Tausende Bürgergeld-Bezieher schreiben Abgeordnete aus SPD und CDU an

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Die geplante Ablösung des Bürgergeldes durch eine „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ ist mehr als eine Umbenennung. Mit dem vorliegenden Entwurf soll das SGB II in wesentlichen Teilen neu justiert werden – mit zum Teil schwerwiegenden Folgen für Leistungsberechtigte, für Jobcenter und mittelbar auch für Beschäftigte, Vermieterinnen und Vermieter sowie Kommunen.

Der Verein Sanktionsfrei sowie Compact e.V. haben aus diesem Grund eine Protestkampagne gestartet, an der sich alle Betroffenen und Nichtbetroffene beteiligen können.

Die Aktion, die sich gegen die im Entwurf vorgesehenen Leistungskürzungen bis hin zu vollständigen Entzügen richtet, fordert dazu auf, Bundestagsabgeordnete aus SPD und CDU/CSU aus der Region anzuschreiben. Hierzu haben beide Vereine ein Formular und eine Suchfunktion eingerichtet. Tausende haben bereits mitgemacht.

Der Zeitplan: Warum der Dezember politisch entscheidend ist

Der Entwurf befindet sich in einem Stadium, in dem Entscheidungen kurzfristig fallen können. Nach den bislang veröffentlichten Abläufen sollen die Änderungen am 10. Dezember im Bundeskabinett verabschiedet und anschließend in den Bundestag eingebracht werden.

Damit beginnt das parlamentarische Verfahren, in dem Ausschüsse beraten, Sachverständige angehört und Änderungsanträge verhandelt werden.

Auch im Umfeld der Jobcenter wird der Fahrplan als ambitioniert beschrieben: Beteiligte Stellen konnten Stellungnahmen abgeben, die Auswertung durch das Ministerium und die Überführung in einen Kabinettsentwurf sind Teil des üblichen Gesetzgebungsweges.

Was sich bei Mitwirkung und Sanktionen ändern soll

Im Entwurf werden Mitwirkungspflichten straffer gefasst und mit spürbareren Rechtsfolgen verbunden. Vorgesehen ist eine einheitliche Minderung um 30 Prozent für drei Monate, wenn es zu Pflichtverletzungen kommt.

Für Meldeversäumnisse wird die Logik verschärft: Beim wiederholten Versäumen von Terminen im Jobcenter soll die Leistung für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden, bei mehrfach wiederholtem und unbegründetem Fernbleiben ist ein vorläufiger Entzug des Regelbedarfs vorgesehen.

Gleichzeitig sollen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in solchen Fällen direkt an Vermietende gezahlt werden. Wer sich dann innerhalb eines Monats nicht persönlich meldet, gilt als nicht erreichbar; als letzte Folge nennt der Entwurf den vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs.
Besonders konfliktträchtig ist die neu gefasste Regelung zu „Arbeitsverweigerung“.

Hier sieht der Entwurf vor, dass der Regelbedarf ab der ersten Pflichtverletzung vollständig entzogen werden kann, und zwar für mindestens einen Monat. Auch in diesem Fall sollen Unterkunft und Heizung direkt an Vermietende gehen.

Der Plan ist verfassungsrechtlich umstritten, weil er die Trennlinie zwischen Kürzung und vollständigem Entzug neu zieht und damit den Begriff der „Totalsanktion“ in die Debatte zurückbringt – selbst dann, wenn die Ausgestaltung zwischen Regelbedarf und Wohnkosten unterscheidet.

Vermittlung in Arbeit erhält Vorrang – mit spürbaren Nebenwirkungen

Ein weiterer Baustein ist die ausdrückliche gesetzliche Verankerung eines Vorrangs der Vermittlung in Ausbildung und Arbeit. Im Entwurf wird dieser Vorrang als Leitlinie formuliert und in ein Verhältnis zu anderen Förderinstrumenten gesetzt.

