Ein IT-Manager erkrankt an einer schweren Depression. Seine Psychiaterin bescheinigt ihm ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen, ebenso ein Gutachter der Deutschen Rentenversicherung. Doch seine private Berufsunfähigkeitsversicherung weigert sich zu zahlen – denn ihr eigener Gutachter behauptet, der Mann übertreibe seine Beschwerden.
Das Wort, das in solchen Fällen fällt: Aggravation. Es klingt medizinisch neutral, bedeutet aber im Klartext: Wir glauben Ihnen nicht.
Erst nach dreieinhalb Jahren Klage vor dem Landgericht Stuttgart und einer dramatischen Wende in der Beweisaufnahme erhielt der Mann Recht – und 640.000 Euro an nachzuzahlenden Versicherungsleistungen. Das Urteil vom Juli 2025 zeigt, wie Versicherer systematisch psychisch Erkrankte um ihre Ansprüche bringen und warum sich der Kampf dagegen trotzdem lohnen kann.
Inhaltsverzeichnis
Der Aggravationsvorwurf – eine Standardwaffe gegen psychisch Erkrankte
Wer an einer Depression erkrankt und seine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen will, trifft auf ein grundlegendes Problem: Anders als ein Knochenbruch lässt sich eine psychische Erkrankung nicht auf einem Röntgenbild sichtbar machen.
Die Diagnose stützt sich auf die Schilderungen der Betroffenen, auf therapeutische Einschätzungen und auf standardisierte Testverfahren. Diesen Spielraum nutzen Versicherer gezielt aus.
Sie beauftragen eigene Gutachter, die sogenannte Beschwerdevalidierungstests durchführen. Das Ergebnis fällt häufig zugunsten des Versicherers aus: Dem Antragsteller werden Aggravationstendenzen attestiert, also eine übertriebene Darstellung der eigenen Beschwerden.
In der Praxis reicht dieser Vorwurf regelmäßig aus, um Leistungsansprüche abzulehnen – selbst wenn behandelnde Fachärzte eine vollständige Berufsunfähigkeit bestätigen.
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich häufig dies: Gerade bei psychischen Erkrankungen fällt das Ergebnis solcher Auftragsgutachten nahezu vorhersagbar zugunsten des Versicherers aus.
Private Gutachteninstitute, die überwiegend für Versicherungsunternehmen arbeiten, setzen testpsychologische Verfahren ein, deren wissenschaftliche Aussagekraft in der Fachwelt umstritten ist. Die maßgebende psychiatrische Literatur hält den flächendeckenden Einsatz solcher Tests für nicht gesichert.
Die Folge: Versicherte werden aufgrund fragwürdiger Methoden als Simulanten abgestempelt. Wer sich dagegen wehren will, braucht nicht nur einen Anwalt, sondern auch Jahre Geduld – wie der Fall vor dem Landgericht Stuttgart zeigt.
Der Fall vor dem Landgericht Stuttgart – dreieinhalb Jahre bis zur Gerechtigkeit
Der Kläger, ein IT-Manager in leitender Funktion, entwickelte aufgrund erheblicher beruflicher und familiärer Belastungen eine stressinduzierte Depression.
Sein Zustand verschlechterte sich so weit, dass sowohl seine behandelnde Psychiaterin als auch ein Sachverständiger der Deutschen Rentenversicherung ihm ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen bescheinigten. Zwei unabhängige Fachleute kamen also zum selben Ergebnis: Dieser Mann kann nicht mehr arbeiten.
Der von der Versicherung beauftragte Gutachter sah das anders. Er attestierte dem IT-Manager eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 Prozent und stufte eindeutige Testergebnisse als nicht authentisch ein – mit dem Hinweis auf angebliche Aggravationstendenzen.
Die Versicherung lehnte daraufhin die Leistung ab und hielt an dieser Entscheidung fest, obwohl der Anwalt des Klägers auf die offensichtlichen Widersprüche hinwies.
Im Dezember 2021 blieb nur der Gang vor Gericht. Was folgte, ist typisch für BU-Verfahren bei psychischen Erkrankungen: Der Beweisbeschluss ließ fast ein Jahr auf sich warten, das gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten wurde erst im November 2023 zugestellt. Und sein Ergebnis war zunächst ernüchternd – der gerichtliche Sachverständige konnte anhand der vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Sicherheit gewinnen, um die Berufsunfähigkeit zu bestätigen.
In dieser Situation, so der Anwalt des Klägers, sei der Rechtsstreit oft faktisch verloren. Doch er setzte auf eine Strategie, die sich bei stressinduzierten Erkrankungen als entscheidend erweisen kann: die Vernehmung der behandelnden Psychiaterin als Zeugin.
