So teuer dürfen Geschenke trotz Hartz IV sein

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Geschenke werden teilweise auf Hartz IV angerechnet

12.06.2013

Wer Hartz IV bezieht, muss sich darüber im Klaren sein, dass großzügige Geschenke mit dem Arbeitslosengeld II (ALG II) verrechnet werden können. Dabei entscheidet das Jobcenter nach dem Anlass des Geschenks, ob der Wert auf die staatlichen Leistungen anrechnet wird oder nicht. So sind Geldgeschenke, die Minderjährige anlässlich ihrer Konfirmation, Kommunion oder vergleichbarer religiöser Feste sowie der Jugendweihe bekommen, bis zu einem Betrag von 3.100 Euro anrechnungsfrei.

Jobcenter unterscheiden bei Anrechnung von Geschenken auf Hartz IV verschiedene Anlässe
Zum Geburtstag, zu Weihnachten, zur Konfirmation und zu einigen anderen Anlässen erhalten viele Kinder Geschenke. Leben Minderjährige in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft, kann es jedoch passieren, dass das Jobcenter den Wert der Geschenke auf die Hartz IV-Leistungen anrechnet. Lediglich in Ausnahmefällen sind großzügige Geschenke anrechnungsfrei. Dabei unterscheiden die Ämter nach verschiedenen Anlässen.

So besteht eine Ausnahmeregelung für „Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe“ (ALG II-Verordnung). Bei diesen Anlässen dürfen Kinder 3.100 Euro geschenkt bekommen, ohne dass dieser Betrag auf den Hartz IV-Satz oder das Sozialgeld angerechnet wird.

Für Geburtstage, Weihnachten und andere jährlich wiederkehrende Ereignisse gilt diese Höchstgrenze jedoch nicht. Laut SGB II dürfen diese Geschenke „die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären“. Einen klar definierten Höchstbetrag gibt es dafür jedoch nicht. Bekommt ein Kind von der Verwandtschaft einen Computer zu Weihnachten, dürfte dieser demnach aber wohl anrechnungsfrei sei sein. (ag)

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de