Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig befasste sich mit einer sozialrechtlichen Frage, die weit über den Einzelfall hinausreicht: Wie lange darf der Staat ein Studium noch mittelbar mitfinanzieren, wenn ein Abschluss über Jahrzehnte nicht erreicht wird und zugleich öffentliche Leistungen zur Sicherung des Wohnens beansprucht werden?
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der sich nach Gerichtsangaben insgesamt im 68. Hochschulsemester befand. Das Gericht verneinte seinen Anspruch auf Wohngeld. Die Inanspruchnahme sei missbräuchlich, weil das Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben worden sei.
Worum es in dem Fall aus Schleswig tatsächlich ging
Nach den veröffentlichten Angaben hatte der Kläger 1985 ein Studium der Volkswirtschaftslehre begonnen und dieses nach rund 28 Jahren mit einem Diplom abgeschlossen.
Anschließend nahm er ein Zweitstudium der Klassischen Philologie auf, das er im Sommersemester 2023 ohne Abschluss beendete. Zuvor war ihm über mehrere Jahre Wohngeld bewilligt worden. Als er für 2022 weitere Leistungen beantragte, lehnte die Behörde die Folgeanträge ab. Sie argumentierte, dem Mann sei eine Erwerbstätigkeit zumindest in geringem Umfang möglich und zumutbar, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Außerdem spreche die außergewöhnlich lange Studiendauer gegen ein ernsthaft verfolgtes Studium.
Das Verwaltungsgericht Schleswig folgte dieser Einschätzung. Entscheidend war nicht allein die hohe Zahl der Semester, sondern das Gesamtbild. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse in zumutbarer Weise selbst hätte verbessern können.
Es verwies dabei auch auf den sozialrechtlichen Grundsatz, dass staatliche Hilfe nachrangig ist. Der Staat springt ein, wenn eigene Mittel nicht ausreichen. Er soll aber nicht ein Verhalten auf Dauer finanzieren, das nach richterlicher Sicht keine ernsthafte Ausbildungs- oder Erwerbsperspektive mehr erkennen lässt.
Warum das Wohngeldrecht hier zur entscheidenden Hürde wurde
Die rechtliche Schlüsselnorm ist § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes. Danach besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Der Fall aus Schleswig zeigt, dass diese Vorschrift nicht nur Vermögensfragen betrifft. Sie eröffnet den Behörden und Gerichten auch die Möglichkeit zu prüfen, ob eine Hilfebedürftigkeit in einer Weise fortgeführt wird, die dem Zweck des Wohngelds widerspricht.
Wohngeld soll Menschen entlasten, die trotz geringen Einkommens ihre Wohnkosten nicht tragen können. Es ist damit eine sozialpolitische Hilfe, aber kein Instrument, um jede individuelle Lebensgestaltung auf unbestimmte Zeit mitzutragen. Genau an diesem Punkt verläuft die juristische Trennlinie. Missbrauch bedeutet in solchen Verfahren nicht zwingend Täuschung oder Betrug. Gemeint ist vielmehr, dass der Leistungsbezug den gesetzlichen Zweck verfehlt, wenn jemand seine Lage bei zumutbarer Anstrengung selbst verändern könnte. Im Fall des Langzeitstudenten sah das Gericht diese Schwelle als überschritten an.
Das Studium allein war nicht ausschlaggebend
Wer das Urteil nur als Signal gegen ältere Studierende oder gegen zweite Bildungswege versteht, greift zu kurz. Aus den veröffentlichten Berichten ergibt sich, dass das Gericht nicht pauschal lange Studienzeiten sanktioniert hat. Maßgeblich war die Kombination aus extrem langer Ausbildungsbiografie, fehlender greifbarer Abschlussnähe, schwachen Angaben zum konkreten Studienplan und der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre. Eine Exmatrikulation sei, so die richterliche Einschätzung, für die Missbrauchsprüfung nicht einmal erforderlich. Ein Studium könne schon vorher als nicht ernsthaft einzustufen sein.
Die Regelstudienzeit bleibt ein starkes Indiz
In der Begründung spielte die Überschreitung der Regelstudienzeit eine erhebliche Rolle. Im Zweitstudium der Klassischen Philologie befand sich der Kläger nach den Berichten im zwölften Fachsemester, obwohl der Bachelorstudiengang regulär nach sieben Semestern abgeschlossen werden sollte. Selbst wenn pandemiebedingte Freisemester berücksichtigt würden, liege noch immer eine deutliche Überschreitung vor. Für das Gericht war dies ein starkes Indiz dafür, dass das Studium nicht zielgerichtet betrieben wurde.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Überschreitung der Regelstudienzeit automatisch zum Wegfall von Wohngeld führt.
Hochschulbiografien verlaufen häufig nicht geradlinig. Krankheit, familiäre Belastungen, Erwerbsarbeit neben dem Studium oder strukturelle Verzögerungen können die Studiendauer verlängern. Juristisch entscheidend ist daher stets die Gesamtwürdigung. In dem nun entschiedenen Fall fiel diese Gesamtwürdigung jedoch klar zulasten des Klägers aus, weil über viele Jahre hinweg kein überzeugender Fortschritt sichtbar gewesen sein soll.
BAföG und Wohngeld bei Studierenden
Der Fall berührt auch ein verbreitetes Missverständnis. Studierende sind beim Wohngeld nicht generell ausgeschlossen. Das Bundesministerium für Wohnen führt ausdrücklich aus, dass Studierende unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten können, sofern nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat.