Der Hintergrund ist schlüssig – nur die behandelnde Ärztin konnte den Krankheitsverlauf über einen längeren Zeitraum dokumentieren und die sogenannten Anknüpfungstatsachen belegen, die ein Gutachter bei einer einmaligen Untersuchung gar nicht erfassen kann.
Die Taktik ging auf. Nach einer mehrstündigen Befragung der Psychiaterin revidierte der gerichtliche Sachverständige seine Einschätzung vollständig und kam zu einem diametral entgegengesetzten Ergebnis: vollständige Berufsunfähigkeit. Das Gericht verurteilte den Versicherer zur Zahlung von 640.000 Euro – inklusive rückwirkender Leistungen und Verzinsung.
Psychische Erkrankungen – BU-Ursache Nummer eins mit der niedrigsten Anerkennungsquote
Der Fall aus Stuttgart steht nicht für sich allein. Psychische Erkrankungen sind mit einem Anteil von rund 36 Prozent die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit in Deutschland – Tendenz steigend. Vor 2010 lag der Anteil noch bei etwa 20 Prozent. Bei Frauen sind psychische Leiden sogar in rund 35 Prozent der anerkannten Fälle die Ursache, bei Männern in etwa 25 Prozent.
Doch ausgerechnet bei der häufigsten BU-Ursache sind die Chancen auf Anerkennung am geringsten. Die Anerkennungsquote liegt bei psychischen Erkrankungen laut einer Studie des Analysehauses Franke und Bornberg bei nur 71,7 Prozent.
Zum Vergleich: Bei Krebserkrankungen werden 93,5 Prozent der Anträge anerkannt. Knapp jeder dritte Antrag wegen psychischer Erkrankung scheitert also – während bei Krebs nur einer von fünfzehn abgelehnt wird.
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Hinzu kommt ein Phänomen, das Branchenanalysten als irritierend bezeichnen: In mehr als der Hälfte aller BU-Anträge kommt es gar nicht zur Ablehnung, weil die Versicherten ihren Antrag schlicht nicht weiterverfolgen.
Gerade psychisch erkrankten Menschen fällt es oft schwer, sich mit dem aufwendigen Verfahren auseinanderzusetzen, mit den Fragebögen, den Gutachterterminen, der Konfrontation mit einer Versicherung, die ihre Glaubwürdigkeit anzweifelt. Viele geben auf, bevor überhaupt geprüft wurde.
Markus T., 47, Projektmanager aus Karlsruhe, kennt dieses Gefühl. Seit zwei Jahren kämpft er mit einer schweren depressiven Episode, seine BU-Versicherung hat den Antrag nach einem Gutachten abgelehnt. „Man ist ohnehin am Boden”, sagt er. „Und dann sagt dir ein Fremder, du würdest übertreiben. Das macht etwas mit einem.” Ob er klagt, weiß er noch nicht. Sein Anwalt rät dazu – das Gutachten der Versicherung weise typische Schwächen auf.
Warum Auftragsgutachten der Versicherer vor Gericht häufig scheitern
Die Praxis der versicherungsseitigen Begutachtung steht seit Jahren in der Kritik. Private Gutachteninstitute, die überwiegend für Versicherer tätig sind, setzen routinemäßig sogenannte Beschwerdevalidierungstests ein. Das Ergebnis dient dann als Grundlage, um Anträge abzulehnen. Kritiker monieren, dass die Ergebnisse dieser Tests häufig interessengeleitet ausfallen und vor Gericht regelmäßig nicht bestehen.
Das Problem liegt im Verfahren selbst. Bei psychischen Erkrankungen ist der Gutachter auf die Mitwirkung des Betroffenen angewiesen.
Testverfahren, die auf inkonsistente Antworten oder unterdurchschnittliche Testleistungen prüfen, können zwar Auffälligkeiten aufzeigen – aber sie beweisen keine Simulation. Selbst leichte Aggravationstendenzen sagen nichts darüber aus, ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt.
Dass Versicherer auf Basis solcher Tests dennoch Leistungen verweigern, obwohl die zugrunde liegenden Methoden in der psychiatrischen Fachwelt höchst umstritten sind, zeigt ein System, das auf Verschleppung und Zermürbung setzt.
Gerichte gehen zunehmend differenziert mit solchen Gutachten um. Das OLG Celle hat klargestellt, dass ein psychiatrisches Gutachten ohne jegliche Aussage zu Aggravation als unvollständig gilt. Zugleich bedeutet ein Aggravationshinweis nicht automatisch, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Das Landgericht Stuttgart zeigte exemplarisch, wie eine gezielte Befragung des gerichtlichen Sachverständigen und die Einbeziehung der behandelnden Ärzte ein zunächst ungünstiges Gutachten kippen kann.