Ausnahmen sind möglich, etwa wenn eine dauerhafte Eingliederung besondere Qualifizierung erfordert, doch die Stoßrichtung ist eindeutig: schneller in Beschäftigung, weniger über längerfristige Förderlogiken.
In diesem Zusammenhang werden auch Anforderungen an Zumutbarkeit und an die Erwartung von Vollzeittätigkeit in der Debatte neu gewichtet.

Sozialverbände warnen, dass dadurch Menschen in Beschäftigung gedrängt werden könnten, die kurzfristig verfügbar ist, aber keine stabile Perspektive eröffnet. In der Sprache der Kritiker drohen „Drehtüreffekte“, also ein rascher Wechsel zwischen prekärer Arbeit und erneuter Hilfebedürftigkeit.

Eltern, junge Menschen und psychische Erkrankungen: Wo der Entwurf besonders tief eingreift

Auffällig ist, dass der Entwurf bestimmte Gruppen ausdrücklich adressiert. Erziehende sollen früher als bisher als zumutbar vermittelbar gelten, sobald eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist; als Richtwert wird die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes genannt. Damit wird eine Schwelle verschoben, die für Familien in angespannten Betreuungs- und Arbeitsmärkten praktisch entscheidend sein kann.

Gleichzeitig verweist der Entwurf auf Schutzmechanismen bei psychischen Erkrankungen. So soll geregelt werden, dass eine persönliche Anhörung vorgesehen ist und psychische Erkrankungen als besonders schutzwürdiger Umstand Berücksichtigung finden können.

Kritiker halten dagegen, dass der Nachweis und die praktische Durchsetzung solcher Schutzklauseln in einer belasteten Lebenssituation häufig an Hürden scheitert – etwa an Fristen, an fehlender medizinischer Dokumentation oder an der Überforderung, kurzfristig Termine wahrzunehmen.

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Wohnen und Unterkunftskosten: neue Grenzen, neue Konflikte

Bei den Kosten der Unterkunft setzt der Entwurf auf stärkere Begrenzungen, ausdrücklich auch im ersten Jahr des Leistungsbezugs. Aufwendungen, die über dem Anderthalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen, sollen künftig nicht mehr als Bedarf anerkannt werden – auch dann nicht, wenn bisher eine Karenzzeit einen weitergehenden Schutz bot.

Zusätzlich wird die Mietpreisbremse stärker in die Leistungslogik einbezogen: Liegt die Miete über den zulässigen Grenzen, sollen Leistungsberechtigte zu Kostensenkungsschritten verpflichtet werden, was in der Praxis schnell in Konflikte mit Vermietenden führen kann.

In der Wirkung ist das ein Paradigmenwechsel: Der Entwurf verlagert einen Teil des Risikos des angespannten Wohnungsmarktes auf Menschen, die sich ihre Wohnung kaum frei aussuchen können. Wird der Leistungsanspruch – etwa wegen „Nicht-Erreichbarkeit“ – vollständig beendet, droht unmittelbar der Stopp der Mietzahlungen. Aus dieser Konstruktion erklärt sich die Warnung von Mieterorganisationen und Sozialverbänden vor einem erhöhten Obdachlosigkeitsrisiko.

Vermögen: Wegfall der Karenzzeit und ein neues Schonvermögen

Auch beim Vermögensschutz plant der Entwurf einen deutlichen Einschnitt. Die Karenzzeit beim Schonvermögen soll gestrichen werden; zugleich wird ein altersgestaffelter Freibetrag eingeführt. Damit würden Rücklagen, die bislang in der Karenzphase weniger strikt geprüft wurden, schneller leistungsrelevant – ein Punkt, der in der öffentlichen Debatte häufig als Rückkehr zu strengeren Bedürftigkeitsprüfungen verstanden wird.

