierigen Marktlage des Wohnungsmarktes Anspruch auf Übernahme ihrer Doppelmiete als Wohnungsbeschaffungskosten, weil sie ihre alte Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken nutzte, auch wenn vom Jobcenter keine Zusicherung vorlag. Diese aktuelle Gerichtsentscheidung stärkt die Rechte von Bürgergeld Beziehern, vor allem Alleinerziehende mit Kinder bei der Übernahme der Doppelmiete.
Das Jobcenter muss (intendiertes Ermessen) bei Vorliegen eines engen Wohnungsmarktes für eine Alleinerziehende mit Kleinstkind die Doppelmiete übernehmen, wenn die Aufwendungen unvermeidbar waren, so der Sozialrechtsexperte Detlef Brock.
Doppelmiete für die alte Wohnung als Wohnungsbeschaffungskosten
Mit wegweisendem Urteil gibt das Gericht bekannt, dass das Jobcenter für eine alleinerziehende Mutter eines 16 Monate alten Kindes bei schwieriger Wohnmarktlage auch ohne vorherige Zusicherung seitens der Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Doppelmiete für die alte Wohnung als – Wohnungsbeschaffungskosten – (§ 22 Abs. 6 SGB 2) übernehmen muss, wenn die alte Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wurde.
Dies gilt nach Ansicht des Gerichts vor allem dann, wenn der Umzug notwendig und die doppelten Mietaufwendungen unvermeidbar waren. Die Aufwendungen dürfen „zumutbar nicht abwendbar“ sein, so ausdrücklich das oberste Gericht.
Dies gilt vor allem, wenn die Miete für die neue Wohnung deutlich günstiger ist als die für die alte und es sich bei der neuen Wohnung um eine öffentlich geförderte Neubauwohnung handelt.
Begründung des Landessozialgerichts:
Ein Anspruch auf Übernahme der Miete für die alte Wohnung ergibt sich hier allerdings – nicht aus § 22 Abs. 1 SGB II
Denn diese Norm ermöglicht nur die Übernahme von Kosten für eine tatsächlich als Wohnung genutzte Unterkunft. Die alte Wohnung wurde aber nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt, sondern nur zu Renovierungs-und Reinigungsarbeiten.
Ein Anspruch auf Übernahme der Dezembermiete für die alte Wohnung folgt hier aber aus § 22 Abs. 6 SGB II
Nach dessen Satz 1 können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtliche zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Doppelmieten für Zeiten, in denen nicht beide Wohnungen zu Wohnzwecken genutzt werden, sich aber die vertragliche Mietzahlungsverpflichtung überschneidet, können Kosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II sein (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2019 – B 14 AS 2/19 R, Rn. 17:
„Bei einer zeitlichen Überschneidung allein der vertraglichen Verpflichtungen zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung für die alte und die neue Wohnung kommt die Anerkennung der Aufwendungen für die nicht tatsächlich genutzte Unterkunft nur im Rahmen des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II in Betracht […].“).
Derartige Kosten sind mit dem Finden einer Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. mit dem Anmieten einer neuen Wohnung unmittelbar verbunden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.3.2014 – L 11 AS 1445/10 -).
Voraussetzung für die Übernahme einer Doppelmiete als Wohnungsbeschaffungskosten ist, dass der Umzug notwendig und die doppelten Mietaufwendungen unvermeidbar sind.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Notwendig ist ein Umzug, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Umzug vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde – Umzugsgrund wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse
Hier sind die Kläger aus einer 45qm großen Einzimmerwohnung in eine Wohnung gezogen, die mit 63qm deutlich größer war und zudem über mehr Zimmer (2 ½) verfügte, ihrem Platzbedarf mithin deutlich besser gerecht wird.
Nach der einschlägigen Fachanweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II“ der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration wird ein nachvollziehbarer Umzugsgrund wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse anerkannt, wenn – wie hier – nur ein Wohnraum vorhanden ist und von einem Elternteil mit einem Kind bewohnt wird.
