Bürgergeld: Was müssen Vermieter preis geben? Urteil!

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Jobcenter verlangen immer wieder von Dritten Informationen über Leistungsberechtigte, die diese nicht geben müssen, bei Arbeitgebern ebenso wie bei Vermietern. Ein Landessozialgericht redet jetzt Klartext, was die Jobcenter dürfen und was nicht.

Leistungsbezieher sind verpflichtet, dem Jobcenter Auskunft über ihre Betriebs- und Nebenkosten zu geben. Nur unter bestimmten Bedingungen und eingeschränkt dürfen Jobcenter Isolche nformationen auch bei Vermietern einholen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat am 19.03.2025 einem Jobcenter hier seine rechtlichen Grenzen gezeigt (L 2 AS 511/21).

Wann kann das Jobcenter beim Vermieter nachfragen?

Wenn Leistungsbezieher nicht in der Lage sind oder sich weigern, dem Jobcenter Auskunft über ihre Nebenkosten zu geben, dann kann das Jobcenter beim Vermieter nachfragen. Der muss aber Informationen zum Warmwasserverbrauch oder den Heizkosten der Mieter nur in beschränktem Ausmaß weitergeben.

Jobcenter droht Vermieter mit Bußgeld

Im Prozess ging es um den Konflikt zwischen einem Vermieter und einem Jobcenter. Die Behörde wollte mit Leistungsbeziehern mögliche Rückforderungen klären und forderte von diesen deshalb die Betriebskostenabrechnungen für 2018 und 2019.

Trotz mehrfacher Nachfragen reagierten die Mieter nicht. Die Behörde richtete sich deshalb an den Vermieter, forderte von diesem die Abrechnungen und drohte zugleich mit einem Bußgeldverfahren, falls er die Unterlagen nicht schickte.

Der Vermieter geht vor Gericht

Der Vermieter hielt die Forderung des Jobcenters für rechtswidrig und reichte Klage ein. Vor dem Landessozialgericht bekam er Recht. Die Richter stellten klar, dass es lediglich ein Nachfragerecht des Jobcenters beim Vermieter gebe, nicht aber eine Mitwirkungspflicht des Vermieters, wie Leistungsberechtigte sie haben.

Erstens erstrecke sich der Anspruch des Jobcenters nur auf die Auskunft, nicht aber auf Beweisunterlagen wie zum Beispiel eine Betriebskostenabrechnung. Zweitens seien in Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen Informationen vorhanden, die das Jobcenter vom Vermieter garnicht einfordern dürfe.

Recht auf Nachfrage, keine Pflicht zur Auskunft

Das Nachfragerecht des Jobcenters beim Vermieter sei laut dem Paragrafen 60 des Sozialgesetzbuches II stark eingeschränkt.

Das Jobcenter habe zwar das Recht, bestimmte Informationen nachzufragen, die für den Leistungsbezug wichtig sind.Der Vermieter habe aber keine Pflicht, Nachweise über diese Informationen vorzulegen.

In einer Betriebskostenabrechnung seien zudem Informationen enthalten, die das Jobcenter nur von Leistungsberechtigten erfragen dürfe, nicht aber vom Vermieter. Dazu gehörten Verbrauchsverhalten der Leistungsberechtigten, die Höhe der Abschläge oder die Anzahl der Nutzer.

Noch einmal: Der Vermieter kann nicht nur diese spezifischen Informationen verweigern, sondern das Jobcenter darf nicht einmal beim Vermieter nach ihnen fragen.

Fazit

Als Leistungsbezieher verpflichten Sie sich gegenüber dem Jobcenter zu einer weit reichenden Mitwirkungspflicht. Das Jobcenter ist also berechtigt, von Ihnen detaillierte Informationen zu verlangen, die die Behörde als notwendig ansieht, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu prüfen. Auch bei der Arbeitssuche haben Sie eine sehr weitgehende Pflicht zur Mitwirkung.

Dritte haben diese Mitwirkungspflicht aber nicht, und deshalb gilt bei Vermietern weit mehr Datenschutz gegenüber dem Jobcenter als bei Bürgergeld-Beziehern.