Für die Jahrgänge 1961, 1962 und 1963 beginnt die reguläre Rente noch vor dem 67. Geburtstag. Je nach Geburtsjahr liegt die Altersgrenze bei 66 Jahren und sechs, acht oder zehn Monaten.
Vollständig von der Anhebung des Rentenalters verschont bleiben diese Versicherten allerdings nicht. Sie bilden die letzten drei Übergangsjahrgänge, bevor für alle ab 1964 Geborenen die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.
Renteneintrittsalter: Was für die Jahrgänge 1961 bis 1963 gilt
Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem Versicherte ihre reguläre Altersrente ohne Abschläge beziehen können. Zusätzlich müssen sie grundsätzlich mindestens fünf Versicherungsjahre vorweisen.
| Geburtsjahr | Reguläres Rentenalter | So viel früher als mit 67 |
|---|---|---|
| 1961 | 66 Jahre und sechs Monate | Sechs Monate |
| 1962 | 66 Jahre und acht Monate | Vier Monate |
| 1963 | 66 Jahre und zehn Monate | Zwei Monate |
| Ab 1964 | 67 Jahre | Kein früherer Beginn der Regelaltersrente |
Die Unterschiede sind gesetzlich festgelegt und keine neue Vergünstigung. Auch ältere Jahrgänge erreichen ihre Regelaltersgrenze vor 67; die Tabelle zeigt die letzten Schritte der bisherigen Anhebung.
Nach 45 Versicherungsjahren ist eine frühere Rente ohne Abschläge möglich
Wer lange versichert war, muss nicht unbedingt bis zur regulären Altersgrenze warten. Mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren kommt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage.
Für den Jahrgang 1961 ist sie ab 64 Jahren und sechs Monaten möglich, für den Jahrgang 1962 ab 64 Jahren und acht Monaten. Wer 1963 geboren wurde, erreicht diese Altersgrenze mit 64 Jahren und zehn Monaten.
Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ passt für diese Jahrgänge deshalb nicht mehr. Auch 45 Versicherungsjahre ermöglichen ihnen keinen abschlagsfreien Rentenbeginn mit 63.
Diese Rentenart lässt sich außerdem nicht gegen Abschläge weiter vorziehen. Dafür müsste ein Anspruch auf eine andere Altersrente bestehen.
Rente mit 63: Nach 35 Versicherungsjahren bleiben Abzüge
Mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren können Beschäftigte grundsätzlich die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 beziehen. Der ähnlich klingende Name sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier andere Voraussetzungen gelten als bei der Rente nach 45 Jahren.
Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze sinkt die Rente um 0,3 Prozent. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen – auch nachdem das reguläre Rentenalter erreicht ist.
Beim Jahrgang 1963 liegt ein Rentenbeginn genau mit 63 beispielsweise 46 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze. Daraus ergibt sich eine dauerhafte Minderung um 13,8 Prozent.
Bei einer für diesen Beginn berechneten Bruttorente von 1.500 Euro vor Abschlag wären das monatlich 207 Euro weniger. Zusätzlich können durch den früheren Ausstieg Beiträge fehlen, die bei längerer Beschäftigung weitere Rentenansprüche gebracht hätten.
Welche Zeiten zählen für die 45 Versicherungsjahre?
45 Versicherungsjahre setzen nicht zwingend 45 Jahre ununterbrochene Erwerbsarbeit voraus. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen zählen auch Kindererziehung und die nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen mit.
Andere Zeiten werden dagegen nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt. Besondere Regeln gelten beispielsweise für Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn.
Gerade nach längeren Familien- oder Pflegephasen lohnt sich deshalb ein Blick in den Versicherungsverlauf. Fehlen dort anrechenbare Zeiten, kann das darüber entscheiden, ob eine frühere abschlagsfreie Rente möglich ist.
Sind die drei Jahrgänge vor weiteren Erhöhungen geschützt?
Die heutigen Altersgrenzen sind geltendes Recht. Daraus folgt jedoch keine pauschale Garantie, dass bestimmte Jahrgänge von jeder denkbaren künftigen Gesetzesänderung ausgenommen wären.
Die laufende Debatte über ein Rentenalter oberhalb von 67 Jahren ist davon zu trennen. Diskutierte Ausnahmen für einzelne Jahrgänge sind noch kein gesetzlicher Anspruch.
Wer seinen Ruhestand plant, sollte deshalb die bereits geltenden Altersgrenzen zugrunde legen und Reformvorschläge nicht mit beschlossenen Änderungen verwechseln.
Vor dem Rentenantrag den persönlichen Beginn prüfen
Das Geburtsjahr beantwortet nur einen Teil der Frage, wann jemand in Rente gehen kann. Ebenso wichtig sind die vorhandenen Versicherungszeiten und die Entscheidung, ob ein früherer Beginn mit dauerhaft geringeren Bezügen finanziell tragbar ist.
Vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollten Beschäftigte deshalb ihren möglichen Rentenbeginn und die voraussichtliche Rentenhöhe klären lassen. Fehlende Nachweise zu Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege sollten möglichst früh ergänzt werden.
Den Rentenantrag empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Für die vorherige Prüfung des Versicherungskontos sollten Versicherte mehr Zeit einplanen.
Quellen: §§ 35, 235 und 236b SGB VI; Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Regelaltersgrenze sowie zu Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte; Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Die richtige Altersrente für Sie“.