Hinzu kommt, dass die Miete für die neue Wohnung sich nicht nur innerhalb der nach der genannten Fachanweisung geltenden Angemessenheitsgrenze hielt, sondern sogar erheblich günstiger war als die Miete für die alte Wohnung (632,80 Euro im Vergleich zu 728,06 Euro).
Außerdem handelt es sich bei der neuen Wohnung um eine öffentlich geförderte Neubauwohnung.
Mit der neuen Wohnung verbesserten sich also sowohl die Wohnsituation als auch die finanziellen Umstände der Kläger deutlich, hiervon hätte sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen.
Die Doppelmiete war auch unvermeidbar
1. Bei einem Wohnungswechsel sind Doppelmieten schon deshalb nur schwer gänzlich bzw. für alle Beteiligten zu vermeiden, weil ein nahtloser Umzug oft praktisch ausgeschlossen sein dürfte.
2. Wenn nicht der Vermieter bereit ist, auf einen nahtlosen Wechsel der Mieter und auf die entsprechenden Mieteinnahmen zu verzichten, würde dies voraussetzen, dass der alte Mieter am selben Tag auszieht wie der neue Mieter einzieht. Auch müssten das Ende des alten Mietvertrags und der Beginn des neuen Mietvertrags exakt aufeinander abgestimmt sein, wobei selbst dann Überschneidungen nicht auszuschließen sind.
3. Zumindest bei einem angespannten Mietwohnmarkt ist das Anfallen einer gewissen Doppelmiete nur schwer vermeidbar.
4. Des weiteren handelt es sich um einen Erstbezug in einem öffentlich geförderten Neubauprojekt.
Dass es dafür eine Warteliste an Interessenten gegeben hat, ist plausibel, ebenso, dass der Vermieter unter diesen Bedingungen nicht gewillt war, im Fall der Kläger einen späteren Mietbeginn zu vereinbaren.
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Bescheid prüfen§ 22 Abs. 6 SGB II nennt als Voraussetzung für die Anerkennung von Kosten die vorherige Zusicherung durch das Jobcenter. Eine solche ist hier unstreitig nicht erteilt worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt:
Das Fehlen einer vorherigen Zusicherung schließt die Kostenübernahme nicht in jedem Fall aus
Anerkannt ist, dass eine Kostenübernahme trotz nicht vorhandener Zusicherung erfolgen kann, wenn das Jobcenter eine fristgerecht mögliche Entscheidung über die Zusicherungserteilung treuwidrig verzögert bzw. nicht getroffen hat (BSG, Urteil vom 6.5.2010 – B 14 AS 7/09 – ) oder die Erteilung der Zusicherung rechtswidrig abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 6.8.2014 – B 4 AS 37/13 R).
Daneben sind nach dem Bundessozialgericht weitere Ausnahmen vom Zusicherungserfordernis möglich, wenn es konkrete Umstände des Einzelfalls gibt, die dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nahelegen (BSG, Urteil vom 30.10.2019 – B 14 AS 2/19 R, Rn. 24:
„Das LSG wird ggf zu erwägen haben, ob es konkrete Umstände dieses Einzelfalls gibt, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für eine (weitere) Ausnahme vom Zusicherungserfordernis des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II streiten können“).
Der Senat hält hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Zusicherung für geboten
1. Zu berücksichtigen ist hier, dass ein hoher Zeitdruck bestand.
2. Nicht ganz unberücksichtigt bleiben kann zudem, dass schon aufgrund der damals bestehenden Pandemielage die Möglichkeiten der Klägerin, Beratung vom Jobcenter zu erhalten bzw. Gespräche mit den Vermietern zu führen, erschwert waren und dass das Jobcenter hier keine Beratung zu den im Zusammenhang mit dem Umzug entstandenen Fragen erbracht hat.
In der Gesamtschau erscheint es daher nicht verhältnismäßig, hier die Erteilung der Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrags für die neue Wohnung zur unabdingbaren Voraussetzung der Übernahme der Kosten für die Doppelmiete zu machen.
Hinweis des Gerichts
Einem Anspruch der alleinerziehenden Mutter steht schließlich nicht entgegen, dass § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein Ermessen des Jobcenters vorsieht.
