Es kommt häufig vor, dass ein Jobcenter zu wenig Bürgergeld Leistungen zahlt, weil beispielsweise der Leistungsanspruch nicht anerkannt wurde. Muss die Behörde nach einer erfolgreichen Klage eine Nachzahlung leisten, werden Zinsen fällig. Das Bundessozialgericht hatte einen Aufschlag von vier Prozent festgesetzt.
Leistungsträger verweigerte Zinszahlung an Sozialhilfeempfängerin
Im Falle einer Betroffenen, die auf Grundsicherung im Alter angewiesen ist, bewilligte der Leistungsträger nur einen Teil der Unterkunftskosten.
Die Frau stellte einen Überprüfungsantrag und zog daraufhin vor Gericht, da der Leistungsträger die Überprüfung verweigerte.
Das Sozialgericht Mannheim entscheid zugunsten der Betroffenen, sodass der Leistungsträger die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen und außerdem eine Nachzahlung der zu wenig gezahlten Leistungen leisten musste. Die Nachzahlung erfolgte jedoch unverzinst, wogegen die Betroffene erneut klagte.
Nachzahlungen von Sozialleistungen müssen ab Fälligkeit der Leistung verzinst werden
Nachdem das Sozialgericht Mannheim der Frau erneut Recht gab, lehnte das Landessozialgericht Baden-Württemberg den Anspruch ab.
Das Bundessozialgericht urteilte jedoch abschließend, dass Nachzahlungen von Sozialleistungen sehr wohl verzinst werden müssen. Und zwar nicht erst dann, wenn sich nach Vorliegen eines Bewilligungsbescheides die Auszahlung durch den Leistungsträger verzögert, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem ein vollständiger Leistungsantrag vorliegt und die gesetzlichen Anspruchsvorraussetzungen erfüllt sind (AZ: B 8 SO 15/19 R). Bild: Andrey Popov / AdobeStock