Die Entziehung von Bürgergeld wirkt ausschließlich ex nunc und ist nur insoweit vom Jobcenter auszusprechen. Eine auf den Zeitpunkt der Mitwirkungspflicht rückwirkende Entziehung kann von vornherein nicht rechtmäßig auf § 66 SGB I gestützt werden.
Die Leistungsentziehung nach § 66 SGB I hindert nicht das Entstehen eines Leistungsanspruchs oder das Bestehen des subjektiven Leistungsrechts, vielmehr gehen die Leistungsansprüche vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entziehungsentscheidung, das heißt zukunftsgerichtet für die Dauer der Entziehungsentscheidung, unter.
Eine andere Rechtsgrundlage kommt insoweit hier nicht in Betracht. Das gibt aktuell der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ( Beschluss vom 27.01.2026 – L 1 AS 1363/25 B ER – ) bekannt.
§ 66 SGB 1 erlaubt auch Sanktionen für vergangene Sachverhalte
Des weiteren merkt das Gericht an, soweit die Antragsteller einwenden, § 66 SGB I erlaube keine Sanktion für vergangene Sachverhalte, geht dieser Einwand ins Leere.
Denn die Mitwirkungsverpflichtung des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I gilt entsprechend auch für diejenigen, die Leistungen zu erstatten haben, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Die hier geforderten Kontounterlagen und Angaben dienen auch nicht nur der Sachverhaltsklärung hinsichtlich bereits abgeschlossener vergangener Bewilligungszeiträume, sondern auch in Bezug auf den laufenden.
Hat § 66 SGB 1 Sanktionscharakter? Senat lässt die Frage offen
Die im Schrifttum erörterte Frage, ob § 66 SGB I „Sanktionscharakter“ hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2025 – L 1 AS 1102/24 –) kann offenbleiben, weil ein Vorgehen nach §§ 60 ff. SGB I von vornherein andere Rechtsfolgen nach sich zieht als eine Entscheidung über Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II.
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Bescheid prüfenDenn letztere greifen kraft Gesetzes, während über eine Entziehung oder Versagung unter Ausübung von Ermessen zu entscheiden ist. Auch ist eine Nachholung von Versäumnissen, die zur Heilung des Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten führen könnte (vgl. § 67 SGB I), im Rahmen der Sanktionsvorschriften von vornherein nicht vorgesehen.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Versagungsbescheide der Jobcenter nach § 66 SGB 1 gelten grundsätzlich nicht für die Vergangenheit.
Die Leistungsversagungnach § 66 SGB I ist gerade nicht auf die Kassation einer früheren Leistungsbewilligung oder auf eine Leistungsherabsetzung gerichtet ( LSG Hessen, Beschl. v. 20.07.2011 – L 7 AS 52/11 B ER – ).
Nach SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 21.04.2016 – S 22 AS 1574/15 – gilt:
Die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sind ausschließlich in § 66 SGB I geregelt, der eine rückwirkende Entziehung und Versagung der Leistung nicht vorsieht. Dies ergibt sich aus dem Sinn der Vorschrift. Die Versagung knüpft an die Verletzung der Mitwirkungspflicht an und nach Fristsetzung und Belehrung nur bis zur Nachholung, der unterlassenen Handlung wirkt.
Dies führt dazu, dass sie nicht schon mit dem Zeitpunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht einsetzen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich der Wirksamkeit des Versagungsbescheides (hierzu vgl. Hessisches LSG, Beschl. v. 20.07.2011, L 7 AS 52/11 B ER; BSG, Urt. v. 26.05.1983, 10 RKg 13/82; BSG, Urt. v. 31.01.2006, B 11a AL 13/05 R; BSG, Urt. v. 20.10.2005, B 7a/7 AL 102/04 R; KassKomm/Seewald, SGB I 881 EL Dezember 2015, § 66 Rn. 28 ).



