Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse – So gehts!

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Nicht nur Bürgergeld Beziehende, sondern auch Rentner, Geringverdiener und alle, bei denen die Belastungsgrenze erreicht ist, können sich von Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen befreien lassen.

Gerade wer an chronischen oder längeren Krankheiten leidet, sollte eine Befreiung der Zuzahlungen anstreben. Denn regelmäßiger Medikamentenbedarf bedarf steigender Kosten. Und das Geld fehlt dann entsprechend in der Haushaltskasse.

Belastungsgrenze errechnet sich vom Jahresbruttoeinkommen

Jeder kann sich bei seiner Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen (§ 61 SGB V) zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhauskosten etc. befreien lassen, wenn er seine Belastungsgrenze erreicht hat (§ 62 SGB V).

Die Belastungsgrenze gilt für die gesamte Familie (Ehepaare+Kinder), nicht nur pro Person und errechnet sich vom Jahresbruttoeinkommen der Familie.

Die Höhe der Belastungsgrenze beträgt 2% der Jahresbruttoeinkommens, bei mind. einer chronisch kranken Person in der Familie 1%.

Und beim Bürgergeld oder Grundsicherung?

Bei Bürgergeld Beziehern, egal ob Arbeitslos oder Aufstocker, Empfängern von Sozialgeld nach SGB II und Empfängern von Sozialhlfe oder Grundsicherung nach SGB XII wird als Bruttoeinkommen zur Ermittlung der Belastungsgrenze der Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II bzw. Haushaltsgemeinschaft (HG) nach SGB XII der am 01.01. des jeweiligen Jahres geltende Regelsatz für eine alleinstehende Person zur Ermittlung des Jahreseinkommens herangezogen.

Die Höhe der Belastungsgrenze der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II bzw. Haushaltsgemeinschaft (HG) nach SGB XII beträgt somit 2% bzw. (bei mind. einer chron. kranken Person in der BG/HG) 1% vom 12fachen des am 01.01. des jeweiligen Jahres gültigen Monatsregelsatzes für eine alleinstehende Person, egal wie viele Personen zur BG bzw. HG gehören.

Zu den Zuzahlungen zählen:

  • Eigenanteil bei stationärer Krankenhausbehandlung (10€/Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr),
  • Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (10€ pro Verordnung + 10% der Kosten),
  • Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmittel (10% des Abgabepreises, min. 5€, max. 10€ je Medikament),
  • Eigenanteil bei Haushaltshilfe (10% der Tageskosten, min. 5€, max. 10€),
  • Fahrtkosten (10% der Kosten, min. 5€, max. 10€).

Sobald man mit den Zuzahlungen seine Belastungsgrenze erreicht hat, kann man bei seiner Krankenkasse beantragen, von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden. Was man bereits darüber bezahlt hat, erhält man von seiner Krankenkasse erstattet.

Nachweis von der Krankenkasse

Man erhält dann darüber einen Nachweis, den man dann bei Arzt, Krankenhaus, Apotheke usw. vorzeigt, woraufhin keine Zuzahlungen erhoben werden.

Sollte es doch mal zur Forderung von Zuzahlungen kommen, diese Verweigern und auf die bestehende Befreiung verweisen.

Achtung bei Krankenhausrechnungen

Auch wenn man nach einer stationärer Behandlung eine Zuzahlungsforderung von der Einrichtung erhält, die weit über der Belastungsgrenze liegt, sollte man diese nicht bezahlen, sondern sich an seine Krankenkasse wenden. Die wird dann nur noch den Restbetrag bis zur Belastungsgrenze fordern.

Was gehört nicht zu den Zuzahlungen?

Nicht zu den Zuzahlungen gehört der sog. wirtschaftlicher Aufschlag, der z.B. von Orthopädieschuhmachern für Einlagen etc. verlangt wird. Das sind Kosten, welche der z.B. Orthopädieschuhmacher eigenverantwortlich erhebt, weil er mit dem von der Krankenkasse für seine Arbeit gezahlten Geld nicht ausreicht, um seine Kosten zu decken.