Martina K., 52, aus Essen, arbeitet in Teilzeit als Verwaltungsangestellte und ist in Steuerklasse V eingruppiert. Ihr Mann verdient deutlich mehr und hat Steuerklasse III. Als Martina nach einem Bandscheibenvorfall monatelang ausfällt, bekommt sie Krankengeld – berechnet auf Basis ihres niedrigen Nettogehalts in Steuerklasse V.
Statt rund 2.350 Euro monatlich, die ihr bei Steuerklasse IV zustünden, erhält sie nur etwa 1.650 Euro. Jeden Monat fehlen ihr fast 700 Euro. Im Frühjahr darauf trifft das Ehepaar der nächste Schlag: Das Finanzamt fordert über 1.200 Euro Steuernachzahlung – verursacht durch den Progressionsvorbehalt auf Martinas Krankengeld.
Inhaltsverzeichnis
Warum das Krankengeld von der Steuerklasse abhängt
Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten Bruttoeinkommens, darf aber 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. In der Praxis greift fast immer die Netto-Obergrenze. Hier wird die Steuerklasse zum Problem:
Wer in Steuerklasse V steckt, hat ein künstlich gedrücktes Nettoeinkommen, weil der Lohnsteuerabzug in dieser Klasse überproportional hoch ausfällt. Das Krankengeld wird dann auf Basis dieses gedrückten Nettos berechnet – mit drastischen Folgen.
Eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung hat die Unterschiede beziffert: Bei einem Bruttogehalt von 5.000 Euro monatlich beträgt das Netto-Krankengeld in Steuerklasse III rund 2.682 Euro, in Steuerklasse V dagegen nur 1.985 Euro. Das sind 697 Euro Differenz – jeden Monat.
Bei einem halben Jahr Krankengeldbezug summiert sich der Verlust auf über 4.000 Euro. Und dieser Verlust lässt sich nicht nachträglich über die Steuererklärung ausgleichen, denn Lohnersatzleistungen sind endgültig.
Steuerklassenwechsel vor der Krankheit: So funktioniert die Optimierung
Der Schlüssel liegt im Timing. Wer absehen kann, dass eine längere Krankheit droht – etwa bei chronischen Erkrankungen, geplanten Operationen oder laufenden Behandlungen – sollte die Steuerklasse rechtzeitig wechseln. Der Partner, dem die Arbeitsunfähigkeit droht, sollte in Steuerklasse III wechseln, der gesunde Partner in Steuerklasse V.
Dadurch steigt das Nettoeinkommen des potenziell Kranken, und das Krankengeld wird auf dieser höheren Basis berechnet.
Entscheidend ist: Der Wechsel muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Finanzamt eingegangen sein. Denn für die Berechnung des Krankengeldes ist der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich.
Ein Wechsel während des Krankengeldbezugs bringt nichts – das Sozialgericht Aachen hat in einem Urteil (Az. S 13 KR 135/08) klargestellt, dass eine Steuerklassenänderung nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt wird.
Seit 2020 können Ehepaare die Steuerklasse mehrmals im Jahr wechseln. Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, beide Partner müssen unterschreiben. Die Änderung wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gespeichert und gilt ab dem Folgemonat der Bearbeitung. Letzter Termin für einen Wechsel im laufenden Kalenderjahr ist der 30. November.
Der Haken: Progressionsvorbehalt trifft das Ehepaar trotzdem
Selbst wer die Steuerklasse optimal gewählt hat, wird vom Progressionsvorbehalt nicht verschont. Krankengeld ist zwar steuerfrei nach § 3 Nr. 1a EStG, fließt aber gemäß § 32b EStG in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes ein.
Das Finanzamt addiert das Krankengeld zum steuerpflichtigen Einkommen, ermittelt daraus einen höheren Durchschnittssteuersatz und wendet diesen auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen an. Die Differenz zur bereits einbehaltenen Lohnsteuer wird als Nachzahlung fällig.
Wer im Kalenderjahr mehr als 410 Euro Krankengeld bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – die Krankenkasse meldet die Beträge elektronisch ans Finanzamt.
Bei Ehepaaren in Zusammenveranlagung verschärft sich das Problem: Das Krankengeld des einen Partners erhöht den Steuersatz auf das gesamte gemeinsame Einkommen – also auch auf das volle Gehalt des gesunden Partners.
