Wer beim Jobcenter eine „Einkommenskorrektur“ bzw. eine abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung anstößt, kann am Ende mit einer Rückforderung dastehen.
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden: Erstattungsbescheide sind aufzuheben, wenn das Jobcenter seine Beratungspflichten verletzt und Betroffene nicht darauf hinweist, dass eine „Korrektur“ auch zu Rückzahlungen führen kann – und dass ein Antrag bis zur wirksamen Entscheidung zurückgenommen werden kann. (SG Berlin, Urteil v. 06.05.2024 – S 126 AS 141/22)
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall
Eine Familie erhielt für August 2020 bis Januar 2021 Leistungen nach dem SGB II zunächst nur vorläufig. Beim Kläger zu 2) rechnete das Jobcenter dabei ein prognostiziertes Einkommen an.
Im September 2021 fragte das Jobcenter schriftlich, ob eine „endgültige Festsetzung (Einkommenskorrektur)“ gewünscht sei. Der Kläger zu 2) übersandte daraufhin Lohnunterlagen und bat um „Einkommenskorrektur“, woraufhin das Jobcenter abschließend festsetzte und mehrere Erstattungen verlangte.
Worum ging es rechtlich?
Kernfrage war, ob ein Antrag auf abschließende Festsetzung nach § 41a SGB II noch zurückgenommen werden kann. Das ist grundsätzlich nur bis zum Wirksamwerden der abschließenden Entscheidung möglich.
Entscheidend war außerdem, ob das Jobcenter über Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten beraten musste. Nach Auffassung des Gerichts ja, weil das Jobcenter eine gesteigerte Beratungspflicht trifft, wenn sich eine nachteilige Folge aufdrängt.
Entscheidung des Sozialgerichts
Das SG Berlin hob die Bescheide vom 4. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2021 auf. Das Jobcenter muss zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen.
Damit ist klar: Die Rückforderung durfte auf dieser Grundlage nicht bestehen bleiben. Ausschlaggebend war nicht die genaue Berechnung, sondern das behördliche Vorgehen und die verletzte Beratungspflicht.
Warum die Rücknahme „zu spät“ war
Die Kläger erklärten die Rücknahme des Antrags auf „Einkommenskorrektur“ erst im Klageverfahren. Das Gericht stellte klar: Nach der Rechtsprechung ist eine Rücknahme nur bis zur Wirksamkeit der abschließenden Entscheidung möglich.
Weil die Bescheide zu diesem Zeitpunkt schon wirksam waren, konnte die Rücknahme als solche nicht mehr greifen. Genau deshalb kam es auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch an.
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen fehlender Beratung
Das Jobcenter hatte in seinem Schreiben zwar nach einer „Einkommenskorrektur“ gefragt, aber nicht erklärt, dass dies auch zu Rückforderungen führen kann. Der Begriff „Einkommenskorrektur“ könne vielmehr den Eindruck erwecken, es gehe um eine Verbesserung zugunsten der Betroffenen.
Spätestens nachdem die Berechnungen vorlagen und klar war, dass es zu einer Rückforderung kommt, hätte das Jobcenter informieren müssen. Es hätte auch auf die Möglichkeit hinweisen müssen, den Antrag noch vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückzunehmen.
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Bescheid prüfenFolge: Keine Grundlage für die abschließende Festsetzung
Das Gericht stellte die Kläger so, als hätten sie den Antrag rechtzeitig zurückgenommen. Damit fehlte im konkreten Zeitraum die Grundlage für die abschließende Entscheidung.
Denn für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, galt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II: Abschließende Entscheidungen erfolgen abweichend nur auf Antrag. Wenn dieser (fiktiv) rechtzeitig wegfällt, kann das Jobcenter nicht „von Amts wegen“ abschließend festsetzen und daraus Erstattungen ableiten.
Was Betroffene daraus mitnehmen sollten
Wenn das Jobcenter eine „Einkommenskorrektur“ oder „endgültige Festsetzung“ anspricht, kann das sowohl Nachzahlungen als auch Rückforderungen bedeuten. Wer Unterlagen nachreicht oder eine Festsetzung anstößt, sollte sich deshalb ausdrücklich schriftlich bestätigen lassen, ob eine Rückforderung droht.
Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt: Eine Rücknahme ist grundsätzlich nur bis zur wirksamen Entscheidung möglich. Wenn das Jobcenter darüber nicht aufklärt, kann ein Herstellungsanspruch helfen, das muss aber regelmäßig per Widerspruch und notfalls Klage durchgesetzt werden.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil
Wann kann ich einen Antrag auf „Einkommenskorrektur“/abschließende Festsetzung wieder zurücknehmen?
Grundsätzlich nur bis die abschließende Entscheidung wirksam bekanntgegeben wurde. Danach ist eine Rücknahme in der Regel zu spät – dann helfen nur noch Widerspruch/Klage bzw. (wie hier) der sozialrechtliche Herstellungsanspruch.
Muss das Jobcenter mich warnen, dass eine „Einkommenskorrektur“ auch zu einer Rückforderung führen kann?
Ja – nach dem SG Berlin trifft das Jobcenter hier eine gesteigerte Beratungspflicht. Es muss verständlich darauf hinweisen, dass eine Korrektur nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Erstattungen/Rückforderungen auslösen kann.
Muss das Jobcenter auch über die Rücknahmemöglichkeit des Antrags informieren?
Ja – jedenfalls dann, wenn nach der Berechnung absehbar ist, dass die abschließende Festsetzung zu Lasten der Betroffenen ausgeht. Dann muss das Jobcenter nach Auffassung des Gerichts darauf hinweisen, dass der Antrag noch vor Bescheidbekanntgabe zurückgenommen werden kann.
Was ist der „sozialrechtliche Herstellungsanspruch“ und wann hilft er?
Der Herstellungsanspruch greift, wenn das Jobcenter eine Pflicht – vor allem Beratungspflichten (§§ 14, 15 SGB I) – verletzt und dadurch ein Nachteil entsteht.
Dann müssen Betroffene so gestellt werden, als wäre korrekt beraten worden. Im Urteil führte das dazu, dass die Kläger so behandelt wurden, als hätten sie den Antrag rechtzeitig zurückgenommen – und die Rückforderung entfiel.
Gilt das immer oder nur in besonderen Fällen?
Das Urteil betont die Beratungspflicht besonders in offenkundigen Fällen: Wenn dem Jobcenter nach der Berechnung klar ist, dass die „Korrektur“ negativ ausgeht, reicht es nicht, nur von „Einkommenskorrektur“ zu sprechen. Ob das immer greift, hängt aber vom Einzelfall ab – z.B. wie eindeutig das Schreiben war und ob erkennbar eine Rückforderung drohte.
Fazit
Das Urteil ist ein starkes Signal: Jobcenter dürfen „Einkommenskorrekturen“ nicht als harmlose Formalität behandeln. Wer eine abschließende Festsetzung anstößt, muss fair und verständlich darüber informiert werden, dass dies auch Rückforderungen auslösen kann – und dass ein Antrag bis zur wirksamen Entscheidung zurückgenommen werden kann.
Unterlässt das Jobcenter diese Aufklärung, können Betroffene über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als hätten sie rechtzeitig reagiert – mit der Folge, dass Erstattungsbescheide aufgehoben werden können.




