Unterhaltsschuldner erhält höheren Pfändungsfreibetrag!

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Ein Unterhaltsschuldner, der zusammen mit seiner Frau und dem Kind in einer Mietwohnung lebt, reichte beim Amtsgericht Eckernförde einen Antrag auf einen höheren Pfändungsfreibetrag ein. Dieser wurde bewilligt. Das Amtsgericht berücksichtigte hierbei den Mietanteil des Schuldners sowie sein Einkommen in Bezug auf das gesamte Familieneinkommen. Sein Pfändungsfreibetrag wurde von 870€ auf 944,66€ hochgestuft.

Gläubiger reicht Beschwerde ein

Das war nicht im Sinne des Gläubigers. Der Mietkostenanteil sei laut ihrer Meinung, nach dem Kopfteilprinzip zu errechnen. Daher müsse der Mann nach ihren Berechnungen weniger Miete zahlen und brauche demnach keinen höheren Pfändungsfreibetrag. Die Sozialbehörde legte umgehend eine Beschwerde beim Landgericht Kiel ein. Erfolglos, denn dieses wies die Klage zurück. Es folgte eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Ebenfalls ohne Erfolg.

Der BGH schließt sich Landgericht Kiel an

Man könne, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018, die Miete in diesem Fall nicht nach dem Kopfteilprinzip ausmachen. Es sei vielmehr die tatsächliche Aufwendung für Unterkunftskosten zu beachten. Da das Einkommen des Schuldners knapp 65 Prozent des gesamten Familieneinkommens ausmache und er einen dementsprechenden Anteil an Miete zahle, sei eine Erhöhung der Freigrenze angemessen. Generell müsse man die Angemessenheit der Kosten anhand eines konkreten Einzelfalls sowie den örtlichen Gegebenheiten ausmachen.

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