Ab 1. Januar 2026 verschieben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung mehrere Stellschrauben, die in der Praxis schnell Geld kosten oder Chancen eröffnen. Besonders betroffen sind Menschen mit Erwerbsminderungsrente, Versicherte, die 2026/2027 in Rente gehen wollen, Beschäftigte im Minijob oder Midijob sowie Selbstständige und andere, die freiwillige Beiträge zahlen.
Wer 2026 früher in Rente startet, mehr arbeitet, Job-Modelle wechselt oder Beiträge gestaltet, sollte die neuen Werte gegen die eigene Planung halten – monatsgenau, nicht „ungefähr“.
Inhaltsverzeichnis
Beitragssatz bleibt gleich – die Rechengrößen ziehen trotzdem an
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bleibt 2026 bei 18,6 Prozent. Die Bewegung steckt in den Rechengrößen, die an vielen Stellen indirekt durchschlagen: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt bundeseinheitlich auf 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich), die Bezugsgröße auf 3.955 Euro monatlich (47.460 Euro jährlich).
Für Vergleichsrechnungen und Rentenlogik ist außerdem das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro wichtig.
Das betrifft nicht nur „Besserverdiener“. Auch wer freiwillig einzahlt oder Grenzen in anderen Bereichen berührt, merkt die Verschiebung oft erst, wenn eine Abrechnung oder ein Bescheid vorliegt.
Erwerbsminderungsrente: Mehr Zuverdienst möglich – aber Einmalzahlungen sind die klassische Falle
Bei Renten wegen Erwerbsminderung steigen die Hinzuverdienstgrenzen 2026. Für eine volle Erwerbsminderungsrente liegt die jährliche Grenze bei rund 20.763 Euro, bei teilweiser Erwerbsminderung bei mindestens rund 41.527 Euro. Das schafft Spielraum für Nebenjobs oder projektbezogene Arbeit – aber genau hier passieren die Fehler, die später zu Rückfragen und Korrekturen führen.
Der Klassiker ist nicht der Monatslohn, sondern der „Zusatz“: Sonderzahlung, Prämie, Überstunden-Auszahlung oder eine nachträgliche Zahlung. Rentenrechtlich zählt am Ende die Jahressumme inklusive Einmalzahlungen.
Praxisbeispiel (typischer Grenzsprung): Eine Person mit voller Erwerbsminderungsrente plant 2026 einen Nebenjob und rechnet mit 19.800 Euro Jahresverdienst. Im November kommt eine einmalige Prämie von 1.800 Euro dazu. Das ergibt 21.600 Euro – also über der Hinzuverdienstgrenze.
Wer knapp plant, sollte deshalb nicht nur „Monate“ im Blick haben, sondern das Jahr als Gesamtrechnung betrachten und Einmalzahlungen einkalkulieren.
Der praktische Prüfpunkt ist banal, aber entscheidend: In der Entgeltabrechnung steht nicht nur das Netto, sondern auch, ob Einmalzahlungen geflossen sind. Wer mehrere Jobs, wechselnde Stunden oder Sonderzahlungen hat, braucht am Ende eine nachvollziehbare Jahresübersicht, weil genau darauf die spätere Beurteilung hinausläuft.
Erwerbsminderungsrente: Zurechnungszeit wird erneut länger
Die Zurechnungszeit sorgt dafür, dass Betroffene bei der Berechnung so gestellt werden, als hätten sie mit ihrem bisherigen Durchschnitt bis zu einem festgelegten Alter weiter Beiträge gezahlt.
Für Rentenbeginn 2026 endet diese Zurechnungszeit einen Monat später als im Vorjahr, nämlich statt mit 66 Jahren und 2 Monaten nun mit 66 Jahren und 3 Monaten. Das kann die EM-Rente erhöhen. Wer neu in EM-Rente geht, profitiert davon eher als jemand, der schon lange eine laufende Rente bezieht.
Regelaltersrente: Der Ruhestand rückt für viele „um Monate“ nach hinten
Die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze läuft weiter. Der Jahrgang 1961 erreicht die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 6 Monaten. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter in 2-Monats-Schritten, bis ab Jahrgang 1964 einheitlich 67 Jahre gelten.
Hier zählt weniger die Debatte um „67“, sondern der konkrete Monat. Wer den Rentenstart zu früh ansetzt, produziert Lücken. Wer zu spät plant, verschenkt Gestaltungsmöglichkeiten, etwa Übergänge über Teilzeit, Teilrente oder einen späteren Rentenbeginn.
