Rente aus drei Ländern: 69-Jährige Rentnerin muss 1.600 Euro Steuern nachzahlen

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Eine 69-jährige Rentnerin erhält Altersbezüge aus Belgien, den Niederlanden und Italien. Obwohl ihr monatlich insgesamt nur rund 1.675 Euro zur Verfügung stehen, wurde sie mit einer Steuernachzahlung von mehr als 1.600 Euro konfrontiert. Die Rentnerin muss den Betrag nun nachträglich abstottern und sagt, ihr bleibe praktisch nichts mehr zum Sparen.

Der Fall zeigt ein Problem, das auch deutsche Rentner treffen kann: Kommen Renten aus mehreren Staaten zusammen, ist die monatliche Auszahlung nicht automatisch mit der endgültigen Steuerbelastung abgestimmt.

Rente aus Belgien, den Niederlanden und Italien

Ina Meliadó-van Kuil hat im Laufe ihres Lebens in verschiedenen europäischen Ländern gelebt und gearbeitet. Heute erhält sie Rentenzahlungen aus Belgien und den Niederlanden sowie kleinere, nicht regelmäßig fließende Beträge aus Italien. Insgesamt kommen nach den veröffentlichten Angaben rund 1.675 Euro im Monat zusammen.

Das Problem: Die beteiligten Rententräger berechnen und überweisen ihre Leistungen jeweils nach den für sie geltenden Vorschriften. Eine Behörde, die während des Jahres sämtliche Renten zusammenführt und daraus automatisch die endgültige persönliche Einkommensteuer berechnet, gibt es in dieser Form nicht.

Erst bei der späteren steuerlichen Abrechnung werden die verschiedenen Einkünfte zusammengerechnet. Im Fall der 69-Jährigen führte das für das Steuerjahr 2024 zu einer Forderung von mehr als 1.600 Euro.

Die Nachzahlung trifft die Rentnerin besonders hart

Eine Nachforderung dieser Größenordnung ist bei einem Einkommen von rund 1.675 Euro monatlich erheblich. Die Rentnerin kann die Forderung deshalb nicht auf einmal begleichen und muss sie in Raten zurückzahlen.

Hinzu kommt, dass ihre belgischen Alterseinkünfte so niedrig sind, dass sie dort eine staatliche Einkommensgarantie für ältere Menschen erhält. An diese Unterstützung sind allerdings Bedingungen geknüpft, die unter anderem längere Aufenthalte im Ausland beschränken können.

Die Betroffene kritisiert vor allem, dass sie während des laufenden Jahres kaum erkennen könne, welche Steuerbelastung später tatsächlich auf sie zukommt. Genau dieses Problem kann auch in Deutschland auftreten, wenn neben einer deutschen Rente weitere Alterseinkünfte hinzukommen.

Auch deutsche Rentner können Renten aus mehreren Ländern beziehen

Wer während seines Berufslebens in mehreren europäischen Staaten gearbeitet hat, verliert die dort erworbenen Versicherungszeiten grundsätzlich nicht. Innerhalb der EU können Versicherungszeiten für die Prüfung von Rentenansprüchen berücksichtigt werden.

Die einzelnen Staaten zahlen anschließend grundsätzlich den Rentenanteil, der auf die dort zurückgelegten Versicherungszeiten entfällt. Deshalb kann ein Rentner am Ende beispielsweise eine deutsche, eine niederländische und eine französische Rente gleichzeitig erhalten.

Auch mit zahlreichen Staaten außerhalb der EU bestehen Sozialversicherungsabkommen. Welche Zeiten zusammengerechnet werden dürfen und welcher Staat später Leistungen zahlt, hängt vom jeweiligen Abkommen ab.

Drei Renten bedeuten nicht automatisch dreifache Steuern

Eine häufige Sorge ist allerdings unbegründet: Wer drei Renten aus drei Ländern erhält, muss nicht zwangsläufig dreimal Einkommensteuer auf denselben Betrag bezahlen. Genau dafür gibt es Doppelbesteuerungsabkommen.

Deutschland hat mit zahlreichen Staaten solche Verträge abgeschlossen. Sie legen fest, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zusteht und auf welche Weise eine doppelte Steuerbelastung verhindert wird.

