Mit der sogenannten Mütterrente III wird ein lange diskutierter Unterschied in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter zurückgedrängt: Kindererziehungszeiten sollen künftig auch für vor 1992 geborene Kinder in gleichem Umfang berücksichtigt werden wie für später geborene Jahrgänge.
Die Neuregelung bringt nicht nur mehr Entgeltpunkte, sondern wirft auch praktische Fragen auf, weil die Auszahlung zeitversetzt erfolgt. Genau wegen dieser Verzögerung profitieren diejenigen, die eine Witwenrente beziehen.
Inhaltsverzeichnis
Was hinter der Mütterrente III steckt
Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart, die „oben drauf“ überwiesen wird. Sie ist Teil der normalen gesetzlichen Rente und ergibt sich daraus, dass Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden.
Diese Zeiten wirken sich so aus, als wären in dieser Phase Beiträge gezahlt worden. Relevant ist dabei nicht nur die Bezeichnung „Mütterrente“: Kindererziehungszeiten können – je nach Aufteilung – auch Vätern gutgeschrieben werden.
Bisher war der Umfang der anerkannten Kindererziehungszeit vom Geburtsjahr des Kindes abhängig. Für ab 1992 geborene Kinder konnten bis zu 36 Monate berücksichtigt werden. Für vor 1992 geborene Kinder waren es nach den bisherigen Reformen bis zu 30 Monate.
Mit der Mütterrente III soll dieser Abstand wegfallen: Auch für vor 1992 geborene Kinder sollen künftig bis zu 36 Monate anerkannt werden. Praktisch entspricht das einer zusätzlichen Gutschrift von bis zu einem halben Jahr Kindererziehungszeit pro Kind, also einem halben Rentenpunkt.
Wie viel Geld bedeutet ein halber Rentenpunkt – und warum die Zahl schwankt
Vielfach kursiert eine sehr konkrete Monatszahl. Seriös lässt sich das nur mit einem Zusatz sagen: Der Geldwert eines Rentenpunkts ändert sich über die jährliche Rentenanpassung.
Die Rentenversicherung selbst beziffert den aktuellen Wert eines halben Rentenpunkts mit 20,40 Euro pro Monat, weist aber zugleich darauf hin, dass der Wert bei der erstmaligen Auszahlung im Jahr 2028 voraussichtlich höher liegen wird und heute noch nicht verlässlich beziffert werden kann.
Es geht nicht um „Cent“, sondern um Eurobeträge – und der Betrag hängt vom jeweils gültigen Rentenwert ab.
Warum die Auszahlung erst 2028 startet, obwohl die Regelung 2027 gilt
Der politische Fahrplan ist zweistufig. Die Verbesserungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Ausgezahlt wird die Mütterrente III nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung jedoch erst ab 2028, weil die technische Umsetzung sehr aufwendig ist.
Für Personen, die bereits vor Januar 2028 eine Rente beziehen, ist eine Nachzahlung vorgesehen, damit der Zeitraum ab 2027 nicht verloren geht. Wer erst ab oder nach Januar 2028 erstmals eine Rente erhält, bekommt die Mütterrente III direkt in die laufende Rentenzahlung eingerechnet.
Diese Verzögerung wird von vielen Betroffenen als Zumutung empfunden, weil eine rechtlich wirksame Verbesserung zunächst nicht im Portemonnaie ankommt. Gleichzeitig ist sie der Ausgangspunkt für die Frage, ob sich daraus in bestimmten Konstellationen sogar ein Vorteil ergeben kann.
