Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch nimmt und weiterarbeitet, erhält den Freibetrag der Aktivrente zunächst nicht. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat bleiben erst nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze steuerfrei.
Für ab 1964 Geborene kann dadurch eine Lücke von bis zu fünf Jahren entstehen. Sie können mit 62 Jahren eine vorgezogene Schwerbehindertenrente beziehen, erreichen ihre Regelaltersgrenze aber erst mit 67 Jahren.
Inhaltsverzeichnis
Bundesfinanzministerium bestätigt die Wartezeit
Die Aktivrente ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ermöglicht bestimmten Arbeitnehmern nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze, monatlich bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn steuerfrei zu erhalten.
Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen aktuellen Fragen und Antworten ausdrücklich klar, dass dies auch für Frührentner gilt. Wer bereits eine vorgezogene Altersrente erhält, kann die Aktivrente erst ab dem Folgemonat nach Erreichen seiner persönlichen Regelaltersgrenze nutzen.
Der Bezug einer Altersrente allein reicht damit nicht aus. Umgekehrt muss niemand bereits Rentner sein: Auch Arbeitnehmer, die ihre Rente aufschieben, können den Freibetrag nach Erreichen der Altersgrenze erhalten.
Schwerbehindertenrente kann bis zu fünf Jahre früher beginnen
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen Versicherte bei Rentenbeginn mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sein. Zusätzlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 beginnt die abschlagsfreie Schwerbehindertenrente mit 65 Jahren. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist bereits ab 62 Jahren möglich.
Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs wird die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent gekürzt. Wer die Rente genau drei Jahre früher beginnt, muss deshalb einen lebenslangen Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen.
Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag über die Rente für schwerbehinderte Menschen im Jahr 2026.
| Rentenbeginn bei ab 1964 Geborenen | Folge für die Aktivrente |
|---|---|
| Schwerbehindertenrente mit 62 und 10,8 Prozent Abschlag | Aktivrente frühestens ab 67, damit bis zu fünf Jahre Wartezeit |
| Abschlagsfreie Schwerbehindertenrente mit 65 | Aktivrente frühestens ab 67, damit zwei Jahre Wartezeit |
| Regelaltersgrenze mit 67 erreicht | Freibetrag kann ab dem Folgemonat genutzt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind |
Für die Jahrgänge bis 1963 gelten Übergangsregelungen. Das konkrete Alter sollte deshalb anhand des Geburtsjahres und bei einzelnen älteren Jahrgängen auch anhand des Geburtsmonats geprüft werden.
Unbegrenzter Hinzuverdienst bleibt möglich
Der fehlende Aktivrenten-Freibetrag bedeutet nicht, dass frühe Schwerbehindertenrentner nur begrenzt arbeiten dürfen. Seit dem 1. Januar 2023 bestehen bei Altersrenten keine rentenrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen mehr.
Betroffene dürfen daher grundsätzlich unbegrenzt zur vorgezogenen Altersrente hinzuverdienen, ohne dass die Rentenversicherung die Altersrente wegen des Arbeitslohns kürzt. Das gilt auch bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren.
Allerdings wird der Verdienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach den allgemeinen Einkommensteuerregeln behandelt. Ob tatsächlich Lohnsteuer anfällt, hängt vom Arbeitslohn, dem steuerpflichtigen Anteil der Rente, dem Grundfreibetrag und weiteren persönlichen Umständen ab.
Mehr zu diesem Unterschied lesen Sie in unserem Ratgeber über das Arbeiten neben der Altersrente.
Die 2.000 Euro sind keine zusätzliche Rentenzahlung
Die Aktivrente ist kein Zuschlag zur gesetzlichen Rente und keine Auszahlung des Staates. Es handelt sich um einen Steuerfreibetrag für begünstigten Arbeitslohn.
Wie viel Geld dadurch tatsächlich gespart wird, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Wer ohne die Aktivrente keine Einkommensteuer zahlen müsste, hat durch den Freibetrag keinen oder nur einen geringen Vorteil.
Auch die häufig genannte Jahressumme von 24.000 Euro ist nicht in jedem Fall verfügbar. Sie wird nur erreicht, wenn die Voraussetzungen in allen zwölf Monaten erfüllt sind und jeden Monat mindestens 2.000 Euro begünstigter Arbeitslohn gezahlt werden.
Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht auf einen anderen Monat übertragen werden. Wer beispielsweise 1.500 Euro im Monat verdient, darf die verbleibenden 500 Euro nicht für spätere Sonderzahlungen ansparen.
Sozialversicherungsbeiträge können weiterhin anfallen
Steuerfrei bedeutet bei der Aktivrente nicht beitragsfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden durch den Steuerfreibetrag nicht beseitigt.
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und vor der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, bleibt in der Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die in dieser Zeit gezahlten Beiträge berücksichtigt die Rentenversicherung beim Erreichen der Regelaltersgrenze und erhöht die Rente entsprechend.
Diese spätere Rentenerhöhung beseitigt die fehlende Steuervergünstigung nicht. Sie ist für die finanzielle Gesamtberechnung einer Weiterbeschäftigung dennoch wichtig.
Nicht nur Schwerbehinderte sind ausgeschlossen
Die Aktivrente schließt alle Arbeitnehmer aus, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Das gilt auch für Menschen mit einer anderen vorgezogenen Altersrente.
Ein Arbeitnehmer ohne Schwerbehinderung im gleichen Alter erhält den Freibetrag ebenfalls nicht. Die gesetzliche Regelung unterscheidet nicht unmittelbar nach einer Behinderung, sondern nach dem Erreichen der Altersgrenze und nach der Art der aktuellen Beschäftigung.