Je nach Staat und Art der Rente kann das Ergebnis sehr unterschiedlich ausfallen. Entscheidend ist nicht allein, aus welchem Land das Geld überwiesen wird, sondern beispielsweise auch, ob es sich um eine gesetzliche Sozialversicherungsrente, eine Betriebsrente oder eine private Altersversorgung handelt.

Wer in Deutschland wohnt, muss Auslandsrenten prüfen lassen

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, unterliegt grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer mit seinem Welteinkommen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann dieses deutsche Besteuerungsrecht jedoch einschränken oder einem anderen Staat zuweisen.

Deshalb ist die Aussage „Die Rente wurde bereits im Ausland versteuert“ noch kein ausreichender Grund, sie bei der deutschen Steuererklärung unbeachtet zu lassen. Umgekehrt bedeutet eine ausländische Rente auch nicht automatisch, dass Deutschland darauf Einkommensteuer verlangen darf.

Je nach Abkommen kann Deutschland das Besteuerungsrecht haben, der ausländische Staat kann zuständig sein oder eine im Ausland gezahlte Steuer kann bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt werden. Das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen sollte deshalb immer geprüft werden.

Auslandsrenten haben eine eigene Anlage in der Steuererklärung

Für Renten aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen gibt es in der deutschen Einkommensteuererklärung die Anlage R-AUS. ELSTER weist ausdrücklich darauf hin, dass das Finanzamt ausländische Renten nach deutschen steuerlichen Regeln einordnet.

Liegt das ausschließliche Besteuerungsrecht dagegen beim ausländischen Staat, können andere Angaben erforderlich sein. ELSTER nennt hierfür bei bestimmten Sozialversicherungsrenten die Anlage AUS.

Gerade bei mehreren Rentenquellen lohnt es sich daher, nicht erst auf den Steuerbescheid zu warten. Schon zu Beginn des Rentenbezugs kann geprüft werden, welche Beträge steuerlich berücksichtigt werden und ob Geld für eine mögliche Nachzahlung zurückgelegt werden sollte.

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Warum Nachzahlungen auch bei deutschen Renten vorkommen

Das Problem beschränkt sich nicht auf Auslandsrenten. Auch die Deutsche Rentenversicherung behält von einer normalen gesetzlichen Rente grundsätzlich keine Einkommensteuer wie ein Arbeitgeber vom Arbeitslohn ein.

Das Finanzamt erhält zwar viele Daten elektronisch, die tatsächliche Einkommensteuer wird jedoch im Rahmen der Veranlagung berechnet. Dadurch können insbesondere bei zusätzlichen Einkünften Nachzahlungen entstehen.

Wer beispielsweise neben seiner gesetzlichen Altersrente noch eine Betriebsrente, Mieteinnahmen oder eine weitere Rente aus dem Ausland erhält, kann deshalb steuerpflichtig sein, obwohl jede einzelne Zahlung für sich vergleichsweise niedrig erscheint.

Mehr dazu zeigt auch unser Beitrag darüber, warum 2026 auch Rentner mit vergleichsweise niedrigen Renten steuerpflichtig werden können.

Der Grundfreibetrag schützt nicht automatisch die gesamte Rente

Für das Steuerjahr 2026 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende 12.348 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.696 Euro.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Jahresrente oberhalb von 12.348 Euro automatisch besteuert wird. Relevant ist das zu versteuernde Einkommen, nachdem steuerfreie Rentenanteile und abzugsfähige Beträge berücksichtigt wurden.

Wie hoch eine Bruttorente im Jahr 2026 sein kann, ohne dass Einkommensteuer anfällt, hängt deshalb unter anderem vom Jahr des Rentenbeginns und den persönlichen Abzügen ab. Eine ausführliche Übersicht gibt es hier: Bis zu dieser Höhe kann die Bruttorente 2026 steuerfrei bleiben.

Für Neurentner 2026 sind 84 Prozent steuerpflichtig

Wer erstmals im Jahr 2026 eine gesetzliche Rente bezieht, hat einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent. 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bilden grundsätzlich den persönlichen Rentenfreibetrag.

Das heißt allerdings ebenfalls nicht, dass auf 84 Prozent der Rente tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, der Grundfreibetrag und weitere steuerlich anerkannte Ausgaben beeinflussen das Ergebnis.