Kontrollen, Meldungen, Verwaltung: Was sich für Jobcenter und Betroffene verändert

Der Entwurf enthält auch Regelungen, die nicht auf Sanktionen im engeren Sinne zielen, aber den Alltag im System verändern können. Jobcenter sollen bei Anhaltspunkten für vorsätzliche Schwarzarbeit oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns Meldungen an zuständige Behörden, insbesondere an die Zollverwaltung, abgeben.

Hinzu kommen Verfahrensverschärfungen, etwa beim Nachreichen von Unterlagen: Unter bestimmten Voraussetzungen soll die Berücksichtigung später eingereichter Nachweise ausgeschlossen werden, was Leistungsentscheidungen beschleunigen kann, aber auch die Fehlerfolgen für Betroffene erhöht.

Die verfassungsrechtliche Sollbruchstelle: Existenzminimum und vollständige Leistungsentzüge

Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, wie weit Kürzungen gehen dürfen, ohne das grundrechtlich geschützte Existenzminimum zu verletzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 entschieden, dass Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten grundsätzlich möglich sind, Kürzungen oberhalb von 30 Prozent des Regelbedarfs in der damaligen Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig waren. Die Entscheidung ist bis heute der Maßstab, an dem sich jede Ausweitung schärferer Eingriffe messen lassen muss.

Der Entwurf der Bundesregierung versucht, diesen Rahmen unter anderem dadurch zu umgehen, dass er in bestimmten Konstellationen Unterkunftskosten zunächst als Direktzahlung an Vermietende weiterlaufen lässt, während der Regelbedarf entzogen wird.

Ob dies verfassungsrechtlich haltbar ist – und wie Gerichte den vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs bei „Nicht-Erreichbarkeit“ bewerten – dürfte eine der Fragen sein, die im parlamentarischen Verfahren und später vor Gericht entschieden werden.

Kinder im Leistungsbezug: Warum die Sorge besonders groß ist

Ein erheblicher Teil der Debatte entzündet sich daran, dass Sanktionen nicht nur Erwachsene treffen. Der Kinderschutzbund weist darauf hin, dass zahlreiche Minderjährige in Haushalten leben, die Leistungen nach dem SGB II beziehen. Der Verband warnt, dass schärfere Kürzungen bis hin zur Streichung von Leistungen Kinder in existentielle Notlagen bringen könnten, und fordert eine ausdrückliche Ausnahme vom Sanktionssystem für Haushalte mit Kindern.

Selbst wenn Sanktionen formell an das Verhalten Erwachsener anknüpfen, wirken sie als Kürzung in einer Bedarfsgemeinschaft. In der Praxis heißt das, dass auch Kinder weniger Geld für Ernährung, Kleidung, Mobilität und schulische Teilhabe zur Verfügung haben – gerade in Haushalten, die ohnehin kaum Puffer besitzen.

Die Campact-Aktion: Druck auf Abgeordnete, bevor das Gesetz beschlossen ist

Vor diesem Hintergrund ruft Campact dazu auf, Abgeordnete von SPD und Union direkt zu kontaktieren. Die Aktion wird über WeAct organisiert und in Zusammenarbeit mit Sanktionsfrei beworben.

Die Vereine bieten Online-Formulare zur Verfügung, die nach Eingabe der Postleitzahl die zuständigen Bundestagsabgeordneten anzeigen und eine Nachrichtenvorlage bereitstellen.

Der Gedanke dahinter ist: Solange der Entwurf nicht beschlossen ist, können Abgeordnete intern Einfluss auf Details nehmen, Änderungsbedarf anmelden und öffentliche Kritik in die Fraktionsdebatten tragen.

Solche Rückmeldungen ersetzen keine Sachverständigenanhörung und keine sozialrechtliche bzw. verfassungsrechtliche Prüfung, sie können aber sichtbar machen, dass eine Reform nicht nur als Verwaltungsvorhaben wahrgenommen wird, sondern als sozialpolitische Weichenstellung mit Risiken für das Existenzminimum. Die Redaktion Gegen-Hartz unterstützt dies.

Links zur Aktion

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