Hohe Rückforderungen entstehen oft, wenn das Jobcenter dem Bürgergeld- Empfänger “Grobe Fahrlässigkeit” nachweisen kann – etwa bei verspäteten Mitteilungen.
In solchen Fällen ist der Vertrauensschutz verwirkt, und das Geld muss dem Grundsicherungsträger zurückgezahlt werden.
So gibt der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg (Urteil v. 22.01.2026 – L 4 AS 57/24) bekannt, dass die Leistungsbewilligung teilweise rechtswidrig gewesen sei, da die Klägerin weniger hilfebedürftig gewesen sei (§§ 7, 9 SGB II).
Das bezogene Krankengeld stelle Einkommen im Sinne des §§ 11 ff. SGB II dar.
Auf Vertrauensschutz könne sich die Leistungsbezieherin nicht berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Denn sie ist ihrer nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I treffenden Pflicht zur Mitteilung des Krankengeldbezugs zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Inhaltsverzeichnis
Urteilsbesprechung mit Detlef Brock- Experte für Sozialrecht
Das bezogene Krankengeld stelle Einkommen im Sinne des §§ 11 ff. SGB II dar, das auf den Hilfebedarf der Kläger anzurechnen war
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen.
Bei dem Krankengeld handelt es sich um Einkommen in diesem Sinne und nicht um privilegiertes Einkommen i.S.d. § 11a SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 27.9.2011 – B 4 AS 180/10 R – Krankengeld – und vom 7.5.2009 – B 14 AS 13/08 R – Übergangsgeld).
Das Krankengeld ist mithin zur Minderung des Hilfebedarfs einzusetzen und daher bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen.
Die Kläger können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen – § 45 Abs. 2 SGB X –
Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
Dabei ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X), wovon hier auszugehen ist. Allerdings kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X), wenn
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Bezieher von Bürgergeld unterliegen grundsätzlich der – unverzüglichen – Mitteilungspflicht – § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
Die Klägerin ist ihrer sie nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I treffenden Pflicht zur Mitteilung des Krankengeldbezugs zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen und hat damit den Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2, 3 SGB X verwirkt.
Sie wurde vom Jobcenter in den ergänzenden Erläuterungen der Bewilligungsbescheide darauf hingewiesen, dass sie Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen mitteilen müsse. Maßgeblich für die Frage, ob eine Änderung vorliegt, sind die im Bescheid zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse
Behauptungen der Klägerin zu ihrer Mitteilungspflicht erscheinen dem Gericht unglaubhaft
Es finden sich weder in den von der Klägerin eingereichten noch in den vom Jobcenter übersandten Verbis-Vermerken Anhaltspunkte, dass sie der Agentur für Arbeit oder dem Grundsicherungsträger mitgeteilt hat, dass sie Krankengeld beziehe.
Auch im weiteren zeitlichen Verlauf teilte sie die Krankengeldleistungen nicht mit, obwohl ihr die Zuflüsse, deretwegen sie sich mit der Krankenkasse auseinandersetzen musste, nicht verborgen geblieben sein können.
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Bescheid prüfenAuch war der Klägerin nach ihrem Einsichtsvermögen, das sich aus ihrer vormaligen Berufstätigkeit und dem Eindruck des Berichterstatters aus den Erörterungsterminen ergibt, die Relevanz der Zuflüsse für den Leistungsanspruch ohne Weiteres deutlich.
Fazit
Das Jobcenter durfte hier von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.843,94 Euro, von dem Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 327,51 Euro und von dem Kläger zu 3. einen Betrag in Höhe von 1.022,11 Euro zurück verlangen. Rechtsgrundlage dafür war § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Expertenwissen zu Rechtsirrtümern – Vertrauensschutz und Mitteilungspflichten
Die Verletzung von Mitteilungspflichten auf Grund Unkenntnis der Pflichten ist dann durch eigenes Verhalten grob fahrlässig verursacht, wenn der Adressat eines nachweislich übergebenen Hinweisblattes, hier das Merkblatt zum Arbeitslosengeld 2, hätte er den Hinweis gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster und naheliegender Überlegungen hätte erkennen können, dass er eine Mitteilungspflicht hat oder der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht.
Soweit ein Empfänger von Arbeitslosengeld 2 gleichwohl diesbezügliche Überlegungen anstellt und rechtsirrig davon ausgeht, dass er keiner Mitteilungspflicht unterliegt, geht ein solcher Rechtsirrtum zu seinen Lasten und lässt den Verschuldensvorwurf – nicht entfallen.
Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar war.
Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.
Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I trifft denselben Personenkreis die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse muss der Betroffene von sich aus mitteilen.
Dieses hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 Absatz 1 SGB I, zu geschehen.
Wer es duldet, dass ein Dritter für ihn Leistungen nach dem SGB II beantragt, muss sich dessen Verhalten nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen ( vgl. BSG, Urt. v. 08.12.2020 – B 4 AS 46/20 R -).
Wann ist der Vertrauensschutz verwirkt?
Der Vertrauensschutz ist laut § 45 Abs. 2 SGB X verwirkt, wenn der Begünstigte:
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: Den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat.
Verletzung von Mitteilungspflichten: Der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Bösgläubigkeit: Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Beispiele aus der Praxis für hohe Rückforderungen:
Nicht gemeldete Einkünfte: Wer einen Nebenjob aufnimmt und dies nicht rechtzeitig dem Jobcenter mitteilt, handelt grob fahrlässig. Der Vertrauensschutz entfällt, und das überzahlte Geld muss erstattet werden.
Fehlerhafte Angaben: Wer falsche Angaben zu Einkommen oder Vermögen macht, verliert den Schutz.
Wohnsituation: Das Verschweigen von Mitbewohnern (Bedarfsgemeinschaft), was zu Unrecht gezahlten Leistungen führt.
Vorläufige Bescheide: Bei vorläufigen Bewilligungen (z.B. wegen schwankendem Einkommen) besteht kein Vertrauensschutz. Hier wird nach dem finalen Abgleich fast immer zurückgefordert.