Zugleich gilt aber: Wer bereits andere Leistungen erhält, in denen Unterkunftskosten berücksichtigt sind, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Das System ist also von Abgrenzungen geprägt.
Gerade weil Studierende in bestimmten Konstellationen wohngeldberechtigt sein können, kommt der Missbrauchsprüfung besondere Bedeutung zu. Sie wirkt wie ein Korrektiv in atypischen Fällen. Das Urteil aus Schleswig sagt deshalb nicht, dass langes Studieren automatisch den Wohngeldanspruch vernichtet. Es sagt vielmehr, dass der Staat dort eine Grenze ziehen darf, wo das Studium nach den Umständen nicht mehr als ernsthaft betriebene Ausbildung erscheint und eine Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit zumutbar wäre.
Kein Vertrauensschutz auf unbegrenzte Weiterbewilligung
Für viele Betroffene besonders wichtig ist ein weiterer Punkt der Entscheidung: Frühere Bewilligungen begründen nach dieser Linie keinen dauerhaften Bestandsschutz. Das Verwaltungsgericht Schleswig stellte klar, dass aus der Tatsache, dass zuvor über Jahre Wohngeld gezahlt worden war, kein Anspruch auf künftige Weiterbewilligung folgt. Ändern sich die Umstände oder wird die Lage neu bewertet, kann die Behörde den Leistungsbezug beenden. Ein schützenswertes Vertrauen auf künftige Zahlungen sah das Gericht nicht.
Diese Sichtweise hat praktische Sprengkraft. Viele Menschen gehen davon aus, dass eine einmal anerkannte Bedürftigkeit für längere Zeit fortwirkt, sofern sich Einkommen oder Miete nicht gravierend verändern. Doch das Wohngeldrecht ist stärker vom Gedanken des gegenwärtigen Einzelfalls geprägt. Jede neue Bewilligungsentscheidung eröffnet eine erneute Prüfung. Wer also über Jahre Leistungen erhalten hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass eine Behörde dieselbe Einschätzung auf Dauer beibehält.
Ein Blick auf Mainz zeigt: Die Rechtsprechung verdichtet sich
Der Fall aus Schleswig steht nicht alleine da. Bereits das Verwaltungsgericht Mainz hatte in einem Urteil aus dem September 2025 entschieden, dass ein Langzeitstudent keinen Anspruch auf Wohngeld hat, wenn er sein Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betreibt.
Dort ging es um einen damals 50-Jährigen, der bereits 26 Jahre studiert, mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen hatte und die Regelstudienzeit seines aktuellen Studiums deutlich überschritten hatte. Auch in Mainz wurde betont, dass missbräuchliche Inanspruchnahme vorliegen könne, wenn eine zumutbare Erwerbstätigkeit unterlassen werde. Die Entscheidung ist nach Angaben des Gerichts rechtskräftig.
Dass nun zwei Verwaltungsgerichte in kurzer Zeit ähnlich argumentieren, deutet auf eine rechtspolitisch bedeutsame Entwicklung hin. Die Gerichte schärfen den Begriff des Missbrauchs im Wohngeldrecht erkennbar nach. Es geht dabei nicht um die Sanktion ungewöhnlicher Lebenswege als solcher, sondern um die Frage, wann öffentliche Mittel noch den gesetzlich vorgesehenen Zweck erfüllen und wann sie faktisch zur dauerhaften Absicherung einer selbstgewählten Bedürftigkeit werden.
Was Studierende und Wohngeldempfänger aus dem Urteil mitnehmen sollten
Die Entscheidung dürfte vor allem für atypische Fälle relevant werden. Wer als Student Wohngeld beantragt oder bezieht, sollte damit rechnen, dass Behörden bei stark verlängerter Studiendauer genauer nachfragen.
Dann wird nicht nur die formale Immatrikulation bedeutsam sein, sondern auch der tatsächliche Studienfortschritt, die Plausibilität der Abschlussplanung und die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Das Urteil legt nahe, dass eine unklare oder widersprüchliche Ausbildungsbiografie die Position des Antragstellers erheblich schwächt.
Ein Urteil mit Signalwirkung
Der Fall des Mannes im 68. Semester ist mehr als eine skurril wirkende Randnotiz aus dem Sozialrecht. Er zeigt, dass der Staat dort Grenzen zieht, wo aus Sicht der Gerichte der Förderzweck einer Leistung nicht mehr gewahrt ist. Das Wohngeld bleibt eine wichtige Hilfe für Menschen mit geringem Einkommen. Es ist aber kein Freibrief für eine unbegrenzte Finanzierung von Lebensmodellen, bei denen Ausbildung und Erwerb über Jahrzehnte ohne greifbares Ziel nebeneinander herlaufen.
Gerade deshalb wird dieses Urteil in der Diskussion über soziale Leistungen nachwirken. Es verbindet eine sehr konkrete Einzelfallprüfung mit einer allgemeinen Botschaft: Wer staatliche Unterstützung beansprucht, muss nicht nur bedürftig sein, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch dazu beitragen, die eigene Lage zu verbessern. Im Wohngeldrecht ist diese Grenze nun sichtbarer geworden.
Quellen
Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2026, Az. 15 A 71/23, wiedergegeben in der juristischen Berichterstattung von beck-aktuell sowie in den abrufbaren Rechtsprechungshinweisen aus Schleswig-Holstein, Wohngeldgesetz, insbesondere § 21 Nr. 3 WoGG zu missbräuchlicher Inanspruchnahme.