Ein Ehepaar mit 80.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 30.000 Euro Lohnersatzleistungen eines Partners muss mit einer Steuermehrbelastung von über 3.600 Euro rechnen. Wer nur die monatliche Lücke beim Nettoeinkommen im Blick hat, vergisst diese Nachzahlung – und steht dann vor einem finanziellen Problem, das in der ohnehin angespannten Krankheitsphase besonders hart trifft.
Einzelveranlagung statt Zusammenveranlagung: Der unterschätzte Rettungsanker
Ehepaare können den Progressionsvorbehalt in vielen Fällen aushebeln – durch die Wahl der Einzelveranlagung statt der üblichen Zusammenveranlagung. Bei der Einzelveranlagung gibt jeder Partner eine eigene Steuererklärung ab und wird nach dem Grundtarif besteuert. Der entscheidende Vorteil: Das Krankengeld des einen Partners erhöht dann nur noch dessen eigenen Steuersatz, nicht den des anderen.
Bezieht ein Partner fast ausschließlich Krankengeld und hat kaum steuerpflichtiges Einkommen, läuft der Progressionsvorbehalt bei der Einzelveranlagung praktisch ins Leere. Der gesunde Partner mit dem vollen Gehalt zahlt seinen normalen Steuersatz – ohne die Erhöhung durch das Krankengeld des Partners. Das kann mehrere hundert Euro Unterschied ausmachen.
Der Nachteil der Einzelveranlagung: Das Ehegattensplitting entfällt. Bei stark unterschiedlichen Einkommen kann der Splittingvorteil erheblich sein. Ob die Ersparnis durch den wegfallenden Progressionsvorbehalt den Verlust des Splittings überwiegt, hängt von den konkreten Einkommensverhältnissen ab.
Es gibt keine pauschale Antwort – nur eine Vergleichsrechnung bringt Klarheit. Steuersoftware wie WISO Steuer oder Elster berechnet beide Varianten und zeigt, welche günstiger ist.
Die Entscheidung für die Einzelveranlagung muss nicht im Voraus getroffen werden. Ehepaare können jedes Jahr neu wählen und die Veranlagungsart im Mantelbogen der Steuererklärung ankreuzen. Wer keine Angabe macht, wird automatisch zusammen veranlagt. Ein nachträglicher Wechsel ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar nach Erhalt des Steuerbescheids noch möglich.
Steuerklasse III/V: Warum die Kombination besonders riskant ist
Die Steuerklassenkombination III/V betrifft rund 40 Prozent aller verheirateten Paare in Deutschland. In über 90 Prozent der Fälle ist die Frau in Steuerklasse V. Das hat weitreichende Konsequenzen, die über die reine Lohnsteuer hinausgehen:
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Alle Lohnersatzleistungen – Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld – werden auf Basis des Nettoeinkommens berechnet. Steuerklasse V drückt das Netto nach unten, und damit fallen sämtliche Ersatzleistungen niedriger aus.
Die geplante Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V zugunsten des Faktorverfahrens in Steuerklasse IV ist politisch vorerst gescheitert. Die ehemalige Ampelkoalition hatte den Wechsel zum 1. Januar 2030 vorgesehen, doch nach dem Koalitionsbruch blieb die Reform auf der Strecke.
Ob und wann sie unter einer neuen Regierung umgesetzt wird, ist offen. Bis dahin bleibt die Kombination III/V als Option bestehen – mitsamt allen Nachteilen für den Partner in Steuerklasse V.
Wer nicht auf die Politik warten will, kann bereits heute freiwillig in die Steuerklassenkombination IV/IV oder IV/IV mit Faktor wechseln. Das Faktorverfahren verteilt die voraussichtliche Jahressteuer proportional auf beide Einkommen und vermeidet sowohl die Benachteiligung des Zweitverdieners als auch hohe Nachzahlungen am Jahresende. Der Faktor muss beim Finanzamt beantragt werden und gilt für zwei Jahre.
Checkliste für Ehepaare im Krankengeldjahr
Wer länger krank ist oder mit einer längeren Krankheit rechnet, sollte drei Punkte prüfen – und dabei die häufigsten Fehler vermeiden. Punkt eins: Stimmt die Steuerklasse? Ist der potenziell kranke Partner in Steuerklasse V, verschenkt das Ehepaar unter Umständen mehrere hundert Euro Krankengeld pro Monat.
Ein Wechsel vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kann diese Lücke schließen. Der häufigste Fehler dabei: Ehepaare behalten die Kombination III/V bei, weil der Hauptverdiener vom hohen Netto in Klasse III profitiert – und übersehen, dass der andere Partner im Krankheitsfall massiv benachteiligt wird.
