Pflegegrad 2: Krankenkasse muss vorläufig Schulbegleitung zahlen

Lesedauer 4 Minuten

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten für eine Schulbegleitung vorläufig übernehmen muss, obwohl die Unterstützung keine häusliche Krankenpflege ist.

Entscheidend war, dass der Sozialhilfeträger den Antrag innerhalb von zwei Wochen an die Krankenkasse weitergeleitet hatte und diese dadurch als „zweitangegangener“ Reha-Träger nach § 14 SGB IX zuständig wurde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2019, L 11 KR 374/19 ER-B).

Die Entscheidung betrifft eine Viertklässlerin, die nach einer beidseitigen Unterschenkel-Operation mit Ringfixateuren ohne Hilfe nicht zur Toilette konnte. Obwohl bei ihr Pflegegrad 2 festgestellt wurde, sah das Gericht die Schulbegleitung im Kern als Eingliederungshilfe zur Sicherung des Schulbesuchs – und nicht als Leistung der Krankenkasse nach § 37 SGB V.

Worum ging es in dem Fall?

Die 2008 geborene Antragstellerin besuchte die vierte Klasse einer Grundschule. Bei ihr lagen orthopädische Erkrankungen vor, und sie wurde im November 2018 an beiden Unterschenkeln operiert, anschließend war sie mit externen Ringfixateuren versorgt und rollstuhlpflichtig.

Schon vor der Operation beantragten die Eltern beim Landratsamt (Sozialamt) die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung. Begründet wurde das vor allem damit, dass die Schülerin Treppen und Toilettengänge nicht allein bewältigen könne, medizinische Behandlungspflege wie Verbandswechsel sei aber nicht notwendig.

Warum landete der Antrag bei der Krankenkasse?

Das Landratsamt leitete den Antrag binnen zwei Wochen nach Eingang an die Krankenkasse weiter und berief sich auf § 14 SGB IX. Es hielt sich nicht für zuständig, weil es eher um medizinisch-pflegerische Unterstützung gehe.

Die Krankenkasse lehnte ab. Nach einem MDK-Hinweis argumentierte sie, Hilfe beim Toilettengang, Treppensteigen oder Rollstuhl schieben sei keine Behandlungspflege und damit keine häusliche Krankenpflege. Gleichzeitig erklärte sie, als zweitangegangener Träger müsse sie zwar auch Eingliederungshilfe prüfen, der Sozialhilfeträger sehe aber dort ebenfalls keine Zuständigkeit.

Was passierte vor dem Sozialgericht?

Die Familie beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Sozialgericht Mannheim lehnte zunächst ab, weil der aktuelle Zustand, die Gegebenheiten in der Schule und die konkrete Organisation nicht ausreichend belegt seien.

Außerdem meinte das Sozialgericht, im Eilverfahren müsse auch betrachtet werden, ob Eltern den Schulbesuch vorläufig selbst sichern oder eine Schulbegleitung vorfinanzieren könnten.

Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein und reichte u.a. ein Schulleitungsschreiben nach, wonach die Mutter aus schulrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht als Begleitung im Schulalltag anwesend sein dürfe.

Welche Rolle spielte der Pflegegrad 2?

Zwischenzeitlich wurde der Schülerin Pflegegrad 2 zuerkannt und Pflegegeld bewilligt. Die Krankenkasse argumentierte daraus, die Unterstützung bei Toilettengängen sei Grundpflege und müsse über die Pflegeversicherung und die Pflegeperson, also die Mutter, abgesichert werden.

Das Landessozialgericht hat zwar gesehen, dass der Unterstützungsbedarf inhaltlich grundpflegerisch wirkt. Es hat aber trotzdem eine vorläufige Kostenübernahme angeordnet, weil der Zugang zur Schule und die Erfüllung der Schulpflicht nicht davon abhängig gemacht werden sollen, dass eine Familie erst langwierig Zuständigkeiten klärt.

Warum keine häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V?

Das Gericht hat klar gesagt, dass die begehrte Schulbegleitung nicht als häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V durchgeht. Weder diente sie der Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthalts, noch handelte es sich um Behandlungspflege zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels.