Schwerbehindertenrentner spüren die zeitliche Lücke jedoch besonders deutlich. Das Rentenrecht ermöglicht ihnen ausdrücklich einen früheren Rentenbeginn, während das Steuerrecht diesen früheren Zeitpunkt bei der Aktivrente nicht berücksichtigt.
Benachteiligung ist nicht automatisch rechtswidrig
Politisch lässt sich kritisieren, dass Menschen trotz Schwerbehinderung, dauerhafter Rentenabschläge und weiterer Beschäftigung mehrere Jahre auf die steuerliche Vergünstigung warten müssen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine verbotene Benachteiligung wegen der Behinderung.
Der Steuerfreibetrag knüpft nicht an die Art der bezogenen Altersrente an. Alle Beschäftigten unterhalb ihrer persönlichen Regelaltersgrenze werden ausgeschlossen.
Nach der geltenden Regelung besteht daher kein Anspruch darauf, die Aktivrente wegen einer Schwerbehinderung früher zu erhalten. Eine besondere Ausnahme für Bezieher einer Schwerbehindertenrente sieht das Gesetz nicht vor.
Welche Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze begünstigt wird
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen. Zudem muss der Arbeitgeber die gesetzlich verlangten Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Beitragszuschüsse entrichten.
Einnahmen aus einem Minijob, einer selbstständigen Tätigkeit oder einem Beamtenverhältnis fallen nicht unter die Aktivrente. Wer neben einer solchen Tätigkeit zusätzlich eine begünstigte Beschäftigung ausübt, kann den Freibetrag für den daraus erzielten Arbeitslohn nutzen.
Der Arbeitgeber muss die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Ist dies unterblieben, kann die Abrechnung häufig nachträglich berichtigt oder der Freibetrag über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Vor dem Rentenantrag genau nachrechnen
Vor einer Kombination aus Schwerbehindertenrente und Beschäftigung sollten Rente, Abschläge, Arbeitslohn, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemeinsam betrachtet werden. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze sagt noch nichts darüber aus, wie viel Geld am Ende tatsächlich ausgezahlt wird.
Besonders wichtig sind der geplante Rentenbeginn und das Datum der persönlichen Regelaltersgrenze. Daraus ergibt sich, wie lange der Arbeitslohn noch ohne den besonderen Freibetrag versteuert werden muss.
Eine individuelle Berechnung kann außerdem zeigen, ob eine Vollrente oder eine Teilrente günstiger ist. Dabei sollten auch Krankenversicherung, möglicher Krankengeldanspruch und die spätere Rentenerhöhung durch weitere Beiträge berücksichtigt werden.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Birgit ist im Mai 1964 geboren, hat einen GdB von 60 und erfüllt die Wartezeit von 35 Jahren. Sie beginnt im Juni 2026 mit 62 Jahren ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Wegen des um drei Jahre vorgezogenen Rentenbeginns wird ihre Rente dauerhaft um 10,8 Prozent gekürzt. Gleichzeitig arbeitet sie weiter und verdient monatlich 1.600 Euro brutto.
Bis zum Erreichen ihrer Regelaltersgrenze wird dieser Arbeitslohn nach den allgemeinen Steuerregeln behandelt. Ihre Altersrente wird wegen des Verdienstes jedoch nicht gekürzt.
Nach derzeitiger Rechtslage könnte ihr Arbeitslohn ab Juni 2031 vollständig unter den Aktivrenten-Freibetrag fallen. Birgit muss damit nach Beginn ihrer Schwerbehindertenrente fünf Jahre auf die besondere Steuervergünstigung warten.
FAQ
Können Schwerbehindertenrentner die Aktivrente erhalten?
Ja. Sie können den Freibetrag ab dem Folgemonat nach Erreichen ihrer persönlichen Regelaltersgrenze nutzen, wenn sie eine begünstigte Beschäftigung ausüben.
Beginnt die Aktivrente zusammen mit der Schwerbehindertenrente?
Nein. Der Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen löst den Steuerfreibetrag nicht aus.
Muss die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn bestehen?
Ja. Versicherte müssen bei Beginn der Altersrente mit einem GdB von mindestens 50 als schwerbehinderte Menschen anerkannt sein.
Darf vor der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdient werden?
Ja. Für Altersrenten gibt es seit 2023 keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können trotzdem anfallen.
Werden die 2.000 Euro zusätzlich zur Rente ausgezahlt?
Nein. Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag für Arbeitslohn und keine zusätzliche Rentenleistung.
Gilt der Freibetrag auch für Minijobs?
Nein. Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung werden durch die Aktivrente nicht steuerfrei gestellt.
Muss bereits eine Altersrente bezogen werden?
Nein. Entscheidend sind das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und eine begünstigte Beschäftigung. Der tatsächliche Bezug einer Altersrente ist nicht erforderlich.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Freibetrag nicht berücksichtigt?
Der Arbeitgeber kann den Lohnsteuerabzug häufig nachträglich korrigieren. Ist das nicht mehr möglich, kann die Aktivrente über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Quellen
Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Aktivrente
Gesetze im Internet: § 3 Einkommensteuergesetz
Gesetze im Internet: § 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Gesetze im Internet: § 236a SGB VI – Übergangsregelung für frühere Geburtsjahrgänge
Deutsche Rentenversicherung: Aktivrente: Steuerbonus für Arbeitnehmer nach der Regelaltersgrenze
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen




