Die Aushilfe wird teurer, die Krankenkasse könnte mehr abbuchen und bei Rechnungen läuft eine Übergangsfrist aus. Selbstständige müssen für 2027 mehrere Änderungen gleichzeitig im Blick haben.
Bei der E-Rechnung endet die erste Übergangsfrist
Ab Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz für die erfassten inländischen Geschäfte zwischen Unternehmen grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen. Für 2027 ist damit der Umsatz des Jahres 2026 entscheidend.
Bei einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro läuft die Übergangsregelung noch bis Ende 2027.
Die Grenze bezieht sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn. Eine gewöhnliche PDF-Datei erfüllt die Anforderungen an eine strukturierte E-Rechnung nicht.
Eine E-Rechnung enthält Daten, die Programme automatisiert verarbeiten können. Zu den gebräuchlichen Formaten gehören XRechnung und geeignete ZUGFeRD-Versionen.
Ausnahmen bleiben unter anderem für Kleinbetragsrechnungen und bestimmte steuerfreie Umsätze bestehen.
Kleinunternehmer müssen nicht automatisch E-Rechnungen ausstellen
Wer die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nutzt, bleibt von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass eingehende E-Rechnungen ignoriert werden dürfen.
Für deren Empfang müssen auch Kleinunternehmer vorbereitet sein. Außerdem müssen die Rechnungsdaten ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Das Bundesfinanzministerium verweist auf einen kostenlosen E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung, mit dem sich strukturierte Rechnungen lesbar anzeigen lassen.
Praktisch sollte vor Jahresende feststehen, wo Rechnungen eingehen, wer sie kontrolliert und wie sie archiviert werden. Ein Test mit dem Steuerbüro oder der vorhandenen Buchhaltungssoftware kann verhindern, dass die erste entsprechende Lieferantenrechnung im Januar liegen bleibt.
Minijobs werden durch den höheren Mindestlohn teurer
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Gleichzeitig erhöht sich die monatliche Minijobgrenze von 603 auf 633 Euro. Diese Änderungen sind beschlossen.
Für Arbeitgeber bedeutet das zunächst höhere Lohnkosten, wenn ihre Beschäftigten bislang zum Mindestlohn arbeiten und die Arbeitszeit gleich bleibt.
Bei 40 Arbeitsstunden im Monat steigt der Bruttolohn beispielsweise von 556 auf 584 Euro. Das sind 28 Euro mehr, bevor Arbeitgeberabgaben berücksichtigt werden.
Wer bereits mehr als 14,60 Euro je Stunde zahlt, muss den Stundenlohn allein wegen dieser gesetzlichen Anpassung nicht erhöhen. Die höhere Verdienstgrenze wiederum verpflichtet nicht automatisch dazu, einen bestehenden Minijob auf 633 Euro aufzustocken.
Die Auswirkungen für Beschäftigte erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Minijob ab 2027 – mehr Lohn für Nebenjobber, aber nicht für alle“.
Bei den Arbeitgeberabgaben kommen weitere Änderungen hinzu
Zusätzlich steigt der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs. Die Minijob-Zentrale nennt für Januar 2027 voraussichtlich 17,5 Prozent statt bisher 13 Prozent.
Die gesetzliche Änderung ist bereits verkündet. Die Höhe hängt vom künftigem durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab.
Dieser Beitrag fällt bei gesetzlich krankenversicherten Minijobbern an, auch bei einer Familienversicherung. Für privat krankenversicherte Beschäftigte wird die Krankenversicherungspauschale nicht erhoben.
Noch nicht endgültig beschlossen ist dagegen die geplante Erhöhung der einheitlichen Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent. Sie gehört zum Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027. Ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent bei gewerblichen Minijobs ist ebenfalls geplant, soll aber erst 2028 beginnen.
Knapp 570 Euro zusätzlich sind eine bedingte Beispielrechnung
Bei einem Monatslohn von 633 Euro ergeben sich folgende Unterschiede, wenn der Krankenversicherungsbeitrag auf 17,5 Prozent steigt und auch die geplante höhere Pauschsteuer umgesetzt wird.
| Abgabe bei 633 Euro Monatslohn | Berechnung mit bisherigen Sätzen | Berechnung mit den genannten neuen Sätzen | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 13 Prozent = 82,29 Euro | 17,5 Prozent = 110,78 Euro | 28,49 Euro |
| Einheitliche Pauschsteuer | 2 Prozent = 12,66 Euro | 5 Prozent = 31,65 Euro | 18,99 Euro |
| Zusammen | 94,95 Euro | 142,43 Euro | 47,48 Euro |
Über zwölf Monate wären das rund 570 Euro zusätzlich. Die Rechnung unterstellt einen gesetzlich krankenversicherten Minijobber und einen Arbeitgeber, der die Pauschsteuer wirtschaftlich selbst trägt.
Sie zeigt ausschließlich den Unterschied dieser beiden Abgaben bei identischem Lohn.
Ein höherer Bruttolohn sowie Rentenversicherungsbeiträge, Umlagen und Unfallversicherung sind darin nicht enthalten. Die Steuererhöhung darf deshalb noch nicht als endgültig feststehender Kostenblock behandelt werden.
Bei der Krankenkasse gibt es eine neue Prognose
Die Annahme, der durchschnittliche Zusatzbeitrag müsse 2027 zwangsläufig deutlich steigen, ist inzwischen überholt. Der GKV-Schätzerkreis hat am 13. und 14. Oktober 2026 seine Berechnung vorgelegt. Danach ergibt sich für 2027 ein rechnerischer durchschnittlicher Zusatzbeitrag von unverändert 2,9 Prozent.
Das Bundesgesundheitsministerium legt den amtlichen Wert nach Auswertung der Ergebnisse fest und veröffentlicht ihn bis zum 1. November. Der tatsächlich zu zahlende Zusatzbeitrag wird weiterhin von der jeweiligen Krankenkasse bestimmt. Einzelne Kassen können deshalb vom Durchschnitt abweichen.
Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zählt somit vor allem das Schreiben ihrer eigenen Kasse. Ein stabiler Durchschnitt garantiert keinen unveränderten persönlichen Beitrag.
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Höhere Einkommensgrenze kann trotzdem höhere Beiträge bedeuten
Unabhängig vom Zusatzbeitrag soll die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung steigen. Vorgesehen sind 6.375 Euro monatlich statt bisher 5.812,50 Euro. Die entsprechende Verordnung hat das Kabinett beschlossen, die abschließende Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Bis zu dieser Grenze werden beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Für Selbstständige, deren Einnahmen bereits oberhalb der bisherigen Grenze liegen, kann deshalb auch bei unveränderten Prozentsätzen mehr fällig werden.
Eine Modellrechnung mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und angenommenen 2,9 Prozent Zusatzbeitrag ergibt folgende Krankenversicherungsbeiträge.
| Berechnungsgrundlage | Monatlicher Beitrag bei insgesamt 17,5 Prozent |
|---|---|
| Bisherige Höchstgrenze von 5.812,50 Euro | 1.017,19 Euro |
| Vorgesehene Höchstgrenze von 6.375 Euro | 1.115,63 Euro |
| Rechnerischer Unterschied | 98,44 Euro |
Die Pflegeversicherung kommt hinzu. Das Beispiel betrifft Selbstständige, die ihre Beiträge vollständig selbst tragen und deren beitragspflichtige Einnahmen mindestens die jeweilige Höchstgrenze erreichen.
Wer darunter liegt, zahlt nicht allein wegen einer höheren Beitragsbemessungsgrenze automatisch mehr. Für die persönliche Berechnung sind unter anderem die beitragspflichtigen Einnahmen, der Krankengeldschutz und der Zusatzbeitrag der eigenen Kasse maßgeblich.
Kinderlose könnten zusätzlich bei der Pflegeversicherung belastet werden
Der Kabinettsentwurf zur Pflegereform sieht vor, den Zuschlag für kinderlose Mitglieder zum Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte zu erhöhen. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent ergäben sich für zuschlagspflichtige Kinderlose insgesamt 4,5 Prozent.
Bei 4.000 Euro beitragspflichtigen Einnahmen wären das 180 Euro statt 168 Euro monatlich. Die zusätzliche Belastung läge bei zwölf Euro im Monat oder 144 Euro im Jahr. Das ist eine Rechnung auf Grundlage des Entwurfs, noch kein endgültiger Beitragsbescheid für 2027.
Ein Gesamtbeitrag von rund 1.403 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich nur unter bestimmten Annahmen. Dazu gehören eine Beitragsbemessungsgrundlage von 6.375 Euro, ein Krankenversicherungsbeitrag von insgesamt 17,5 Prozent und ein Pflegeversicherungsbeitrag von 4,5 Prozent. Dieser Betrag gilt damit keineswegs allgemein für Selbstständige.
