Der Kooperationsplan wurde politisch als Vertrauensinstrument verkauft: weniger Drohkulisse, mehr gemeinsames Planen.
In der Praxis beschreibt der IAB-Forschungsbericht „Der Kooperationsplan in der Beratungspraxis“ (2|2026) jedoch als gängiges Muster in beobachteten Jobcenter-Gesprächen, dass der Kooperationsplan vorrangig als nachträgliche Zusammenfassung genutzt wird: Erst wird über Ziele und Schritte gesprochen – danach wird das Besprochene im System dokumentiert, überwiegend gesteuert durch Jobcenter-Mitarbeitende.
Genau hier sitzt das Machtgefälle. Wer nämlich den Text schreibt, strukturiert das Ergebnis. Und wer strukturiert, entscheidet mit, was später als „gemeinsam vereinbart“ gilt – nicht, weil die andere Seite „nichts sagen darf“, sondern weil der Moment der Textproduktion oft kein Aushandlungsformat mehr ist, sondern ein Abschlussritual.
„Eingetippt“ statt ausgehandelt: Wie Dokumentation zur Steuerung wird
Im Bericht wird beschrieben, was „Zusammenfassung“ im Alltag häufig bedeutet: Integrationsfachkräfte erstellen typischerweise einen Entwurf, lesen ihn vor oder reichen einen Ausdruck – Leistungsberechtigte bestätigen oft nur kurz per Nicken oder Zustimmung. In den beobachteten Gesprächen wurden keine Änderungen eingefordert; zugleich entstehen beim Tippen Pausen, Aufmerksamkeit wandert zum PC, Kommunikation wird sporadischer.
In der Praxis wirkt das oft so: Das Gespräch läuft flüssig, es werden Ideen gesammelt („Bewerbungen“, „Gesundheit“, „Kinderbetreuung“, „Qualifizierung“). Dann kommt der Moment, in dem der Bildschirm den Ton angibt. Die Fachkraft tippt, formuliert, verdichtet – und am Ende steht ein Text, der in wenigen Sätzen festlegt, was „der Plan“ ist.
Wer in diesem Moment nicht aktiv stoppt, nachfragt, umformuliert oder streicht, übernimmt häufig eine Fassung, die vor allem die Logik der Verwaltung abbildet: kurz, standardisiert, messbar.
Keine Unterschrift – oft auch keine echte Textkontrolle
Dass der Kooperationsplan nicht unterschrieben wird, ist Teil der Reformlogik. Im IAB-Material zeigt sich jedoch eine Kehrseite, die im Alltag entscheidender sein kann als die formale Frage der Unterschrift: In Gruppendiskussionen berichten Jobcenter-Beschäftigte, der Verzicht senke aus ihrer Sicht „Wertigkeit“ und „Verbindlichkeit“ – und manche Leistungsberechtigte nähmen das Dokument kaum ernst oder wollten es gar nicht mitnehmen.
Das Problem ist damit nicht „fehlende Unterschrift“, sondern fehlende Mitgestaltung: Wer den Text nicht wirklich kontrolliert, kann ihn später weder als eigenen Plan nutzen noch als fairen Maßstab akzeptieren.
Wichtig ist dabei die saubere Trennung: Der Kooperationsplan ist nicht automatisch das Instrument, mit dem Leistungen gekürzt werden. Rechtsfolgen entstehen typischerweise über andere Schritte (z. B. konkrete Aufforderungen, Verwaltungsakte).
Aber: Was im Kooperationsplan steht, kann die Gesprächslogik prägen, Erwartungen festschreiben und im weiteren Verlauf als Bezugspunkt dienen – gerade dann, wenn später behauptet wird, es sei „doch besprochen“ oder „so geplant“ gewesen.
So holen Betroffene im Gespräch Einfluss zurück
Der schnellste Weg aus dem Machtgefälle ist nicht Streit, sondern Textkontrolle. Wer den Kooperationsplan mitgestalten will, braucht ein paar feste Routinen – gerade in dem Moment, in dem „nur noch schnell“ dokumentiert wird.
Entwurf sichtbar machen – nicht abnicken
Sobald getippt wird, sollte klar sein: Das ist ein Entwurf. Sinnvoll ist ein Satz wie: „Bitte lesen Sie mir den Plan Punkt für Punkt vor, ich möchte die Formulierungen prüfen.“ Wer Formulierungen nicht versteht, lässt sie nicht stehen.