Witwen- und Witwerrente: Wenn eigenes Einkommen die Leistung mindert
Bei Hinterbliebenenrenten gilt eine Einkommensanrechnung. Vereinfacht gesagt: Wer neben der Witwen- oder Witwerrente eigenes Einkommen hat, muss damit rechnen, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird, sobald bestimmte Freibeträge überschritten werden. Entscheidend ist dabei nicht das Brutto, sondern ein rechnerisches Nettoeinkommen. Einkommen oberhalb des Freibetrags wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 nennt die Rentenversicherung einen monatlichen Freibetrag von 1.076,86 Euro. Dieser Freibetrag erhöht sich, wenn waisenrentenberechtigte Kinder vorhanden sind. Außerdem arbeitet die Rentenversicherung bei der Umrechnung von Brutto auf Netto mit pauschalen Abzügen, die je nach Einkommensart unterschiedlich ausfallen.
Warum im Netz zwei Freibeträge auftauchen, die scheinbar nicht zusammenpassen
Manche im Internet nennen statt 1.076,86 Euro deutlich höhere Werte wie 1.252,17 Euro oder 1.237,77 Euro. Das wirkt auf den ersten Blick wie ein Widerspruch, ist in der Sache aber meist eine Umrechnung.
Der gesetzliche Freibetrag bezieht sich auf das rechnerische Nettoeinkommen. Bei Renten als Einkommen wird für die Einkommensanrechnung häufig pauschal vom Bruttobetrag ein bestimmter Prozentsatz abgezogen, um eine „Nettorente“ anzusetzen.
Wird beispielsweise pauschal mit 14 Prozent Abzug gerechnet, dann entspricht ein Netto-Freibetrag von 1.076,86 Euro grob einem Bruttorentenwert von rund 1.252,17 Euro.
Liegt der pauschale Abzug bei 13 Prozent, ergibt sich rechnerisch etwa 1.237,77 Euro. Es sind also keine „anderen Freibeträge“, sondern unterschiedliche Darstellungsweisen desselben Mechanismus – einmal als Netto-Freibetrag, einmal als grob passende Brutto-Größe bei typisierter Umrechnung.
Die Verzögerung als Vorteil: Was an der These dran ist – und wo es kompliziert wird
Weil die Mütterrente III erst 2028 ausgezahlt wird, steigt die eigene Rente im Jahr 2027 faktisch noch nicht. Dadurch werde in dieser Übergangszeit weniger Einkommen auf die Witwenrente angerechnet, sodass Betroffene über Monate eine höhere Hinterbliebenenrente erhalten.
Plausibel wird dieser Gedanke, wenn man zwei Punkte zusammendenkt. Erstens zählt die eigene gesetzliche Rente grundsätzlich als Einkommen, das bei Hinterbliebenenrenten berücksichtigt werden kann. Zweitens erfolgt die Einkommensanrechnung nicht täglich, sondern orientiert sich an Stichtagen und Berechnungszeiträumen.
Die Rentenversicherung erläutert, dass für die Anrechnung das Nettoeinkommen im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung maßgeblich ist und höhere Einkommen erst ab dem Anpassungstermin im Folgejahr berücksichtigt werden. Diese Systematik sorgt ohnehin für Zeitversatz.
Die entscheidende Detailfrage ist dann, wie eine Nachzahlung in der Einkommensanrechnung behandelt wird: Wird sie dem Jahr zugeordnet, für das der Anspruch besteht, oder dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich zufließt?
In der Praxis kann diese Zuordnung darüber entscheiden, ob sich die Kürzung der Hinterbliebenenrente tatsächlich nach hinten verschiebt – und ob später durch die Nachzahlung ein stärkerer Effekt in einem späteren Jahr entsteht. Genau hier wird es anspruchsvoll, weil die Bewertung vom konkreten Fall und von der Einordnung der Einkommensart abhängt.
Als allgemeine Faustformel taugt deshalb nur Folgendes: Wer wegen eigener Rente bereits knapp über dem Freibetrag liegt, kann durch die verschobene laufende Auszahlung zeitweise weniger Kürzung erleben; zugleich ist nicht ausgeschlossen, dass die Nachzahlung zu einem späteren Stichtag stärker in die Berechnung hineinwirkt. Ein dauerhafter „Gewinn“ ist daraus nicht automatisch ableitbar.