Noch gravierender: Der Wechsel wird erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beantragt, wenn es für die Krankengeldberechnung bereits zu spät ist.
Punkt zwei: Lohnt sich die Einzelveranlagung? Im Krankengeldjahr sollte das Ehepaar die Steuererklärung in beiden Varianten durchrechnen lassen – Zusammenveranlagung mit Progressionsvorbehalt gegen Einzelveranlagung ohne.
Viele Ehepaare lassen sich gewohnheitsmäßig zusammenveranlagen, ohne diese Alternative überhaupt in Betracht zu ziehen. Dabei lässt sich die Veranlagungsart jährlich neu wählen.
Punkt drei: Rücklagen bilden. Wer Krankengeld bezieht und zusammen veranlagt bleibt, sollte monatlich zehn bis fünfzehn Prozent des Krankengeldes für die wahrscheinliche Steuernachzahlung zurücklegen. Noch teurer wird es, wenn neben dem Krankengeld weitere Einkünfte anfallen – etwa Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder eine Abfindung.
Der erhöhte Steuersatz durch den Progressionsvorbehalt trifft dann alle steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepaares. In solchen Konstellationen kann die Nachzahlung vierstellig ausfallen. Der Progressionsvorbehalt-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern gibt kostenlos einen ersten Anhaltspunkt über die zu erwartende Steuermehrbelastung.
Privat Krankenversicherte sind im Vorteil
Eine Ungleichbehandlung, die viele empört: Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Wer privat versichert ist, erhält sein Krankentagegeld steuerfrei – ohne dass der Steuersatz auf das übrige Einkommen steigt.
Der Bundesfinanzhof hat diese unterschiedliche Behandlung in mehreren Urteilen bestätigt (u.a. BFH, III R 36/13) und für verfassungsgemäß erklärt. Die Begründung: Die unterschiedliche Organisationsform – Solidarprinzip bei der GKV gegenüber Äquivalenzprinzip bei der PKV – rechtfertige die steuerliche Ungleichbehandlung.
Für gesetzlich Versicherte bedeutet das: Sie zahlen Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich eines Krankengeld-Anteils von 0,9 Prozentpunkten, den sie allein tragen.
Im Gegenzug wird ihnen das Krankengeld dann auch noch steuerlich über den Progressionsvorbehalt teilweise wieder abgenommen. Privatversicherte zahlen zwar eigene Prämien für das Krankentagegeld, bleiben aber von der Progressionsfalle verschont.
Häufige Fragen zum Steuerklassenwechsel bei Krankengeld
Ändert ein Steuerklassenwechsel während des Krankengeldbezugs die Höhe des Krankengeldes?
Nein. Maßgeblich ist die Steuerklasse im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Änderungen danach bleiben unberücksichtigt.
Wie schnell wirkt ein Steuerklassenwechsel beim Krankengeld?
Ein Wechsel, der mindestens einen vollen Abrechnungsmonat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wirksam wird, fließt in die Krankengeldberechnung ein. Kurzfristiger geht es beim Krankengeld nicht – anders als etwa beim Kurzarbeitergeld, wo der Wechsel sofort greift.
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich Krankengeld erhalten habe?
Ja, wenn das Krankengeld im Kalenderjahr insgesamt 410 Euro übersteigt. Die Krankenkasse meldet die Beträge elektronisch ans Finanzamt.
Kann ich die Veranlagungsart nachträglich ändern?
Solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, kann die Veranlagungsart gewechselt werden. Innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ist das möglich.
Ist die Einzelveranlagung immer günstiger als die Zusammenveranlagung im Krankengeldjahr?
Nein. Die Einzelveranlagung kann günstiger sein, muss es aber nicht. Es kommt auf das Verhältnis zwischen dem entfallenden Splittingvorteil und der Entlastung durch den wegfallenden Progressionsvorbehalt an. Eine Vergleichsrechnung ist zwingend erforderlich.
Quellen:
Einkommensteuergesetz: § 32b EStG – Progressionsvorbehalt
Einkommensteuergesetz: § 3 Nr. 1a EStG – Steuerfreiheit des Krankengeldes
Sozialgesetzbuch V: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Bundesfinanzhof: BFH-Urteil vom 13.11.2014, III R 36/13
Sozialgericht Aachen: Urteil vom 03.02.2009, Az. S 13 KR 135/08
Hans-Böckler-Stiftung: Lohnsteuerklasse V reduziert Anspruch auf Lohnersatzleistungen drastisch




