Am 4. September 2024 beschloss das damalige Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für rentenpolitische Maßnahmen der Wachstumsinitiative.
Das Bundesarbeitsministerium kündigte dabei einen zusätzlichen Sockelbetrag bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten an.
Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen sollten bis zur damaligen Minijobgrenze von 538 Euro monatlich aus der Anrechnung herausgenommen werden. Damit sollte es sich für Hinterbliebene stärker lohnen, eine Beschäftigung aufzunehmen oder ihre Arbeitszeit auszuweiten.
Auch der Termin Juli 2027 gehörte zum damaligen Plan
In der Formulierungshilfe war vorgesehen, die Änderung zum 1. Juli 2027 in Kraft treten zu lassen. Der Termin berücksichtigte den organisatorischen und technischen Aufwand bei der Rentenversicherung.
Der vorgeschlagene Sockelbetrag sollte außerdem an die jeweils geltende Minijobgrenze gekoppelt werden. Schon deshalb waren die 538 Euro kein dauerhaft festgelegter Betrag für das Jahr 2027.
Auch CDU, CSU und SPD vereinbarten in ihrem Koalitionsvertrag von 2025 bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Hinterbliebenenrente. Diese Vereinbarung allein legt jedoch weder einen zusätzlichen Freibetrag von 538 Euro noch einen verbindlichen Beginn im Juli 2027 fest.
Welche Freibeträge tatsächlich gelten
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der allgemeine Freibetrag für die Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten monatlich 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Freibetrag erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.
Es geht dabei um waisenrentenberechtigte Kinder oder Kinder, die nur deshalb keine Waisenrente erhalten können, weil sie nicht vom verstorbenen Partner abstammen. Die bloße Tatsache, irgendwann Kinder erzogen zu haben, reicht für diesen zusätzlichen Einkommensfreibetrag nicht aus. Einzelnorm
| Persönliche Situation | Monatlicher Freibetrag vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 |
|---|---|
| Ohne berücksichtigungsfähiges Kind | 1.122,53 Euro |
| Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind | 1.360,64 Euro |
| Mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 1.598,75 Euro |
| Zusätzlicher Sockelbetrag von 538 Euro | Kein gesetzlich eingeführter Anspruch |
Die Grenzen beziehen sich auf das nach Rentenrecht ermittelte Einkommen und damit nicht unmittelbar auf den Bruttoverdienst. Weitere Erläuterungen enthält der Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026.
Der Freibetrag für Juli 2027 steht noch nicht fest
Der allgemeine Freibetrag entspricht nach § 97 SGB VI dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Der zusätzliche Betrag je berücksichtigungsfähigem Kind beträgt das 5,6-Fache dieses Rentenwerts.
Ändert sich der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2027, ändern sich entsprechend auch diese Freibeträge. Wie hoch sie dann genau ausfallen, lässt sich am 16. Oktober 2026 noch nicht verbindlich angeben.
Aus einer angenommenen Rentenerhöhung lassen sich zwar Beispielwerte errechnen, aber keine bereits zugesicherten Ansprüche ableiten. Eine reguläre Anpassung des bestehenden Freibetrags wäre zudem etwas anderes als die Einführung des früher geplanten Sockelbetrags.
Vom Einkommen oberhalb der Grenze werden 40 Prozent angerechnet
Übersteigt das so ermittelte Einkommen den persönlichen Freibetrag, wird die Witwenrente nicht sofort um den gesamten Überschuss gekürzt. Angerechnet werden 40 Prozent des darüber liegenden Betrags.
Liegt das berücksichtigte Einkommen beispielsweise 200 Euro über dem persönlichen Freibetrag, vermindert sich die Hinterbliebenenrente um 80 Euro. Ein Freibetrag ist deshalb auch keine zusätzliche Rentenzahlung in gleicher Höhe.
Erreicht der Anrechnungsbetrag die Höhe der Witwenrente, kann die Auszahlung vollständig entfallen. Unter welchen Umständen später wieder eine Zahlung möglich wird, beschreibt der Beitrag zur Witwenrente mit einem Zahlbetrag von null Euro.
Sechs Fragen und Antworten zur Witwenrente und zum 538-Euro-Freibetrag
Kommt der zusätzliche Freibetrag von 538 Euro zum 1. Juli 2027?
Nach dem Rechtsstand vom 16. Oktober 2026 ist ein solcher Anspruch nicht gesetzlich beschlossen. Der Termin stammt aus einem früheren Reformvorhaben.
Warum wurde ausgerechnet ein Betrag von 538 Euro genannt?
538 Euro entsprachen der Minijobgrenze des Jahres 2024. Der damalige Vorschlag sah eine Anknüpfung an die dynamische Minijobgrenze vor, keine dauerhaft unveränderte Summe. portal-sozialpolitik.de
Wie hoch ist der geltende Freibetrag?
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 sind es monatlich 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Betrag um 238,11 Euro.
Zählt das tatsächliche Netto auf dem Konto?
Für die Anrechnung wird das Einkommen nach rentenrechtlichen Vorgaben ermittelt. Gesetzliche Pauschalabzüge können dazu führen, dass dieser Betrag vom tatsächlich ausgezahlten Netto abweicht.
Wird jeder Euro oberhalb des Freibetrags vollständig abgezogen?
Nein, berücksichtigt werden 40 Prozent des Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags. 100 Euro Überschuss führen deshalb grundsätzlich zu 40 Euro weniger Hinterbliebenenrente.
Was können Betroffene tun, wenn ihr Einkommen deutlich sinkt?
Sie sollten den Rückgang der Rentenversicherung melden und Nachweise einreichen. Liegt das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent unter dem bisher berücksichtigten Einkommen, kommt eine frühere Neuberechnung in Betracht.