Denn dieses verdichtet sich zu einem intendierten Ermessen („soll“), wenn der Umzug durch den Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Der Umzug war hier notwendig
Da die Doppelmiete hier unvermeidbar war und die Mutter sich nicht darauf verweisen lassen musste, dass sie sich eine andere Wohnung ohne bzw. mit deutlich kürzerer Überschneidung der Vertragslaufzeiten hätten suchen können bzw. müssen, ist auch die Voraussetzung, dass ohne die Zusicherung – bzw. ohne die Übernahme der Doppelmiete – eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, als erfüllt anzusehen.
Gründe, die für ein Abweichen von der Soll-Regel sprechen, sind nicht erkennbar und vom Jobcenter auch nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Miete für die neue Wohnung deutlich günstiger ist als die für die alte.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Diese Hammer Entscheidung zum Bürgergeld ist mein ganz persönliches Neujahrs – Geschenk für alle Bürgergeld Empfänger.
Gericht und Aktenzeichen werde ich zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben.
Bis zum Schluss wollte das Jobcenter die Doppelmiete der alleinerziehenden Mutter mit Kleinstkind nicht übernehmen. Die Richter haben aber besonders aufgrund des Kleingedruckten in den Bundessozialgericht Entscheidungen nachgewiesen, dass die Bürgergeld beziehende Mutter Anspruch hatte auf Übernahme der Doppelmiete als Wohnungsbeschaffungskosten, auch wenn eine direkte Zusicherung der Hilfebedürftigen nicht vor lag.
Diese Urteil ist nach meiner Meinung ein Meilenstein in der Geschichte des SGB2. Ich bin sehr stolz darauf, auch nach 20 Jahren noch solche Hammermäßigen Entscheidungen veröffentlichen zu dürfen.
Was sind die Voraussetzung für die Übernahme einer Doppelmiete als Wohnungsbeschaffungskosten oder Kosten der Unterkunft – dazu der Beitragsverfasser D. Brock
1. Das Jobcenter muss Doppelmiete wegen schwieriger Wohnungsmarktlage zahlen, denn gerade Alleinerziehende mit Kindern müssen sich nicht vom Jobcenter darauf verweisen lassen, den Mietvertrag über die bisherige Wohnung schon zu kündigen, bevor ein Mietvertrag über eine neue Wohnung abgeschlossen ist.
Stattdessen ist die Behörde verpflichtet, doppelt Miete für Bürgergeld-Bezieher zu zahlen, wenn die Wohnungsmarktlage schwierig ist ( LSG NRW, Urt. v. 13.09.2018 – L 6 AS 2540/16 – bestätigend BSG, Urt. v. 30.10.2019 – B 14 AS 2/19 R –).
2. Grundsätzlich gilt bei Doppelmieten
Voraussetzung für die Übernahme einer Doppelmiete als Wohnungsbeschaffungskosten ist, dass der Umzug notwendig und die doppelten Mietaufwendungen unvermeidbar sind (vgl. das Urteil des LSG Hamburg vom 10.6.2016 – L 4 AS 23/15 – unveröffentlicht; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.5.2020 – L 21 AS 1285/18; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.3.2014 – L 11 AS 1445/10; Luthe, in: Hauck/Noftz SGB II, 5. Ergänzungslieferung 2025, § 22 SGB 2, Rn. 349; Berlit, LPK-SGB II, § 22 Rn. 283 spricht davon, dass die Aufwendungen „zumutbar nicht abwendbar“ sein dürfen).
3. Mein Rat für Euch/ Rechtstipp
Ist der beabsichtigte Umzug erforderlich, die neue Wohnung angemessen, die Kosten der Doppelmiete unvermeidbar, sollte man beim Jobcenter Folgendes beantragen: Die Kostenübernahme der Doppelmiete als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2 beantragen und hilfsweise nämlich bei Ablehnung als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB 2.
Dies ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Az. B 14 AS 2/19 R ) zur Doppelmiete zulässig und vor allem sehr sinnvoll, wenn die Doppelmiete vom Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB 2 abgelehnt wird.



