Rentenbezug im SGB II – ein Vorteil im Bürgergeld?

Lesedauer 2 Minuten

Bei der Anrechnung von Renten im SGB II (Bürgergeld) kommt es immer wieder zu Fehlern und es werden zustehende Freibeträge nicht gewährt. Dieser Artikel zeigt, welche Freibeträge auf Renten geltend gemacht werden können.

Welche Renten werden angerechnet?

Nicht jede Rente wird angerechnet – es gibt freigestellte Renten wie die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (NS-Opfer) oder Gesetzen die dessen Anwendung vorsehen (§11a Abs1 Nr2+3 SGB II). Hier sind besonders Renten nach dem Opferentschädigungsgesetz und für DDR-Opfer zu nennen.

Auch teilweise frei sind Renten wegen einer Verletzung bei der Bundeswehr oder NVA. (§1 Abs3 ALG II-V)

Die häufigeren Renten wie teilweise und befristete Erwerbsminderungsrente, Witwen- oder Waisenrente werden angerechnet.

Freibeträge auf Renten

Aber auf jede angerechnete Rente sind im SGB II Freibeträge zu gewähren.
Bei Volljährigen sind dies neben Steuern und Kranken /Pflegeversicherungsbeiträgen die 30€-Versicherungspauschale und die Kfz-Haftpflicht.

Außerdem sind Beiträge zur Riester-Rente (je nach Familiensituation), aufgrund eines Titels gezahlter Unterhalt und Bafög-Elternbeiträge anrechnungsfrei. Zusätzlich ist eine Absetzung von Gewerkschafts / Sozialverbandsbeitrag möglich.

Lesen Sie auch

Beispiel

Ida bekommt eine Witwenrente von 400€. Davon werden 30€ Versicherungspauschale abgezogen. Nun weist sie die Kfz-Versicherung mit 45€ und 5€ Mindestbeitrag zum Riester nach. Es werden 320€ angerechnet, nicht mehr 370€. Sie hat 50€ mehr zum Leben.

Diese Freibeträge können aber nicht nur für die Zukunft geltend gemacht werden, sondern auch rückwirkend. Normalerweise ist es möglich diese bis Januar des Vorjahres geltend zu machen. Ida könnte aktuell folglich 15×50=750€ Nachzahlung erhalten.

Volle Anrechnung bei Minderjährigen

Bei Minderjährige kommt es zu einer vollständigen Anrechnung der “normalen” Renten – außer bei Abschluss einer privaten Versicherung (zB. Brillenversicherung ab 14 Jahre) – dann ist die Versicherungspauschale zu gewähren.

Rechtsgrundlagen

§11b Abs1 SGB II: Freibeträge
§6 Abs1 Nr1+2 Bürgergeld-V: 30€ Pauschalen
§11a Abs1 Nr2+3 SGB II: anrechnungsfreie Renten
§1 Abs3 ALG II-V: anrechnungsfreie Renten

Twitter

Meine hier veröffentlichten Artikel findet ihr (ähnlich) auch bei Twitter. Zum Abschluss noch der Link zum Twitter-Thread für Rückfragen, Ergänzungen oder alles was ihr sonst dazu sagen wollt – natürlich auch gerne zum Retweeten: hier