Nicht nur Bรผrgergeld Beziehende, sondern auch Rentner, Geringverdiener und alle, bei denen die Belastungsgrenze erreicht ist, kรถnnen sich von Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen befreien lassen.
Gerade wer an chronischen oder lรคngeren Krankheiten leidet, sollte eine Befreiung der Zuzahlungen anstreben. Denn regelmรครiger Medikamentenbedarf bedarf steigender Kosten. Und das Geld fehlt dann entsprechend in der Haushaltskasse.
Belastungsgrenze errechnet sich vom Jahresbruttoeinkommen
Jeder kann sich bei seiner Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen (ยง 61 SGB V) zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhauskosten etc. befreien lassen, wenn er seine Belastungsgrenze erreicht hat (ยง 62 SGB V).
Die Belastungsgrenze gilt fรผr die gesamte Familie (Ehepaare+Kinder), nicht nur pro Person und errechnet sich vom Jahresbruttoeinkommen der Familie.
Die Hรถhe der Belastungsgrenze betrรคgt 2% der Jahresbruttoeinkommens, bei mind. einer chronisch kranken Person in der Familie 1%.
Und beim Bรผrgergeld oder Grundsicherung?
Bei Bรผrgergeld Beziehern, egal ob Arbeitslos oder Aufstocker, Empfรคngern von Sozialgeld nach SGB II und Empfรคngern von Sozialhlfe oder Grundsicherung nach SGB XII wird als Bruttoeinkommen zur Ermittlung der Belastungsgrenze der Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II bzw. Haushaltsgemeinschaft (HG) nach SGB XII der am 01.01. des jeweiligen Jahres geltende Regelsatz fรผr eine alleinstehende Person zur Ermittlung des Jahreseinkommens herangezogen.
Die Hรถhe der Belastungsgrenze der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II bzw. Haushaltsgemeinschaft (HG) nach SGB XII betrรคgt somit 2% bzw. (bei mind. einer chron. kranken Person in der BG/HG) 1% vom 12fachen des am 01.01. des jeweiligen Jahres gรผltigen Monatsregelsatzes fรผr eine alleinstehende Person, egal wie viele Personen zur BG bzw. HG gehรถren.
Zu den Zuzahlungen zรคhlen:
- Eigenanteil bei stationรคrer Krankenhausbehandlung (10โฌ/Tag fรผr max. 28 Tage pro Kalenderjahr),
- Heilmitteln und hรคuslicher Krankenpflege (10โฌ pro Verordnung + 10% der Kosten),
- Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmittel (10% des Abgabepreises, min. 5โฌ, max. 10โฌ je Medikament),
- Eigenanteil bei Haushaltshilfe (10% der Tageskosten, min. 5โฌ, max. 10โฌ),
- Fahrtkosten (10% der Kosten, min. 5โฌ, max. 10โฌ).
Sobald man mit den Zuzahlungen seine Belastungsgrenze erreicht hat, kann man bei seiner Krankenkasse beantragen, von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden. Was man bereits darรผber bezahlt hat, erhรคlt man von seiner Krankenkasse erstattet.
Nachweis von der Krankenkasse
Man erhรคlt dann darรผber einen Nachweis, den man dann bei Arzt, Krankenhaus, Apotheke usw. vorzeigt, woraufhin keine Zuzahlungen erhoben werden.
Sollte es doch mal zur Forderung von Zuzahlungen kommen, diese Verweigern und auf die bestehende Befreiung verweisen.
Achtung bei Krankenhausrechnungen
Auch wenn man nach einer stationรคrer Behandlung eine Zuzahlungsforderung von der Einrichtung erhรคlt, die weit รผber der Belastungsgrenze liegt, sollte man diese nicht bezahlen, sondern sich an seine Krankenkasse wenden. Die wird dann nur noch den Restbetrag bis zur Belastungsgrenze fordern.
Was gehรถrt nicht zu den Zuzahlungen?
Nicht zu den Zuzahlungen gehรถrt der sog. wirtschaftlicher Aufschlag, der z.B. von Orthopรคdieschuhmachern fรผr Einlagen etc. verlangt wird. Das sind Kosten, welche der z.B. Orthopรคdieschuhmacher eigenverantwortlich erhebt, weil er mit dem von der Krankenkasse fรผr seine Arbeit gezahlten Geld nicht ausreicht, um seine Kosten zu decken.