„Rente ab 63“ (45 Jahre): Abschlagsfrei ja – aber nicht mehr fix mit 63
Bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) steigt die Altersgrenze ebenfalls. Für den Jahrgang 1962 liegt sie bei 64 Jahren und 8 Monaten, danach erhöht sie sich je Jahrgang um zwei Monate, bis ab Jahrgang 1964 einheitlich 65 Jahre gelten.
Das betrifft vor allem Menschen, die ihren Ausstieg Jahre im Voraus fest eingeplant haben. Wer hier mit der alten „63“-Logik rechnet, liegt schnell um Monate daneben und merkt es oft erst beim konkreten Antrag oder bei der Beratung.
Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre): Abschläge bleiben gleich – werden aber bei Start mit 63 oft größer
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte weiterhin ab 63 beziehen, allerdings mit Abschlägen, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Der Abschlag bleibt bei 0,3 Prozent pro Monat Vorziehung. Weil die Regelaltersgrenze weiter nach hinten rückt, wächst aber die Zahl der Vorziehmonate – und damit der Gesamtabzug.
Für Versicherte des Jahrgangs 1963, die 2026 mit 63 starten, nennt die Rentenversicherung einen Abschlag von 13,8 Prozent, weil die Regelaltersgrenze in diesem Fall bei 66 Jahren und 10 Monaten liegt.
Praxisbeispiel (dauerhafte Wirkung): Erwartet jemand eine Bruttorente von 1.600 Euro, entsprechen 13,8 Prozent rund 221 Euro weniger – jeden Monat und dauerhaft. Genau deshalb ist die entscheidende Frage nicht „Schaffe ich den Start mit 63?“, sondern „Kann ich mir die dauerhafte Kürzung leisten – und gibt es eine bessere Übergangslösung?“.
Minijob und Midijob: Grenze steigt – und damit auch die Übergangslogik
Die Minijob-Grenze steigt 2026 auf 603 Euro monatlich. Der Übergangsbereich (Midijob) beginnt damit ab 603,01 Euro, die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro. Betroffen sind vor allem Menschen, die knapp an der Minijob-Grenze verdienen oder 2026 ihre Stunden erhöhen wollen.
Für die Rentenlogik ist der Kern einfach: Je höher das beitragspflichtige Entgelt, desto eher steigen die rentenrechtlichen Anwartschaften, weil sich daraus tendenziell mehr Entgeltpunkte ergeben. Gleichzeitig ist Midijob nicht automatisch „besser“, weil das Netto je nach Konstellation, Steuerklasse, Krankenkasse und Arbeitsumfang unterschiedlich ausfällt.
Entscheidend ist, ob der Wechsel bewusst geplant ist oder ob man „aus Versehen“ knapp über 603 Euro rutscht und erst später merkt, dass Status und Abrechnung anders laufen.
Praxisbeispiel (typischer Entscheidungsfall): Wer 2026 auf 603 Euro im Minijob bleibt, hält den Status. Wird der Job auf 800 Euro erhöht, liegt er im Midijob. Dann steigt zwar der Abzug gegenüber dem Minijob, zugleich fließen aber höhere Beiträge.
Wer diesen Schritt macht, sollte vorher in die Lohnabrechnungssystematik schauen und nicht erst nach dem ersten „anderen“ Nettobetrag reagieren. Zusätzlich wird die kurzfristige Beschäftigung in landwirtschaftlichen Betrieben 2026 auf 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage ausgeweitet.
Freiwillige Beiträge: Mindest- und Höchstbeitrag steigen – Frist für 2025 läuft am 31. März 2026 ab
Durch die neuen Rechengrößen steigen 2026 auch die freiwilligen Beiträge. Der Mindestbeitrag liegt bei 112,16 Euro pro Monat, der Höchstbeitrag bei 1.571,70 Euro pro Monat. Das betrifft vor allem Selbstständige, die Mindestbeiträge zahlen oder gezielt Zeiten füllen wollen.
Wichtig ist außerdem die Fristlogik: Beiträge für 2025 können grundsätzlich noch bis 31. März 2026 nachgezahlt werden. Wer diese Möglichkeit nutzen will, sollte vorher klären, welches Ziel damit erreicht werden soll, weil „einzahlen“ allein nicht automatisch den bestmöglichen Effekt bringt. In der Praxis geht es meist darum, Wartezeiten zu erfüllen oder Berechnungswerte zu verbessern – und dafür muss der Zeitpunkt und die Lücke stimmen.
Ab 1. Juli 2026 geplant: Minijob-Befreiung soll einmalig widerrufbar werden
Voraussichtlich ab 1. Juli 2026 soll es möglich sein, eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob einmalig wieder aufzuheben. Die Änderung würde nur für die Zukunft wirken, muss beim Arbeitgeber beantragt werden, soll bei mehreren Minijobs nur einheitlich möglich sein und danach eine erneute Befreiung ausschließen.