Rund sieben Euro
Die Anrechnung beträgt 40 Prozent, jedoch nicht vom Brutto, sondern vom rechnerischen Nettoeinkommen. Wenn bei einer eigenen Rente für die Umrechnung typisiert rund 14 Prozent abgezogen werden, bleiben von 20,40 Euro brutto rechnerisch etwa 17,54 Euro „netto“ übrig.
Davon wären 40 Prozent rund 7,02 Euro. Die oft genannten „34,4 Prozent“ sind damit kein eigener Anrechnungssatz, sondern die Kombination aus pauschalem Nettoabschlag und der 40-Prozent-Anrechnung: 0,86 mal 0,40 ergibt 0,344. In Euro übersetzt kann das in der Größenordnung von sieben Euro liegen, sobald der Freibetrag überschritten ist und die Anrechnung überhaupt greift.
Genauso wichtig ist die Einschränkung: Wer mit seinem maßgeblichen Nettoeinkommen unterhalb des Freibetrags bleibt, spürt durch die Mütterrente III bei der Hinterbliebenenrente zunächst keine Kürzung – weder sofort noch verzögert. Der Effekt entsteht erst dort, wo die Freibetragsgrenze überschritten wird.
Für wen das praktisch relevant wird
Am stärksten beschäftigt das Thema diejenigen, die gleichzeitig eine eigene Altersrente und eine Witwen- oder Witwerrente beziehen und deren Einkommen bereits heute in einem Bereich liegt, in dem die Einkommensanrechnung greift.
In dieser Gruppe kann jede Erhöhung der eigenen Rente rechnerisch die Hinterbliebenenrente reduzieren. Dass die Mütterrente III als Rentenbestandteil ab 2027 rechtlich wirksam ist, aber erst 2028 sichtbar wird, verschiebt die praktische Wirkung in vielen Fällen nach hinten. Wer dagegen deutlich unterhalb des Freibetrags liegt, erlebt das Thema eher als reines Rentenplus.
Hinzu kommt ein zweiter, häufig übersehener Punkt: Die Mütterrente III kann auch bei anderen Sozialleistungen als Einkommen relevant werden, etwa bei Grundsicherung oder Wohngeld. Wer solche Leistungen bezieht, sollte den Nachzahlungszeitpunkt im Blick behalten, weil Nachzahlungen dort ebenfalls Folgen haben können.
Einordnung: Zwischen gerechterer Anerkennung und handfesten Umsetzungsproblemen
Politisch lässt sich die Mütterrente III als weiterer Schritt hin zu einer Gleichbehandlung der Erziehungsleistung unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder lesen.
Gleichzeitig legt der späte Auszahlungsbeginn offen, wie schwerfällig große Rentenreformen in der Praxis sein können. Die Verzögerung ist nicht nur ein technisches Detail, sondern beeinflusst sehr konkrete Lebenssituationen – besonders dort, wo mehrere Leistungen ineinandergreifen.
Ob die spätere Auszahlung bei Hinterbliebenenrenten „monatelang höhere Witwenrente“ bedeutet, hängt am Ende weniger an der Schlagzeile als an den Rechenwegen der Einkommensanrechnung im Einzelfall. Wer betroffen ist, sollte die eigene Konstellation anhand der maßgeblichen Netto-Berechnung prüfen lassen, statt sich auf pauschale Social-Media-Rechnungen zu verlassen.
Dass sich in manchen Fällen ein zeitlicher Aufschub der Kürzung ergeben kann, ist durchaus plausibel. Dass daraus für alle ein sicherer Vorteil entsteht, ist dagegen zu pauschal.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: FAQ „Mütterrente III“ (Stand 16.01.2026).
Deutsche Rentenversicherung: Meldung „Hinterbliebenenrente: Mehr Hinzuverdienst ab Juli möglich“ (02.07.2025) mit Freibetrag und 40-%-Anrechnung.




