2000 EUR Strafe für 256 Euro Arbeitslosengeld

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Vergessene oder mit Absicht verschwiegene Einkünfte können teuer werden

Vor dem Amtsgericht Meppen wurde ein Arbeitslosengeld-Bezieher zu einer Geldstrafe von 2000 EUR zu je 40 Tagessätzen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, Arbeitsosengeld I bezogen zu haben und zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen zu sein.

Automatisierter Datenabgleich fahndet nach Leistungsmissbrauch

Vorangegangen waren Ermittlungen des Hauptzollamt Osnabrück. Die häufigste Methode, um Leistungsbetrug bei Hartz IV oder anderen Sozialleistungen zu entdecken, ist der automatisierte Datenabgleich. Bei diesem Abgleich werden Informationsstände verschiedener Behörden eingeholt und abgeglichen. Die Software überprüft, ob Leistungsberechtigte noch weitere Einkünfte erhalten, von denen sie bislang geschwiegen haben. Allein durch dieses Abfragesystem wurden 88.000 Fälle entdeckt. Laut BA wurden 56,9 Millionen Euro zu viel gezahlt, pro Fall rund 650 Euro.

Zeitgleich zum geringfügigen Job Arbeitslosengeld bezogen

Hier hatte die Agentur für Arbeit Nordhorn eine EDV gestützte Abfrage von den gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da der Angeklagte zeitgleich Arbeitslosengeld 1 und ein Gehalt von seinem damligen Arbeitgeber bezog, untersuchten die Ermittlungsbehörden den Fall. So dann stellte das Hauptzollamt Osnabrück eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

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Im konkreten Fall ging der Mann seit August 2017 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Bei Antragstellung für Sozialleistungen im Dezember 2017 gab der Mann nicht die Beschäftigung an. So konnte er 256 EUR beziehen.

Das Gericht warf dem Mann vor, dass er bei Antragstellung nichts von dem Beschäftigungsverhältnis erwähnte. Man habe ihn darauf extra hingewiesen, so die Staatanwaltschaft. Für einmalig 256 Euro Arbeitslosengeld muss der Verurteilte nunmehr 2000 EUR Geldstrafe zahlen. Neben der Geldstrafe muss der Mann nunmehr auch das zu viel erhaltene Arbeitslosengeld zurückzahlen, betonte ein Sprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

Leistungsmissbrauch oftmals ein Versehen

In der öffentlichen Meinung entstehen durch Einzelfälle oftmals falsche Annahmen. Häufig liegt auch nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit beim Leistungsmissbrauch keine betrügerische Absicht vor. Es kommt häufig vor, dass ungenaue oder falsche Angaben bei der Beantragung von Hartz IV gemacht werden, weil Antragsteller es schlicht und ergreifend nicht besser wissen oder geringe Einkünfte vergessen.

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