Schwerbehinderung: Anspruch auf Mehrbedarf schon vor Antrag

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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt: Ein schwerbehinderter Mensch kann im Streit um einen Mehrbedarf Erfolgsaussichten haben – auch wenn er (noch) keinen Antrag beim Sozialamt gestellt hat.

In dem Verfahren ging es „nur“ um Prozesskostenhilfe (PKH), aber das Gericht hat dabei wichtige Hinweise zur Zuständigkeit und zum Anspruch gegeben (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2018 (L 18 AS 2067/18 B PKH)).

Wer betroffen war

Der Kläger lebt allein und ist schwerbehindert (GdB 90). Das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) gilt bei ihm seit dem 1. Juli 2017. Er verlangte einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung ab dem 1. Juli 2017. Weil das Sozialgericht ihm dafür zunächst keine Prozesskostenhilfe geben wollte, legte er Beschwerde ein.

Warum Prozesskostenhilfe hier so wichtig war

PKH gibt es nur, wenn jemand bedürftig ist und die Klage „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ hat. Genau diese Erfolgsaussicht hat das Landessozialgericht bejaht und deshalb den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben.

Warum nicht automatisch das Jobcenter zahlen muss

Ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung ist im SGB II (Bürgergeld/Grundsicherung für Arbeitsuchende) nicht einfach „immer“ vom Jobcenter zu zahlen. Nach § 21 Abs. 4 SGB II kommt ein Mehrbedarf nur in bestimmten Konstellationen in Betracht – und hier passte das nicht, weil der Kläger kein Sozialgeld bezieht.

Der Knackpunkt: Zuständigkeit kann beim Sozialamt liegen

Das Gericht hat deutlich gemacht: Als Anspruchsgegner kommt der Sozialhilfeträger in Betracht. Das bedeutet: Wenn das Sozialamt zuständig ist, kann es im selben Verfahren nach notwendiger Beiladung verurteilt werden (§ 75 Abs. 2 SGG).

Welche Rechtsgrundlage für den Mehrbedarf im Raum steht

In Betracht kommt § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Danach gibt es 17 Prozent Mehrbedarf der maßgebenden Regelbedarfsstufe, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Merkzeichen „G“ ist nachgewiesen,
  • volle Erwerbsminderung nach dem SGB VI liegt vor,
  • die Person hat die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht.

Streitpunkt: Ist der Kläger voll erwerbsgemindert?

Der Kläger behauptet, voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung zu sein. Er verweist dafür auf ein Gutachten aus einem Verfahren zur Schwerbehinderung. Das Landessozialgericht sagt: Das Sozialgericht muss medizinisch aufklären, ob und seit wann volle Erwerbsminderung vorliegt.

Kein Antrag beim Sozialamt – trotzdem kann es klappen

Besonders wichtig: Das Gericht betont, dass eine fehlende Antragstellung beim Sozialamt einer Verurteilung des SGB-XII-Trägers nicht zwingend entgegensteht, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Auch der Umstand, dass der Kläger nicht im laufenden SGB-XII-Bezug stand, ist nicht automatisch ein K.-o.-Kriterium.

Warum „Kenntnis“ eine Rolle spielt

Das Gericht weist darauf hin, dass die Kenntnis des Jobcenters dem Sozialamt zugerechnet werden kann (§ 18 SGB XII). Damit kann die Tür offenstehen, dass Leistungen nicht allein deshalb scheitern, weil beim falschen Träger angeklopft wurde.

Aber: Mehrbedarf gibt es nicht rückwirkend „ab irgendwann“

Trotzdem setzt das Gericht eine Grenze: Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII steht (nach der Rechtsprechung des BSG) erst ab Vorlage des Anerkennungsbescheids zu. Heißt: Selbst wenn Anspruch besteht, ist die Frage entscheidend, ab wann Bescheid oder Ausweis mit Merkzeichen „G“ vorlag.

Ergebnis des Beschlusses

Das Landessozialgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seinen Anwalt beigeordnet. Das Verfahren vor dem Sozialgericht muss nun weiter geprüft werden – insbesondere medizinisch zur Erwerbsminderung und rechtlich zur Zuständigkeit.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Geht es in dem Beschluss schon um die Auszahlung des Mehrbedarfs?
Nein. Es ging um Prozesskostenhilfe. Das Gericht hat aber erklärt, warum die Klage Aussicht auf Erfolg haben kann.

Warum ist das Jobcenter hier nicht automatisch zuständig?
Weil der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II nur unter speziellen Voraussetzungen greift. Der Kläger war kein Sozialgeldbezieher.

Wann ist das Sozialamt zuständig?
Wenn ein Anspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommt – also bei Merkzeichen „G“ und voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI.

Muss man vorher beim Sozialamt einen Antrag stellen?
Nach dem Beschluss nicht zwingend, um den SGB-XII-Träger im Verfahren verurteilen zu können – wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Träger beizuladen ist.

Ab wann kann der Mehrbedarf frühestens gezahlt werden?
Nach der zitierten Rechtsprechung erst ab Vorlage des Anerkennungsbescheids bzw. des Nachweises des Merkzeichens „G“.

Fazit

Der Beschluss zeigt: Wer schwerbehindert ist und das Merkzeichen „G“ hat, sollte beim Mehrbedarf nicht vorschnell aufgeben – selbst wenn das Jobcenter ablehnt und selbst wenn noch kein Sozialhilfeantrag gestellt wurde. Entscheidend ist, ob volle Erwerbsminderung vorliegt und damit § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII greift.

Gleichzeitig macht das Gericht klar: Rückwirkend gibt es den Mehrbedarf nicht beliebig – maßgeblich ist auch, ab wann der Nachweis zum Merkzeichen „G“ tatsächlich vorlag.