Bezieher von Bürgergeld können keinen Anspruch mehr auf einen Härtefallmehrbedarf für Computer und Zubehör während der Pandemie geltend machen, wenn der Bedarf auf Grund zeitlicher Überholung nicht mehr gedeckt werden kann.
Denn nach Ansicht des Landessozialgerichts Hessen (Beschluss v. 13.01.2026 – L 6 AS 488/25) können konkret zu deckende, aber nicht mehr bestehende Bedarfe keine Leistungsansprüche (mehr) auslösen.
Auf die Gründe für den Wegfall eines aktuellen Bedarfs kommt es in diesem Fall grundsätzlich nicht an, so dass ein Leistungsanspruch auch dann nicht (mehr) gegeben ist, wenn der Bedarf nicht erfüllt wurde, aber auf Grund zeitlicher Überholung – wie hier – nicht mehr erfüllbar ist.
Anders als bei pauschaliert bemessenen Bedarfen wie insbesondere dem Regelbedarf entfällt bei Bedarfen, die im Einzelfall vorliegen müssen und konkret zu bemessen sind, wie namentlich dem Mehrbedarf wegens eines unabweisbaren besonderen Bedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II, der hierauf gerichtete Anspruch, wenn der Bedarf auf Grund zeitlicher Überholung nicht mehr gedeckt werden kann.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass nicht mehr vorhandene Bedarfe auch nachträglich nicht mehr zu decken sind (Verweis auf: BSG, Urteil vom 26. August 2008 – B 8 SO 26/07 R – ).
Entscheidungsbesprechung mit Detlef Brock
Hier hat die Antragstellerin ( Mutter 2 Töchter ) einen Fehler begangen. Während der Pandemie hätte die Mutter die Möglichkeit gehabt, einstweiligen Rechtsschutz beim Gericht zu beantragen hinsichtlich der digitalen Endgeräte und Zubehör.
Dort, wo der Gesetzgeber Leistungen für im Einzelnen beschriebene Bedarfe vorsieht und der Leistungsträger diese in ihrer jeweiligen konkreten Ausprägung zu decken hat, besteht ein Leistungsanspruch nicht (mehr), wenn der Bedarf nicht mehr besteht, wie das hier für alle in Frage stehenden Anspruchsgrundlagen der Fall ist.
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Bescheid prüfenAuf die Gründe für den Wegfall eines aktuellen Bedarfs kommt es in diesem Fall grundsätzlich nicht an, so dass ein Leistungsanspruch auch dann nicht (mehr) gegeben ist, wenn der Bedarf nicht erfüllt wurde, aber auf Grund zeitlicher Überholung – wie hier – nicht mehr erfüllbar ist.
Expertentipp
Der Härtefall – Mehrbedarf ist zum Beispiel bei Pflegeprodukten für Neurodermitis Erkrankte auch für die Vergangenheit zu bewilligen – BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R – , denn dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) ist Vorrang zu geben.
Der Berücksichtigung eines Mehrbedarfs steht nicht entgegen, wenn zum Beispiel der Bürgergeld Beziehende in der Vergangenheit teilweise keine entsprechenden Aufwendungen getätigt hat, mangels einer Bewilligung gegebenenfalls auch gar nicht tätigen konnte bzw. Aufwendungen zum Erwerb von Arzneimitteln jedenfalls nur teilweise nachgewiesen hat.
Ein Bürgergeld Empfänger, welcher an Neurodermitis erkrankt ist und vor Gericht einen Härtefallmehrbedarf für die Vergangenheit geltend macht, obwohl er aus finanziellen Gründen seine Pflegeprodukte nicht anschaffen konnte, hat Anspruch auf Übernahme seiner Kosten für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2.
Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs – hier aufgrund der Erforderlichkeit von Medikamenten – setzt keine Bedarfsdeckung in dem verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum voraus (BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 65/12 R, Rn 24 ).
Hier möchte ich besonders hervorheben, dass das Bundessozialgericht diese Auslegung ausdrücklich auch mit Blick auf die in § 21 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB II und § 21 Abs. 6 und Abs. 7 SGB II geregelten Mehrbedarfe begründet hat.



