Eine handschriftliche Nebenkostenabrechnung des Vermieters entspricht nicht den Anforderungen des § 259 BGB und muss vom Jobcenter nicht nach § 22 SGB 2 übernommen werden.
Die Betriebskostenabrechnung muss den Anforderungen nach § 259 BGB genügen, sodass der Mieter in der Lage ist, die Abrechnung des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Bezieher von Bürgergeld haben daher keinen Anspruch auf Erstattung vom Jobcenter aus § 22 SGB II, wenn die Betriebskostenabrechnung unwirksam ist.
Das gibt mit heutigem Tage das Sozialgericht in Darmstadt bekannt (Urteil vom 27.03.2025 – S 28 AS 118/16 )
Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Es handelte sich nicht um eine wirksame, fällige die Forderung, die im Rahmen der Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen wäre.
Denn gem. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ist dem Mieter die Betriebskostenabrechnung mitzuteilen, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.
Abrechnung muss verständlich und für den Mieter nachvollziehbar sein
Die Betriebskostenabrechnung muss hierzu den Anforderungen nach § 259 BGB genügen, sodass der Mieter in der Lage ist, die Abrechnung des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.
Soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen wurden, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen:
eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit erforderlich – Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
Die Angaben haben so zu erfolgen, dass ein durchschnittlich gebildeter, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter die Abrechnung sowohl gedanklich als auch rechnerisch nachvollziehen kann.
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Bescheid prüfenErfüllt die Abrechnung diese Voraussetzung, wobei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, ist die Abrechnung formell wirksam (BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 57/04; BGH, Urteil vom 12. 12. 2007 – VIII ZR 190/06).
Dies ist wiederum Voraussetzung dafür, dass der Vermieter die Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB wahrt.
Diese formalen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt
Sämtliche Angaben zum Mietobjekt und den Verhältnissen der Mietwohnungen untereinander fehlen hierzu. Der Zeuge hat angegeben, dass sich in dem Mehrfamilienhaus insgesamt 5 Wohnungen befinden.
Erfüllt die Abrechnung – wie hier – nicht die Mindestanforderungen, hat der Vermieter seine Abrechnungspflicht nicht (vollständig) erfüllt
Zu differenzieren ist dabei danach, ob der formelle Fehler sich durch alle Positionen durchzieht oder nur einzelne, unschwer abgrenzbare Kostenpositionen betrifft. Während im ersten Fall die Abrechnung insgesamt unwirksam ist, bleibt im zweiten Fall die Abrechnung hinsichtlich der formell ordnungsgemäß abgerechneten Positionen wirksam.
Ob dem Vermieter in diesem Fall ein Nachforderungsanspruch aus der Abrechnung erhalten bleibt, richtet sich danach, ob die verbleibenden Positionen diesen ganz oder teilweise decken.
Vorliegend ist die Abrechnung aber vollständig unwirksam.
Fazit:
Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter, denn eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 BGB entspricht.
Hinweis vom Verfasser:
Die Berufung des Klägers vor dem LSG Hessen war unstatthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes trotz entsprechender Aufklärungsbemühungen des Gerichts unklar bleibt und dies auf fehlenden konkreten Vortrag des Berufungsführers zurückgeht ( LSG Hessen, Urt. v. 19.01.2026 – L 6 AS 360/25 – ).



