Bürgergeld: Jobcenter muss Sanierung eines Tiefgaragenstellplatzes zahlen

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Dann übernimmt das Jobcenter Kosten für die Sanierung eines Tiefgaragenstellplatzes 4000 € als Zuschuss

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt, dass nur bei fehlender Abtrennbarkeit der Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes und der Eigentumswohnung eine Übernahme der Reparaturkosten zur Deckung des Wohnbedarfes durch das Jobcenter in Betracht kommt, so der Sozialrechtsexperte und Redakteur Detlef Brock.

Rechtsfrage: Übernahme von Kosten für die Sanierung eines Tiefgaragenstellplatzes als Zuschuss statt als Darlehen

Eine Bürgergeld beziehende Bedarfsgemeinschaft hat keinen Anspruch auf die Umwandlung des vom Jobcenter bewilligten Darlehens in einen Zuschuss, da die Sanierungskosten für den Tiefgaragenstellplatz weder einen Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch eine unabweisbare Aufwendung für Instandhaltung und Reparatur nach § 22 Abs. 2 SGB II darstellen.

Kosten für die Sanierung eines Tiefgaragenstellplatzes sind keine Kosten der Unterkunft

Zu den Aufwendungen für die Unterkunft gehören nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Leistungsberechtigten, die in einem Haus oder einer Eigentumswohnung wohnen, das oder die in ihrem Eigentum steht, auch die mit der Nutzung der Immobilie unmittelbar verbundenen Lasten.

Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kosten bei Wohnungseigentum können auch solche Zahlungen gehören, die an eine Eigentümergemeinschaft nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) zu leisten sind, weil der Wohnungseigentümer (ähnlich wie der Mieter) rechtlich zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. Eine solche Pflicht kann sich nur aus der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung und entsprechenden Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ergeben.

Eine solche rechtlich bindende Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der Kosten in Höhe von 3.961,03 EUR für die Sanierung ihres Tiefgaragenplatzes gab es jedoch nicht. Die Durchführung der Sanierungsarbeiten beruhte entgegen der Ansicht der Kläger gerade nicht auf einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bildet eine Garage, die mithilfe einer Hebebühne für zwei oder vier Pkw genutzt werden kann (sog. Doppelstockgarage), einen Raum im Sinne von § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WEG und kann daher als Ganzes im Teileigentum einer Person oder mehrerer Personen in Bruchteilsgemeinschaft stehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 – V ZR 75/11 – ). So liegt es nach der Teilungserklärung auch hier.

Der von den Klägern vorgelegte Beschluss der Eigentümerversammlung bezieht sich jedoch allein auf die Kosten der Instandhaltung, Reparatur und Wartung der Hydraulikanlagen für die Tiefgaragenparkplätze (Doppel – und Vierfachparker). Diese Hydraulikanlage wurde zu Recht als Gemeinschaftseigentum behandelt. Diese Kosten werden hier jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr gaben die Kläger die Sanierung ihres Stellplatzes selbst in Auftrag.

Es handelt sich auch nicht um eine Aufwendung bei selbst bewohnten Wohneigentum ( § 22 Abs. 2 SGB 2 )

Als Bedarf für die Unterkunft wurden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen waren.

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Wenn unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II übersteigen, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Voraussetzung der Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für Reparatur und Instandhaltung ist, dass diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Wohneigentums führen dürfen.

Der Begriff des selbst bewohnten Wohneigentums erfasst dabei wie der Begriff der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nur die baulichen Anlagen, die die existenziell notwendigen Bedarfe des Wohnens sicherstellen.

Dies schließt die Übernahme von Erhaltungsaufwendungen aus, die sich nicht auf das Grundbedürfnis Wohnen beziehen. Aufwendungen für eine Garage oder einen Stellplatz dienen grundsätzlich nicht mehr der Erhaltung eines einfachen Wohnstandards und damit grundsicherungsrechtlichen Wohnzwecken.

Nur bei fehlender Abtrennbarkeit der Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes und der Eigentumswohnung käme eine Übernahme der Reparaturkosten zur Deckung des Wohnbedarfes in Betracht

Der Erwerb der Eigentumswohnung durch die Kläger war hier aber nicht zwingend mit dem Erwerb von Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz verbunden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass andere Wohnungseigentümer keinen Tiefgaragenplatz erworben haben.

Fazit

Nur bei fehlender Abtrennbarkeit der Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes und der Eigentumswohnung kommt eine Übernahme der Reparaturkosten zur Deckung des Wohnbedarfes in Betracht.

Quellen:

BSG, Urteil vom 19. Mai 2021 – B 14 AS 39/20 R –
BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R –
BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2020 – L 1 AS 2007/19 –
LSG Chemnitz, Urteil vom 25.06.2025 – L 3 AS 787/19 –