Änderungsrunde erzwingen – einmal pro Punkt
Bei jedem Punkt gehört eine kurze Rückfrage dazu: „Heißt das wirklich X – oder ist Y gemeint?“ Unklare Sätze werden gestrichen oder konkretisiert. Wichtig: Nicht „diskutieren“, sondern übersetzen lassen: Was genau ist der Schritt, bis wann, wie wird er nachgewiesen?
Nicht nur Pflichten, auch Jobcenter-Schritte konkretisieren
Viele Pläne werden einseitig konkret: Bewerbungen, Nachweise, Fristen – aber beim Jobcenter bleibt es vage („unterstützt“, „prüft“). Das lässt sich drehen: „Bitte nehmen Sie auf, was das Jobcenter bis wann macht: Vermittlungsvorschläge, Rückmeldung zu Maßnahme, Termin, Ansprechpartner.“ Ohne Termine bleibt Hilfe eine Floskel.
Offenes als offen markieren – statt es festzuschreiben
Wenn etwas noch ungeklärt ist (Gesundheit, Kinderbetreuung, Schulden, Sprache), sollte es nicht als Pflicht formuliert werden. Besser ist ein offener Punkt: „Klärung bis Datum X, danach Entscheidung.“ So wird aus Druck eine Reihenfolge.
Kopie sichern – sofort oder schriftlich nachfordern
Wer den Plan nicht mitnimmt, verliert später die eigene Grundlage. Wenn kein Ausdruck möglich ist: „Bitte senden Sie mir den Kooperationsplan zu oder geben Sie ihn mir beim nächsten Termin schriftlich.“ Entscheidend ist: Betroffene brauchen den Wortlaut.
Beistand nutzen, wenn Druck entsteht
Wenn Gespräche schnell, unübersichtlich oder sprachlich schwierig sind, ist ein Beistand (Begleitung) ein praktischer Schutz. Der Hebel ist simpel: Eine zweite Person achtet auf Formulierungen, Fristen und vage Zusagen.
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Bescheid prüfenStoppsignal bei Standardtexten
Wenn Sätze nach „Schablone“ klingen („Eigenbemühungen angemessen“, „regelmäßig bewerben“), lohnt sich ein klares Stoppsignal: „Bitte konkret: wie viele, welche Art, welche Frist – oder wir lassen das offen.“ Standardtexte schaffen später Streit, keine Orientierung.
Kontrolle durch die Praxis: Wenn der Plan zur Messlatte wird
Der Bericht beschreibt zudem Konstellationen, in denen der Kooperationsplan faktisch als Kontrollrahmen genutzt wird – etwa wenn Nachweise eingefordert werden („fünf Stellenangebote zum Monatsersten“) und Nichterfüllung im Gespräch gerügt wird.
Auffällig ist dabei ein Ungleichgewicht, das viele Betroffene kennen: Konkretion wird vor allem bei dem eingefordert, was Leistungsberechtigte liefern sollen, während Zusagen des Jobcenters (Vermittlungsvorschläge, konkrete Förderoptionen, Termine, Rückmeldungen) im Text häufig weniger verbindlich, weniger terminiert und damit schlechter überprüfbar bleiben.
Ein typisches Muster: Einerseits steht „monatlich X Bewerbungen“ oder „Nachweis bis Datum Y“. Auf der anderen Seite steht „Jobcenter unterstützt bei Vermittlung“ oder „Prüfung einer Maßnahme“ – ohne Frist, ohne Verantwortlichkeit, ohne überprüfbaren Schritt. So entsteht ein Plan, der formal „kooperativ“ heißt, praktisch aber die Verantwortlichkeit asymmetrisch verteilt.
Warum dieses Machtgefälle strukturell ist – nicht nur „Kommunikationsstil“
Drei Treiber stechen im Material heraus:
1. Pflichtlogik und Controlling-Druck: Beschäftigte schildern, dass Abschlussquoten und Vorgaben dazu führen, dass Pläne teils „pro forma“ erstellt werden – sogar in Konstellationen, in denen Weisungen das Instrument als optional einordnen.