Für Betroffene bedeutet das: Ein negatives Erstgutachten des Versicherers ist kein Endurteil. Es ist der Anfang einer Auseinandersetzung, die mit der richtigen Strategie gewonnen werden kann.
Ablehnung wegen Depression – so wehren sich Betroffene
Wer nach einer psychischen Erkrankung von seiner BU-Versicherung abgelehnt wird, steht vor einer Entscheidung mit finanzieller Tragweite – und sollte nicht den Fehler machen, zu früh aufzugeben.
Am Anfang steht die lückenlose Dokumentation. Therapieberichte, fachärztliche Atteste, Befundberichte und eine detaillierte Beschreibung der Einschränkungen im Berufsalltag sind die Grundlage jedes Verfahrens. Je konkreter die Auswirkungen auf die tägliche Arbeit beschrieben werden, desto schwerer wird es für den Versicherer, die Berufsunfähigkeit zu bestreiten.
Ebenso entscheidend ist ein Fachanwalt für Versicherungsrecht. Die Hürden bei psychischen Erkrankungen sind juristisch komplex, die Ablehnungsstrategien der Versicherer folgen erkennbaren Mustern. Ein spezialisierter Anwalt kann das Gutachten auf methodische Schwächen prüfen und die richtigen Hebel ansetzen – viele bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung an.
Wer klagt, sollte die Rechtsschutzversicherung einschalten – allerdings zwingend bei einem anderen Versicherer als dem, gegen den vorgegangen wird. Wer beide Policen beim selben Unternehmen hat, riskiert Interessenkonflikte.
Besonders wichtig: die behandelnden Fachärzte einbeziehen. Im Stuttgarter Fall war es die Aussage der Psychiaterin, die den Prozess wendete. Nur Ärzte, die den Patienten über Monate oder Jahre begleitet haben, können den Krankheitsverlauf glaubhaft dokumentieren.
Ein Gutachter, der den Betroffenen einmal für wenige Stunden sieht, kann diese Langzeitperspektive nicht ersetzen.
Und zuletzt: Fristen beachten. Wer gegen eine Ablehnung vorgehen will, muss die im Vertrag genannten Fristen einhalten. Eine verspätete Reaktion kann dazu führen, dass berechtigte Ansprüche verfallen.
Häufig gestellte Fragen zur Berufsunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen
Reicht eine Depression für die Anerkennung der Berufsunfähigkeit aus?
Allein die Diagnose genügt nicht. Entscheidend ist, ob die Depression die Ausübung des zuletzt ausgeübten Berufs zu mindestens 50 Prozent dauerhaft oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate einschränkt. Der Nachweis muss über fachärztliche Befunde und gegebenenfalls ein Gutachten geführt werden.
Was bedeutet der Vorwurf der Aggravation in einem BU-Gutachten?
Aggravation bezeichnet die übertriebene Darstellung eigener Beschwerden. Versicherer nutzen diesen Vorwurf häufig, um Leistungsansprüche bei psychischen Erkrankungen abzulehnen. Der Vorwurf allein bedeutet jedoch nicht, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt – Gerichte prüfen dies differenziert.
Wie lange dauern BU-Klageverfahren bei psychischen Erkrankungen typischerweise?
Mehrere Jahre sind keine Seltenheit. Im Stuttgarter Fall vergingen dreieinhalb Jahre zwischen Klageeinreichung und Urteil. Die Dauer erklärt sich durch aufwendige Beweisaufnahmen, gerichtliche Gutachten und Zeugenbefragungen. Im Erfolgsfall werden die Leistungen rückwirkend mit Zinsen nachgezahlt.
Muss ich mich von einem Gutachter der Versicherung untersuchen lassen?
In den meisten BU-Verträgen ist eine Mitwirkungspflicht verankert. Versicherte sind in der Regel verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Allerdings dürfen Versicherer dabei keine medizinisch fragwürdigen Methoden erzwingen – im Zweifel kann ein Fachanwalt prüfen, ob der Umfang der Begutachtung rechtmäßig ist.
Quellen:
Dr. Frank Breitkreutz: Berufsunfähigkeit durch psychische Erkrankung – 640.000 EUR für IT-Manager, LG Stuttgart, Juli 2025
Franke und Bornberg: BU-Leistungspraxisstudie – Gründe für Anerkennung und Ablehnung




