Anspruch auf Kindergeld trotz mehrjährigen Schulbesuchs in Pakistan

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Kindergeldanspruch trotz mehrjährigen Schulbesuchs in Pakistan – BFH: Kinder verfügten auch über Wohnung in Deutschland

Eltern können auch bei einem mehrjährigen Schulbesuch ihrer Kinder in Pakistan weiter Anspruch auf deutsches Kindergeld haben. Dies hängt davon ab, inwieweit die Kinder weiterhin ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten, diesen nutzen und wie sie im Ausland untergebracht sind, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25. Juli 2019 (Az.: III 46/18).

Im konkreten Fall ging es um ein pakistanisches Ehepaar, mit vier in Deutschland aufgewachsenen deutschen Kindern. Als die Eltern ihre Kinder nicht in Deutschland auf eine britische Schule schicken konnten, entschieden sie sich, drei Kinder für sechs und sieben Jahre auf eine britische Schule in Pakistan zu senden. Dort verfügte die Familie über ein Haus, so dass die Mutter mit den Kindern dort hinzog.

Der selbstständig tätige Vater und das älteste Kind blieben in Deutschland. Während der Schulferien in Pakistan kamen die Geschwister für drei Monate zurück nach Deutschland. Dort stand ihnen beim Vater ebenfalls eine Wohnung zur Verfügung.

Als die Familienkasse später von dem mehrjährigen Schulaufenthalt in Pakistan erfuhr, forderte die Behörde ausgezahltes Kindergeld in Höhe von knapp 40.000 Euro zurück.

Doch den Eltern steht das Kindergeld zu, urteilte der BFH mit Verweis auf die Feststellungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Danach haben die Kinder trotz des Schulbesuchs in Pakistan ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten.

Maßgeblich für den Kindergeldanspruch sei, dass diese Wohnung auch tatsächlich genutzt werde. Hier habe jedes Kind in Deutschland noch ein eigenes Bett gehabt. Die Kinder hätten sich dort drei Monate im Jahr auch aufgehalten und ihre sozialen Beziehungen in Deutschland gepflegt. Eine Auswanderung nach Pakistan sei nie beabsichtigt gewesen.

Schließlich haben die Kinder in Pakistan auch nicht bei Verwandten, sondern bei der Mutter im eigenen Haus gewohnt. Damit sei die „familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft zwischen Elternteil und Kindern” erhalten geblieben. Letztlich sei davon auszugehen, dass nach diesen Umständen die Kinder die weitere Wohnung in Deutschland beibehalten haben und Kindergeld beanspruchen können. fle/mwo

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