2. Ressourcenknappheit und Unsicherheit: Konkrete Förderangebote werden seltener dokumentiert; Beschäftigte nennen Unsicherheit über Budgets und Kapazitäten – also landet eher im Plan, „was man sowieso macht“.
3. Sprach- und Wissensasymmetrien: Gerade bei Sprachmittlung oder komplexen Lebenslagen wird Zustimmung schnell zur Formalie. Wer Begriffe, Folgen und Systemlogik nicht sicher einschätzen kann, verhandelt nicht – er stimmt zu.
FAQ
Ist der Kooperationsplan ein „Vertrag“ oder rechtlich bindend?
Nein. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist der Kooperationsplan nicht rechtlich verbindlich, enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und wird nicht unterschrieben.
Kann ich Änderungen am Kooperationsplan verlangen?
Ja. Formulierungen können gestrichen, präzisiert oder als „offen“ markiert werden. Der IAB-Bericht zeigt allerdings, dass in beobachteten Gesprächen Änderungen von Leistungsberechtigten faktisch oft nicht eingefordert wurden – genau deshalb ist Textkontrolle im Termin so wichtig.
Was ist, wenn keine Einigung über Inhalte zustande kommt?
Dann kann ein Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II in Betracht kommen, um Streit über Inhalte zu klären (je nach aktueller Ausgestaltung und Verfahrensstand in der Praxis).
Soll dieses Schlichtungsverfahren bleiben?
In der Reformdiskussion wird die Abschaffung des Schlichtungsverfahrens als Option genannt, um Jobcenter schneller handlungsfähig zu machen. Das ist politisch umstritten, weil damit ein Konfliktpuffer wegfallen kann.
Darf ich einen Beistand zum Termin im Jobcenter mitnehmen?
Ja. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 4 SGB X: Beteiligte können zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.
Muss der Beistand vorher angekündigt werden oder sich ausweisen?
Eine vorherige Anmeldung ist rechtlich nicht zwingend vorgesehen, kann aber praktisch helfen. In der Praxis wird teils ein Ausweis verlangt. Sinnvoll ist, ruhig zu bleiben, auf § 13 SGB X zu verweisen und eine Ablehnung dokumentieren zu lassen.
Kann aus dem Kooperationsplan direkt eine Sanktion folgen?
Der Kooperationsplan selbst ist nicht der typische Rechtshebel für Leistungsminderungen, weil er nach BA-Logik nicht rechtsverbindlich ist. Verbindliche Pflichten entstehen eher über andere Instrumente (z. B. Mitwirkungsaufforderungen, Verwaltungsakte). Trotzdem kann der Kooperationsplan im Verlauf als Bezugspunkt dienen, wenn später argumentiert wird, was „vereinbart“ oder „geplant“ gewesen sei.
Was sollte im Kooperationsplan genauso konkret stehen wie „Bewerbungen“?
Konkrete Schritte des Jobcenters: etwa Vermittlungsvorschläge, Rückmeldetermine, Prüfung einer Maßnahme mit Datum, Ansprechpartner und nächste Schritte. Sonst steht auf einer Seite Messbares – und auf der anderen Seite nur vage „Unterstützung“.
Was ist das größte Risiko, wenn der Plan „am Ende eingetippt“ wird?
Dass standardisierte Formulierungen stehen bleiben, während Pflichten klar terminiert und nachweispflichtig formuliert werden. Das kann später zu Streit führen, weil der Text nicht wirklich ausgehandelt wurde.
Was kann ich im Termin sofort tun, um Mitgestaltung zu sichern?
Den Entwurf Punkt für Punkt vorlesen lassen, unklare Sätze streichen oder konkretisieren, offene Punkte ausdrücklich als „offen“ markieren, und eine Kopie des Kooperationsplans mitnehmen bzw. schriftlich anfordern.
Quellenhinweis
- Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), Forschungsbericht 2/2026: „Der Kooperationsplan in der Beratungspraxis“ (Beobachtungen von Beratungsgesprächen, Interviews und Gruppendiskussionen).
- Bundesagentur für Arbeit (BA), Fachliche Weisungen zu § 15 SGB II (Potenzialanalyse und Kooperationsplan).
- § 15a SGB II (Schlichtungsverfahren im Kontext Kooperationsplan; Stand der Reformdebatte beachten).
- § 13 Abs. 4 SGB X (Beistand zu Verhandlungen und Besprechungen).




