Schwerbehinderung: Internes Papier zeigt weitreichende Kürzungen

Rund 300.000 Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung haben in Deutschland heute einen individuellen Rechtsanspruch darauf, in der Schule begleitet zu werden. Genau dieser Anspruch steht auf dem Kürzungstisch von Bund, Ländern und Kommunen.

Ein 108-seitiges internes Arbeitspapier einer Bund-Länder-Kommunen-Arbeitsgruppe, das dem Paritätischen Gesamtverband zugespielt wurde, enthält mehr als 70 Kürzungsvorschläge mit einem bezifferten Einsparpotenzial von mindestens 8,6 Milliarden Euro.

Weil knapp zwei Drittel aller Vorschläge gar keine Kostenschätzung enthalten, ist das tatsächliche Volumen erheblich höher. Am 16. April 2026 hat der Paritätische das Dokument veröffentlicht und damit öffentlich gemacht, was im Verborgenen verhandelt wurde.

Der Titel des Papiers lautet „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen” – eine Formulierung, die jeden konkreten Inhalt verschleiert.

Dr. Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes, benennt das direkt: Was dort verhandelt werde, sei “ein Angriff auf Errungenschaften, die elementar für soziale Teilhabe seien und über Jahrzehnte erkämpft wurden.”

Dass die Debatte an den Betroffenen vorbei im Verborgenen geführt werde, sei gleichermaßen skandalös. Betroffen sind die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII – also genau jene Bereiche, die Kindern mit Behinderung den Schulbesuch ermöglichen, jungen Erwachsenen aus dem Jugendhilfesystem den Übergang ins Leben sichern und Menschen mit Behinderung das Recht geben, selbst zu entscheiden, wie und wo sie leben.

Schulbegleitung soll vollständig abgeschafft werden – Einsparziel 3 Milliarden Euro

Der schwerwiegendste Einzelvorschlag zielt auf die Leistungen zur Teilhabe an Bildung – die gesetzliche Grundlage für die Schulbegleitung. Bund und Länder wollen diese Ansprüche vollständig streichen und Schulen dazu verpflichten, Unterstützung für Kinder mit Behinderung aus eigenen Mitteln zu leisten – ohne ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe. Das Einsparziel: drei Milliarden Euro bei Ländern und Kommunen.

Was das in der Praxis bedeutet, lässt sich an einem konkreten Fall greifbar machen. Sandra T., 42, aus Hannover, zahlt für ihre Tochter Lena, 9 Jahre alt, aktuell keinen Eigenanteil für die Schulbegleitung – die monatlichen Kosten von rund 1.600 bis 2.200 Euro für eine Vollzeitstelle trägt der Eingliederungshilfeträger.

Lena hat eine schwere Intelligenzminderung und braucht ihre vertraute Schulbegleiterin Jana, um in der Klasse zu bleiben. „Jana weiß, wann Lena kurz rausmuss, wann sie Pause braucht, wie sie reagiert, wenn etwas nicht klappt. Das kann man nicht durch jemanden ersetzen, der gleichzeitig drei Kinder im Blick haben soll.” Wenn die gesetzliche Grundlage für diesen Anspruch fällt, ist Lenas Beschulung in einer Regelklasse faktisch unmöglich.

Der Paritätische ist in seiner Bewertung eindeutig: Die Streichung dieser Leistungsgrundlage führt zu struktureller Benachteiligung, sie bedeutet keine Kostensenkung, sondern mittel- und langfristig Mehrkosten – und sie verstößt gegen das in der UN-Behindertenrechtskonvention verankerte Recht auf inklusive, hochwertige Bildung.

Eine Einschätzung, die nicht aus dem Nichts kommt: Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat Deutschland erst 2023 aufgefordert, die inklusive Bildung auszubauen, nicht zurückzudrehen.

Pooling als Sparmodell: Mehrere behinderte Kinder teilen sich eine Begleitperson

Für den Fall, dass die Komplettstreichung politisch nicht durchsetzbar sein sollte, enthält das Arbeitspapier eine Rückfalloption: die drastische Ausweitung des sogenannten Poolings. Das Modell ist nicht neu – § 112 Abs. 4 SGB IX erlaubt heute schon, dass sich mehrere Kinder eine Begleitperson teilen.

Aber die Bedingung ist eindeutig: Pooling ist nur zulässig, wenn es für das jeweilige Kind zumutbar ist und der individuelle Bedarf gedeckt bleibt. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17. Mai 2023 (Az. B 8 SO 12/22 R) klargestellt, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten auch beim Pooling zu beachten ist.