Eine Übersicht über die Besteuerungsanteile der verschiedenen Rentenjahrgänge finden Sie bei gegen-hartz.de unter So hoch ist der steuerpflichtige Anteil der Rente ab 2026.

Diese Unterschiede sind bei mehreren Renten wichtig

Situation Mögliche steuerliche Folge in Deutschland
Nur deutsche gesetzliche Rente Besteuerung nach dem persönlichen Rentenbeginn und Rentenfreibetrag
Deutsche Rente plus weitere deutsche Einkünfte Einkommen kann insgesamt über die steuerfreie Schwelle steigen
Deutsche und ausländische Rente Doppelbesteuerungsabkommen muss geprüft werden
Deutschland darf die ausländische Rente besteuern Auslandsrente kann in die deutsche Einkommensteuer einfließen
Quellenstaat darf die Rente besteuern Rente kann in Deutschland steuerfrei sein, unter Umständen aber steuerlich weiterhin Bedeutung haben
Im Ausland wurde bereits Steuer gezahlt Je nach Abkommen kann eine Anrechnung oder Freistellung vorgesehen sein

Die Tabelle zeigt, warum eine pauschale Aussage zur Besteuerung von Auslandsrenten kaum möglich ist. Selbst zwei Rentner mit derselben Gesamtrente können steuerlich unterschiedlich behandelt werden, wenn die Leistungen aus verschiedenen Ländern oder unterschiedlichen Altersvorsorgesystemen stammen.

Auch steuerfreie Auslandsrenten können Auswirkungen haben

Besonders tückisch ist eine weitere Konstellation. Eine ausländische Rente kann aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland von der unmittelbaren Besteuerung ausgenommen sein und dennoch bei der Ermittlung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigt werden.

Das wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet. Dadurch kann beispielsweise die deutsche Rente selbst nicht plötzlich vollständig steuerpflichtig werden, der Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte kann aber steigen.

Welche Methode verwendet wird, ergibt sich aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Das Bundesfinanzministerium beschreibt als übliche Verfahren insbesondere die Freistellung ausländischer Einkünfte oder die Anrechnung bereits im Ausland gezahlter Steuer.

Kleine Auslandsrenten sollten nicht unterschätzt werden

Gerade kleine Rentenzahlungen aus früheren Beschäftigungen im Ausland werden leicht übersehen. Ein Betrag von beispielsweise 100 oder 200 Euro monatlich wirkt zunächst überschaubar, erhöht aber die Jahreseinkünfte um 1.200 beziehungsweise 2.400 Euro.

Kommt gleichzeitig eine deutsche Rente hinzu, kann genau dieser zusätzliche Betrag dazu führen, dass erstmals eine Steuererklärung erforderlich wird oder eine Nachzahlung entsteht. Ob Deutschland diese ausländische Rente tatsächlich besteuern darf, muss allerdings anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens geklärt werden.

Deshalb sollten Betroffene Rentenbescheide, ausländische Steuerbescheinigungen und Nachweise über bereits gezahlte Steuern aufbewahren. Bei komplizierten grenzüberschreitenden Fällen kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.

Fazit: Mehrere Renten können zu überraschenden Nachzahlungen führen

Der Fall der 69-jährigen Rentnerin aus Belgien ist kein Beispiel für das deutsche Steuerrecht. Er zeigt aber sehr anschaulich, weshalb Menschen mit Rentenansprüchen aus mehreren Staaten ihre spätere Steuerbelastung frühzeitig prüfen sollten.

Mehrere kleine Renten können zusammen eine deutlich andere steuerliche Wirkung entfalten als jede einzelne Zahlung vermuten lässt. Wer im Ausland gearbeitet hat, sollte deshalb spätestens beim Rentenbeginn klären, welches Land welche Rente besteuern darf und welche Angaben in Deutschland erforderlich sind.

Eine niedrige monatliche Rente schützt nicht automatisch vor einer Steuernachzahlung. Entscheidend sind das gesamte steuerlich relevante Einkommen, das Jahr des Rentenbeginns, die Art der Leistungen, mögliche Abzüge und bei Auslandsrenten das jeweils geltende Doppelbesteuerungsabkommen.