Relevant ist das für alle, die sich früher befreien ließen und später merken, dass ihnen Beitragszeiten und damit Rentenansprüche fehlen.
Rentenanpassung zum 1. Juli 2026: Zahl kommt später – Planung sollte mit Szenarien arbeiten
Die Rentenanpassung zur Jahresmitte ist jedes Jahr ein großes Thema, steht aber zu Jahresbeginn in der Regel noch nicht verbindlich fest. Die konkrete Höhe wird erst im Laufe des Frühjahrs 2026 finalisiert, weil sie an das gesetzliche Verfahren und die maßgeblichen Daten – insbesondere die Lohnentwicklung – gekoppelt ist.
Wer 2026 plant, sollte deshalb nicht mit einer fixen Erhöhung rechnen, sondern mit Bandbreiten arbeiten und Entscheidungen wie „früher starten“ oder „Abschläge akzeptieren“ nicht auf eine erwartete Juli-Anhebung stützen.
Welche Unterlagen reichen meist, um 2026 Fehler zu vermeiden?
Betroffene kommen am schnellsten weiter, wenn sie nicht nur „prüfen“, sondern gezielt an den richtigen Stellen nachsehen. Wer einen Rentenstart plant, braucht den Versicherungsverlauf und – sobald vorhanden – die Berechnungsunterlagen, weil dort Altersgrenzen, Wartezeiten und Abschläge monatsgenau sichtbar werden.
Wer mit Erwerbsminderungsrente hinzuverdient, sollte die Jahressumme so führen, dass Einmalzahlungen nicht untergehen. Und wer im Minijob arbeitet, sollte auf der Abrechnung nicht nur das Netto betrachten, sondern vor allem, ob die Entgeltgrenze eingehalten ist und ob sich Status und Beitragssystematik geändert haben.
Tabelle: Die wichtigsten Werte 2026 im Überblick
| Thema | Wert 2026 |
| Beitragssatz Rentenversicherung | 18,6 % |
| Beitragsbemessungsgrenze RV (bundeseinheitlich) | 8.450 € mtl. / 101.400 € jährlich |
| Bezugsgröße | 3.955 € mtl. / 47.460 € jährlich |
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt | 51.944€ |
| Hinzuverdienstgrenze volle EM-Rente | rund 20.763 € jährlich |
| Hinzuverdienstgrenze teilweise EM-Rente | mind. rund 41.527 € jährlich |
| Minijob-Grenze | 603 € monatlich |
| Midijob (Übergangsbereich) | ab 603,01 € bis 2.000 € |
| Freiwillige Beiträge | 112,16 € bis 1.571,70 € monatlich |
| Nachzahlung freiwilliger Beiträge für 2025 | bis 31.03.2026 möglich |
| Minijob-Befreiung widerrufen | voraussichtlich ab 01.07.2026 einmalig |
FAQ zu 2026: die häufigsten Missverständnisse
Bedeutet die höhere Hinzuverdienstgrenze automatisch „keine Probleme mehr“?
Nein. Die Grenze schafft Spielraum, aber Einmalzahlungen und schwankende Einkommen bleiben die häufigste Ursache für Überschreitungen. Wer knapp plant, muss die Jahressumme inklusive Sonderzahlungen im Blick behalten.
Wird die Erwerbsminderungsrente 2026 automatisch spürbar höher, weil die Zurechnungszeit länger wird?
Die Verlängerung kann die Berechnung verbessern, aber die Wirkung hängt vom individuellen Fall ab. Wer neu in EM-Rente geht, profitiert eher; bei laufenden Renten ist der Effekt nicht automatisch „deutlich“.
Warum wird „Rente ab 63“ immer wieder missverstanden?
Weil die Regelaltersgrenze weiter steigt und die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren längst vom Geburtsjahr abhängt. Wer nur mit dem Schlagwort „63“ plant, liegt schnell um Monate daneben.
Was ist 2026 der häufigere Fehler bei Minijob/Midijob?
Dass die Grenze knapp gerissen wird und sich Status und Abrechnung ändern, ohne dass es bewusst geplant war. Wer Stunden erhöht, sollte vorab prüfen, ob er im Minijob bleiben will oder bewusst in den Übergangsbereich wechselt.
Quellenübersicht
- Deutsche Rentenversicherung: „Das ändert sich 2026 in der Rentenversicherung“ (Veröffentlichung: 19. Dezember 2025) sowie
- Rechengrößen/Übersichten für 2026 (Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße, vorläufiges Durchschnittsentgelt, freiwillige Beiträge).