Das Arbeitspapier will genau diese Schutzmechanismen beseitigen: Pooling soll nicht mehr vom individuellen Bedarf abhängen, sondern zum Regelfall werden – unabhängig davon, ob das für das betroffene Kind zumutbar ist.

Ein Kind mit Autismus, das eine vertraute Bezugsperson braucht, um überhaupt am Unterricht teilnehmen zu können, würde dann gezwungen, sich eine Begleitperson mit mehreren anderen Kindern zu teilen. Der Zusammenhang zwischen individueller Beziehung und Lernfähigkeit findet im Arbeitspapier keine Erwähnung.

Wunsch- und Wahlrecht soll fallen: Rückkehr zur Fremdbestimmung

Einer der zentralen Grundsätze des Eingliederungshilferechts ist das Wunsch- und Wahlrecht: Menschen mit Behinderung dürfen mitentscheiden, wer sie unterstützt, in welcher Form und mit welchem Anbieter. Dieses Recht ist kein Luxus, sondern eine Voraussetzung dafür, dass Eingliederungshilfe tatsächlich selbstbestimmte Teilhabe ermöglicht und nicht bloß Verwaltung von Behinderung bedeutet.

Das Arbeitspapier enthält mehrere Vorschläge, die das Wahlrecht beschränken: Pauschale Geldleistungen sollen ausgeweitet, Einrichtungsbudgets durchgesetzt werden – pauschalierte Mittel, die an Einrichtungen fließen, die dann entscheiden, wie Unterstützung verteilt wird.

Für Betroffene würde das bedeuten: nicht mehr selbst wählen, wer einem bei der täglichen Körperpflege hilft, wer einen beim Wohnen begleitet, wer einem im Alltag zur Seite steht. Die Kontrolle darüber geht an die Einrichtung über.

Dieser Systemwechsel ist eine Rückkehr zu Verhältnissen, die das Bundesteilhabegesetz (BTHG) von 2016 nach jahrelangem Kampf von Betroffenen und Verbänden bewusst überwunden hat. Das BTHG verlagerte die Logik der Eingliederungshilfe vom fürsorglichen Verwalten zum personenzentrierten Leistungsrecht. Das Arbeitspapier dreht dieses Rad zurück – unter dem Deckmantel von Effizienz.

Alleinerziehende und Jugendhilfekinder: Was weitere Kürzungsvorschläge bedeuten

Neben der Eingliederungshilfe enthält das Papier schwerwiegende Vorschläge zur Kinder- und Jugendhilfe. Die Nachbetreuung junger Erwachsener, die das Jugendhilfesystem verlassen, soll abgeschafft werden.

Gemeint sind junge Menschen, die aus Heimerziehung oder betreuten Wohnformen kommen und beim Übergang ins eigenständige Leben weiter begleitet werden. Ohne diese Anschlussleistungen stehen viele von ihnen mit 18 ohne jede Unterstützung da – in einer Phase, in der sie das am wenigsten verkraften können.

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Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende, der greift, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, soll drastisch zusammengestrichen werden. Die Kürzungsvorschläge im Papier setzen an mehreren Stellen dieses Sicherungsnetzes an.

Hinzu kommen Vorschläge zur Anhebung von Eigenanteilen bei Fahrtkosten und zur Absenkung von Einkommens- und Vermögensfreigrenzen in der Eingliederungshilfe. Das würde bedeuten: Mehr Betroffene müssten künftig eigenes Einkommen oder Vermögen für Leistungen einsetzen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben.

Verbände gegen Geheimrunde: Petition, Protest – und die entscheidende Frage der nächsten Wochen

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe hat unter dem Slogan „Teilhabe ist Menschenrecht” eine Kampagne gestartet und eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht – mit dem Ziel, bis zum 25. Mai 2026 mindestens 30.000 Unterschriften zu sammeln.

Ulla Schmidt, Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und frühere Bundesgesundheitsministerin, formuliert es ohne Umschweife: „Ohne diese Leistung können Menschen mit Behinderung nicht teilhaben.” Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung hatten bereits im Februar 2026 vor einer ausufernden Spardiskussion gewarnt, gemeinsam mit dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste.

Neu ist jetzt die Konkretheit des vorliegenden Papiers – und der Umstand, dass es bis zur Veröffentlichung durch den Paritätischen der Öffentlichkeit systematisch verborgen blieb.

