Bürgergeld: Dutzende Versagungsbescheide von Jobcentern sind ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig

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Das Gericht rügt das Jobcenter, denn die getroffene Versagungs- Entscheidung war ermessensfehlerhaft. Die Richter setzen somit eine klare Linie und zeigten dem Jobcenter auf, wann sie einen Versagungsbescheid erlassen dürfen und wie dieser inhaltlich gestaltet sein muss.

Hat der Grundsicherungsträger nach dem SGB 2 im Verhältnis zu einem Hilfesuchenden in vorangegangenen Verfahren Leistungen wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt und wählt sie bei gleichbleibendem Sachverhalt im Verhältnis zu dieser Person nachfolgend die Handlungsform der Versagungsentscheidung, so muss sie die Wahl der Handlungsform im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch begründen.

Mit wegweisendem Urteil gibt das Sozialgericht Braunschweig (Az: S 44 AS 155/24) zu den Versagungsentscheidungen beim Bürgergeld bekannt, dass das Jobcenter, wenn es einen Versagungsbescheid erlässt, auch die Gründe darlegen muss, warum gerade dieses Mittel vom Jobcenter gewählt wurde.

Denn hat das Jobcenter in vorangegangenen Verfahren Leistungen wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt und wählt es bei gleichbleibendem Sachverhalt im Verhältnis zu dieser Person nachfolgend die Handlungsform der Versagungsentscheidung, so muss es die Wahl der Handlungsform im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung begründen.

Kurzbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides misst sich an § 66 SGB 1 sowie § 39 SGB 1.

Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60-62, 65 SGB 1 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 SGB 1.

Nach § 66 Abs. 3 SGB 1 dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB 1 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, § 67 SGB 1.

Das Jobcenter muss danach den Hilfesuchenden auf seine konkreten Mitwirkungspflichten hinweisen

Ihm zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten eine Frist setzten und ihn über die möglichen Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht belehren. Vor Erlass einer Versagungsentscheidung ist der Hilfesuchende gemäß § 24 SGB 10 anzuhören. Eine fehlende Anhörung kann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden, § 41 Abs. 1 Nummer 3 SGB 10.

Die Ausübung des behördlichen Ermessens unterliegt der gerichtlichen Kontrolle

Auf Rechtsfolgenseite hat die Behörde Ermessen auszuüben, § 39 SGB 1.

Dies bedeutet, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat.

Einer Ermessenentscheidung immanent ist in einem ersten Schritt die Entschließung, ob die in den Blick genommenen Handlungsform gewählt werden soll (Entschließungsermessen), in einem zweiten Schritt die Ausführung, also insbesondere der Umfang (Ausführungsermessen).

Eine Ermessensentscheidung ist dabei regelmäßig fehlerhaft, wenn lediglich der Gesetzestext wiedergegeben oder die Entscheidung mit formelhaften Wendungen begründet wird, ohne auf zentrale Abwägungspunkte einzugehen.

Der angegriffene Versagungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten

Gericht rügt Jobcenter

Denn die getroffene Entscheidung war ermessensfehlerhaft.

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Das Jobcenter hat sich nämlich – nicht – damit auseinandergesetzt, dass sie die jeweils vorangegangenen Anträge des Klägers mit endgültigen Ablehnungsbescheiden beschieden hatte.

Sie führt weder im Versagungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid aus, weshalb sie nun Leistungen versagt, anstatt sie abzulehnen.

Aber bereits die Auswahl der Handlungsform, sofern verschiedene Handlungsformen zur Verfügung stehen, ist der erste Schritt der Ermessensentscheidung.

Denn damit ist die Frage verbunden, “ob” versagt werden soll (Entschließungsermessen) und dies im Einzelfall zweckmäßig ist.

Vor dem Hintergrund der Gewährung existenzsichernder Leistungen ist das aber auch erforderlich

Denn eine Ablehnungsentscheidung ist für die betroffene Person im Gegensatz zu einer Versagungsentscheidung mit einem weitergehenden Rechtsschutz verbundenen, da das Gericht dann im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage über den materiellrechtlichen Anspruch entscheidet.

Angesichts der Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist daher bereits bei der Frage des “Ob´s” einer Versagungsentscheidung eine Darlegung der Gründe für die Wahl des Mittels gerade in der vorliegenden Konstellation erforderlich.

Das Jobcenter muss sich mit der Versagungsentscheidung auseinandersetzen

Wenn der Gesetzgeber der Behörde mehrere Möglichkeiten zur Bescheidung eines Sachverhalts an die Hand gibt – hier eine endgültigen Leistungsablehnung wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit auf der einen Seite respektive eine Versagungsentscheidung auf der anderen Seite – und die Behörde in der Vergangenheit im Verhältnis zu diesem Rechtsuchenden eine Ablehnungsentscheidung getroffen hat, so hat sie sich hiermit in einer nachfolgenden Versagungsentscheidung auseinanderzusetzen.

Eine Versagungsentscheidung berechtigt nämlich sogar zur Ablehnung existenzsichernder Leistungen für die Zeit vor einer etwaigen Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlung, § 67 SGB 1, und erweitert damit im Ergebnis die Handlungsmöglichkeiten der Behörde.

Fazit:

Vor diesem Hintergrund sind Erläuterungen des Jobcenters zum gewählten Vorgehen erforderlich.

Ausdrücklicher Hinweis des Gerichts:

Auf der Rechtsfolgenseite wird das Jobcenter beachten müssen, eine Ermessenentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen haben, sofern sie erneut die Handlungsform der Versagungsentscheidung wählt.

Expertentipp

Nach der gängigen Rechtsprechung und Literatur zur Versagung der Leistung beim Bürgergeld sind Ermessensentscheidungen regelmäßig fehlerhaft, wenn lediglich der Gesetzestext wiedergegeben oder die Entscheidung mit formelhaften Wendungen begründet wird, ohne auf zentrale Abwägungspunkte einzugehen.

Versagungsbescheide gelten auch nicht für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sondern betreffen nur den seine Mitwirkung verweigernden Antragsteller.

Bürgergeld: Versagungsbescheid des Jobcenters gilt nicht für alle Antragsteller