Die geplante Kassenpflicht zielt auf 2028
Wer im Laden, Salon oder auf dem Markt noch eine offene Ladenkasse verwendet, sollte ein weiteres Vorhaben beobachten. Der Kabinettsentwurf vom 23. September 2026 sieht eine Pflicht zu elektronischen Kassensystemen für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz ab 2028 vor.
Eine wichtige Ausnahme ist für Betriebe mit weniger als 12.000 Euro jährlichem Barumsatz vorgesehen. Damit soll nicht jeder Selbstständige allein wegen eines höheren Gesamtumsatzes eine elektronische Kasse anschaffen müssen.
Für die Vorbereitung sollten Unternehmer deshalb Gesamtumsatz und Bareinnahmen getrennt betrachten. Wer fast ausschließlich per Überweisung bezahlt wird, befindet sich in einer anderen Situation als ein Geschäft mit täglichen Bargeldumsätzen.
Noch handelt es sich um einen Gesetzentwurf. Eine allgemeine Pflicht, bereits zum Januar 2027 eine neue Registrierkasse anzuschaffen, lässt sich daraus nicht ableiten.
Beim Altersvorsorgedepot öffnet sich eine neue Förderung
Eine bereits beschlossene Änderung betrifft die private Altersvorsorge. Ab 2027 wird der Kreis der Förderberechtigten erweitert. Auch Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit können dann Zugang zur neuen Förderung erhalten, ohne dafür zwingend gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein zu müssen.
Die maximale Grundzulage beträgt 540 Euro jährlich. Dafür sind 1.800 Euro Eigenbeitrag erforderlich, rechnerisch also durchschnittlich 150 Euro im Monat.
Auf die ersten 360 Euro werden 50 Prozent Zulage gewährt. Das ergibt 180 Euro. Für die weiteren 1.440 Euro kommen 25 Prozent hinzu, also 360 Euro. Unter den jeweiligen Voraussetzungen können Kinderzulagen und ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil hinzukommen.
Die Förderung ist allerdings kein frei verfügbares Geldgeschenk. Sie gehört zu einem Altersvorsorgevertrag. Kosten, Anlagerisiken und spätere Auszahlungsbedingungen bleiben wichtig. Bestehende Riester-Verträge laufen grundsätzlich weiter und sollten nicht allein wegen der Reform vorschnell gekündigt werden.
Weitere Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag zur neuen Grundzulage von bis zu 540 Euro ab 2027.
Eine allgemeine Rentenpflicht ab Januar steht noch nicht fest
Davon zu unterscheiden ist die geplante Ausweitung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, künftig neu beginnende Selbstständige ohne anderweitige obligatorische Absicherung verpflichtend einzubeziehen. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu entscheiden, soll diese Gruppe nach dem Vorschlag nicht erhalten.
Für bereits Selbstständige sieht die Empfehlung dagegen eine voraussetzungslose Ausstiegsmöglichkeit vor.
Ein verbindlicher Beginn am 1. Januar 2027 ergibt sich aus der Empfehlung selbst nicht. Ebenso wenig lässt sich daraus bereits ein konkreter Pflichtbeitrag für alle Gründer ableiten.
Einige Berufsgruppen sind schon heute unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig. Deshalb sollte die bestehende eigene Versicherungspflicht unabhängig von der Reformdebatte geklärt werden. Die Deutsche Rentenversicherung nennt hierzu unter anderem selbstständige Lehrer, bestimmte Pflegepersonen und Handwerker.
Vor Jahresende die eigenen Kosten durchrechnen
Für Selbstständige lohnt sich jetzt eine getrennte Planung. In die feste Kalkulation gehören die beschlossenen Änderungen, etwa der höhere Mindestlohn. Für noch offene Vorhaben lassen sich zusätzliche Varianten rechnen, ohne diese bereits als geltendes Recht zu behandeln.
Bei der Buchhaltung sollte geprüft werden, ob E-Rechnungen empfangen und verarbeitet werden können. Bei Beschäftigten gehören Arbeitsstunden, Lohn und Arbeitgeberabgaben zusammen in die Rechnung. Für die eigene Krankenversicherung sind die tatsächlichen Einnahmen und die Konditionen der eigenen Kasse entscheidend.
So wird aus einer langen Liste politischer Ankündigungen eine brauchbare Vorbereitung. Nicht jede Änderung trifft jeden Selbstständigen. Wo mehrere zusammenkommen, können sie die monatlich verfügbaren Mittel aber spürbar verringern.