Die Vorschläge im Papier sind noch keine Gesetze. Es handelt sich um ein Arbeitsdokument einer Arbeitsgruppe, keinen Referentenentwurf und keinen Kabinettsbeschluss. Aber das Bundesteilhabegesetz, das 2016 nach jahrelangem Druck von Betroffenen nachgebessert wurde, hat gezeigt: Die frühe Phase, in der Pläne noch nicht politisch abgesichert sind, ist die einzige Phase, in der Gegendruck noch etwas bewegt. Wer wartet, bis ein Referentenentwurf auf dem Tisch liegt, wartet zu lang.

Was Betroffene und Eltern jetzt tun können

Bestehende Bewilligungen für Schulbegleitung, Assistenz oder andere Eingliederungshilfeleistungen sind bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Eine Gesetzesänderung würde erst bei neuen Bewilligungen und Fortschreibungen des Gesamtplans greifen – aber der Moment der Fortschreibung ist genau dann riskant, wenn das neue Recht bereits gilt.

Bedarfe jetzt vollständig dokumentieren, Gutachten und Stellungnahmen von Fachärzten und Pädagogen aufbewahren, Gesamtpläne auf Vollständigkeit prüfen. Wer heute schon einen Pooling-Bescheid erhält, den er für unzumutbar hält, kann innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen – das geltende Recht steht eindeutig auf der Seite des Individuums.

Kostenlose Beratung für alle diese Schritte bieten die Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTB), die flächendeckend in Deutschland tätig sind und bei Anträgen, Widersprüchen und Gesamtplan-Fortschreibungen unterstützen.

Was dieses Papier letztlich zeigt, ist nicht nur ein Kürzungsplan. Es zeigt, dass Bund, Länder und Kommunen bereit sind, über die Lebensgrundlagen von Hunderttausenden Menschen mit Behinderung zu verhandeln – ohne diese Menschen zu fragen. Dass der Paritätische das Dokument öffentlich gemacht hat, ist deshalb mehr als eine politische Aktion. Es ist die Erinnerung daran, dass Transparenz keine Gefälligkeit ist, sondern ein Recht.

Häufige Fragen zum internen Arbeitspapier zur Eingliederungshilfe 2026

Ist das Arbeitspapier bereits ein beschlossenes Gesetz?
Nein. Es ist ein internes Arbeitsdokument einer Bund-Länder-Kommunen-Arbeitsgruppe. Kein einziger Vorschlag ist bisher als Gesetzentwurf eingebracht worden.

Wer sitzt in dieser Arbeitsgruppe – und warum waren Betroffene ausgeschlossen?
Vertreter des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände. Menschen mit Behinderung und ihre Verbände waren nicht beteiligt. Artikel 4 der UN-Behindertenrechtskonvention schreibt Beteiligung Betroffener an gesetzgeberischen Prozessen aber ausdrücklich vor.

Was würde die Streichung der Schulbegleitungs-Rechtsgrundlage konkret bedeuten?
Kinder hätten keinen einklagbaren Anspruch mehr. Sie wären darauf angewiesen, was die Schule aus eigenen Mitteln freiwillig leistet – was für viele Familien de facto der Ausschluss aus Regelschulen bedeutet.

Kann man gegen Pooling-Bescheide vorgehen?
Ja. Nach geltendem Recht ist Pooling nur zulässig, wenn es für das konkrete Kind zumutbar ist. Wer einen unzumutbaren Pooling-Bescheid erhält, sollte innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen und sich bei der EUTB beraten lassen.

Wie viele Menschen sind von der Eingliederungshilfe insgesamt abhängig?
Laut den im Arbeitspapier genannten Daten erhalten rund 300.000 körperlich und geistig behinderte Kinder Leistungen der Eingliederungshilfe zur schulischen Teilhabe. Die Gesamtzahl der Leistungsberechtigten in der Eingliederungshilfe liegt deutlich höher.

Quellen

Paritätischer Gesamtverband: Drohender Kahlschlag im Sozialen – Arbeitspapier und Bewertung (16.04.2026)

reha-recht.de: Paritätischer Gesamtverband warnt vor umfassenden Kürzungsplänen bei Teilhabeleistungen

Bundessozialgericht: BSG, B 8 SO 12/22 R, Urteil vom 17.05.2023

Bundesvereinigung Lebenshilfe: Kampagne „Teilhabe ist Menschenrecht” (2026)

Gesetze im Internet: SGB IX (Stand Januar 2026)