Die Unterstützung kompensiere vor allem Folgen der Operation im Alltag, etwa Hilfe beim Toilettengang. Das sei zwar ein Grundbedürfnis, aber kein krankheitsspezifischer Behandlungsinhalt, der die Heilung fördert oder eine Verschlimmerung verhindert.

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Der entscheidende Punkt: Zuständigkeit nach § 14 SGB IX

Weil der Sozialhilfeträger den Antrag rechtzeitig weitergeleitet hatte, musste die Krankenkasse als zweitangegangener Rehabilitationsträger umfassend über den Bedarf entscheiden. Das gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass die Leistung materiell eher dem Bereich Eingliederungshilfe zuzuordnen ist.

Das Landessozialgericht ordnete deshalb an, dass die Krankenkasse vorläufig die Kosten einer Schulbegleitung als Eingliederungshilfe zu tragen hat. Grundlage ist die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, weil ohne Assistenz insbesondere Toilettengänge und damit der Schulbesuch nicht möglich wären.

Was hat das Gericht konkret angeordnet?

Die Krankenkasse musste ab dem 15.01.2019 vorläufig die Kosten für eine Schulbegleitung übernehmen, maximal vier Stunden pro Schultag. Die Anordnung galt bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheids, längstens bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019.

Das Gericht hat betont, dass im Eilverfahren nicht alles abschließend geklärt werden kann. Vor allem Fragen wie Dauer der Einschränkung, genaue medizinische Prognose und mögliche Alternativen sollten im Hauptsacheverfahren aufgearbeitet werden.

Wichtiger Hinweis: Vorläufige Leistung kann zurückgefordert werden

Das Landessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass Leistungen, die per einstweiliger Anordnung gezahlt werden, grundsätzlich unter Rückforderungsvorbehalt stehen. Wenn sich später herausstellt, dass kein Anspruch bestand, kann ein Erstattungsanspruch gegen den Leistungsempfänger entstehen.

Das ist besonders relevant, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass Angehörige oder andere Träger die Hilfe tatsächlich hätten sichern müssen oder die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nicht vorlagen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Kann die Krankenkasse Schulbegleitung als häusliche Krankenpflege zahlen?
In der Regel nicht, wenn es nur um Hilfen wie Rollstuhl schieben, Treppen oder Toilettengänge geht. Das ist meist keine Behandlungspflege nach § 37 SGB V.

Was bedeutet § 14 SGB IX in solchen Fällen?
Wenn ein Träger einen Antrag innerhalb von zwei Wochen weiterleitet, wird der nächste Träger zuständig und muss umfassend prüfen und vorläufig leisten, bis die Zuständigkeit endgültig geklärt ist.

Spielt der Pflegegrad eine Rolle?
Ja, weil bei Pflegegrad 2 oft Grundpflege über Pflegeversicherung und Pflegepersonen organisiert wird. Im Eilverfahren kann trotzdem eine Schulbegleitung zugesprochen werden, wenn sonst die Schulpflicht gefährdet ist.

Müssen Eltern die Schulbegleitung immer selbst übernehmen?
Nicht zwingend. Es kann schulrechtliche Grenzen geben, etwa Datenschutz und fehlende Zulässigkeit dauerhafter Elternanwesenheit im Schulalltag.

Kann die vorläufige Zahlung später zurückgefordert werden?
Ja. Eilentscheidungen stehen häufig unter Rückforderungsvorbehalt, wenn sich im Hauptsacheverfahren kein Anspruch bestätigt.

Fazit

Der Beschluss zeigt, dass Schulbegleitung nach einer schweren Operation nicht automatisch häusliche Krankenpflege ist, selbst wenn Toilettengänge betroffen sind. Gleichzeitig stärkt die Entscheidung die praktische Wirkung von § 14 SGB IX: Wer innerhalb der Frist weitergeleitet bekommt, muss im Zweifel erst einmal leisten, damit die Teilhabe und hier die Schulpflicht nicht scheitern.

Für Familien ist das ein wichtiges Argument im Eilverfahren, wenn Zuständigkeiten zwischen Sozialamt, Pflegekasse und Krankenkasse hin- und hergeschoben werden.