Wenn ein Erbe eine Behinderung hat, nicht erwerbsfähig ist und Sozialleistungen bezieht, dann kostet dies den Betroffenen in der Regel sein Erbe bis auf einen kleinen Freibetrag. Den Rest erhält der Träger der Sozialleistungen, und der Anspruch auf Sozialleistungen entfällt. Ein “Behindertentestament” kann hier einen kleinen Freiraum für den Erben mit Behinderung schaffen.
Erben verlieren Anspruch auf Sozialleistungen
Erben verlieren den Anspruch auf Sozialleistungen bis zu einem Schonvermögen, das sie behalten dürfen und dennoch die Sozialleistung beziehen. Wie hoch diese Summe ist, liegt an der jeweiligen Sozialleistung, mindestens sind es 5.000 Euro.
Menschen mit Behinderungen, die ein größeres Vermögen erben, müssen diese Mittel oft erst aufbrauchen, bevor sie wieder Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die fortlaufenden Kosten für notwendige Hilfsmittel im Alltag verbrauchen einen Großteil des Erbes, sodass anschließend kein Budget für besondere Therapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, oder für Medikamentenzuzahlungen bleibt.
Pflichtteil des Erbes wird immer berücksichtigt
Eine nahe liegende Idee wäre, den Betroffenen offiziell zu enterben, und ihm Unterstützung aus seinem Erbe von anderen Begünstigten zukommen zu lassen, bei entsprechendem Vertrauen. Leider hilft dies nur über den Pflichtteil hinaus.
Denn selbst, wenn der Betroffene enterbt ist, hat er einen Anspruch auf seinen Pflichtteil, und diesen berücksichtigt die Sozialbehörde auf jeden Fall.
Besonderes Testament kann helfen
Es gibt allerdings die Möglichkeit, mittels eines auf die Bedürfnisse des Betroffenen zugeschnittenen Testaments dafür zu sorgen, dass zumindest bestimmte Zuwendungen aus dem Erbe dem Zugriff des Trägers der Sozialleistung entzogen sind, für spezielle Interessen oder für Reisen beispielsweise.
Diese sollten dann konkret genannt und auch präzise geschrieben werden, welche Summen dafür eingesetzt sind.
Vorerbe und Nachlass: Erträge stehen zu
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die behinderte Person als Vorerben einzusetzen und ihren Anteil am Nachlass etwas über den gesetzlichen Pflichtteil hinaus festzulegen. Auf diese Weise stehen ihr die Erträge aus dem Erbe, etwa die Zinsen, zu.
Die beste Lösung: Einen Testamentsvollstrecker einsetzen
Wer einen Testamentsvollstrecker einsetzt, kann damit das Erbe vor dem Zugriff der Sozialbehörde schützen. Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Spezialisten zu beauftragen – das wichtigste Kriterium ist das gegenseitige Vertrauen. Die beauftragte Person übernimmt die Verwaltung des Nachlasses für den Vorerben.
Zwar hat dann der Mensch mit Behinderung als Vorerbe keinen offiziellen Zugriff auf das geerbte Vermögen, doch ebenso wenig die Behörde. Der Testamentsvollstrecker überlässt dem Vorerben jeweils so viel Ertrag, dass dieser unter der Vermögensfreigrenze bleibt. Damit hat der Träger der Sozialleistung keine Rechtsgrundlage, an das jeweilige Geld zu kommen.
Der Vererbende kann und muss in seinem Testament genau schreiben, was der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Vorerben zu leisten hat, welches Geld er ihm zum Beispiel für außerordentliche ärztliche Behandlungen zur Verfügung stellen muss, für Reisen oder für persönliche Dinge.
Testament durch Rechtsanwalt prüfen lassen
Allgemeine Aussagen lassen sich schwer treffen, denn jeder Erbfall ist anders und ebenso jede Gestaltung des entsprechenden Testaments. Wenn Sie also damit rechnen müssen, dass der ausgewählte Erbe dem Zugriff der Sozialbehörden ausgesetzt sein wird, dann sollten Sie sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, der sich erstens mit Erbrecht und zweitens mit Sozialrecht auskennt.
Das Testament sollten Sie erstens juristisch abklopfen und zweitens durch einen Notar beurkunden lassen.




