Rente: Am 1. Oktober 2025 öffnete sich ein wichtiges Zeitfenster für langjährig Versicherte

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Ab dem 1. Oktober 2025 öffnet sich ein wichtiges Zeitfenster für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer die Wartezeit von mindestens 35 Versicherungsjahren erfüllt, kann die „Altersrente für langjährig Versicherte“ nach § 236 SGB VI vorzeitig beanspruchen – mit dauerhaften Abschlägen, aber zugleich mit neuen Spielräumen beim Hinzuverdienst und der Teilrente.

Die Anspruchsvoraussetzungen, Altersgrenzen und Fristen sind klar geregelt; wer sie kennt und einhält, kann den Ruhestand deutlich vor der Regelaltersgrenze beginnen.

Wer gilt als langjährig versichert – und wo liegt die Regelaltersgrenze?

Langjährig Versicherte sind Personen, die mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten aufweisen. Dazu zählen insbesondere Pflicht- und freiwillige Beiträge, bestimmte Anrechnungszeiten sowie – anteilig – Zeiten aus Minijobs ohne Aufstockung.

Die Regelaltersgrenze selbst steigt je nach Jahrgang stufenweise an: Für den Jahrgang 1962 liegt sie bei 66 Jahren und 8 Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und 10 Monaten und ab 1964 bei 67 Jahren. Vorzeitig in Anspruch genommen werden kann die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 63.

Frühester Start im Oktober 2025: Was das für die Jahrgänge rund um September 1962 bedeutet

Wer zwischen dem 2. September 1962 und dem 1. Oktober 1962 geboren ist, vollendet sein 63. Lebensjahr im September 2025. Weil eine Rente grundsätzlich „von dem Kalendermonat an“ geleistet wird, „zu dessen Beginn“ alle Voraussetzungen vorliegen, verschiebt sich der erstmalige Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2025.

Der Vorzug gegenüber der jeweiligen Regelaltersgrenze beträgt hierbei 44 Monate; bei einem Abschlag von 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat ergibt das eine dauerhafte Minderung von 13,2 Prozent.

Wer exakt am 1. eines Monats 63 wird, kann – je nach Konstellation – bereits im gleichen Kalendermonat starten. Die Details regelt § 99 SGB VI in Verbindung mit § 236 SGB VI und der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung.

 
Thema Wesentliche Inhalte (Stand: Oktober 2025)
Geltungsbeginn Frühestmöglicher Rentenbeginn für langjährig Versicherte ab dem 01.10.2025, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Zielgruppe Versicherte mit mindestens 35 rentenrechtlichen Jahren (Wartezeit), z. B. aus Pflicht- und freiwilligen Beiträgen sowie bestimmten Anrechnungszeiten.
Rechtsgrundlage Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI; ggf. Abgrenzung zu § 236a (besonders langjährig Versicherte) sowie allgemeinen Antrags- und Beginnregelungen (§ 99 SGB VI).
Frühester Starttermin (Beispiel) Für Geborene vom 02.09.1962 bis 01.10.1962 ist ein Beginn ab 01.10.2025 mit 63 Jahren möglich, sofern 35 Jahre Wartezeit vorliegen.
Regelaltersgrenze Steigt je nach Jahrgang stufenweise bis auf 67 Jahre (ab Jahrgang 1964). Maßgeblich ist die Jahrgangstabelle der Deutschen Rentenversicherung.
Abschläge bei Vorbezug 0,3 % pro Monat Vorziehung bis zur individuellen Regelaltersgrenze. Beispiel: 44 Monate Vorbezug entsprechen 13,2 % dauerhafter Minderung.
Abschlagsfreie Alternative Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte erst mit Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze; ab Jahrgang 1964 grundsätzlich mit 67 Jahren.
Antragserfordernis Ohne Antrag keine Rente. Anträge idealerweise ca. drei Monate vor gewünschtem Beginn stellen; rückwirkende Zahlung in der Regel bis zu drei Monate möglich.
Frist für Rückwirkung auf 01.10.2025 Spätestens bis 31.12.2025 beantragen, um den rückwirkenden Beginn ab 01.10.2025 zu sichern, sofern die Voraussetzungen am 01.10.2025 bereits vorlagen.
Hinzuverdienst Seit 2023 bei vorgezogenen Altersrenten unbegrenzt möglich, die Rente wird dadurch nicht gekürzt. Erlaubt einen flexiblen Übergang aus dem Erwerbsleben.
Teilrente Bezug in frei wählbarer Höhe zwischen 10 % und 99,99 % der Vollrente; erleichtert den gleitenden Übergang und kann Versicherungsschutz (z. B. Krankengeld) sichern.
Ausgleichszahlungen Ab dem 50. Lebensjahr möglich, um künftige Abschläge ganz oder teilweise zu kompensieren; wirken – falls doch später begonnen wird – rentensteigernd.
Steuern Besteuerungsanteil für neue Rentenjahrgänge steigt weiterhin an; der individuelle Effekt hängt u. a. von Gesamteinkünften, Freibeträgen und KV/PV-Beiträgen ab.
Deutsche im Ausland Rentenexport in viele Länder möglich; bei Umzug steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten frühzeitig mit DRV und Finanzamt klären.
Abgrenzung EM-Rente Erwerbsminderungsrente hat eigene Voraussetzungen und Fristen; gesondert prüfen, ob EM-Rente, vorgezogene Altersrente oder andere Rentenart sinnvoll ist.
Kontenklärung & Unterlagen Alle Zeiten und Nachweise vollständig erfassen (u. a. Kindererziehungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten), damit die Wartezeit korrekt berechnet wird.
Rentenantrag & Beginn Gewünschten Starttermin festlegen, Abschläge einpreisen bzw. ausgleichen, Antrag fristgerecht stellen und anschließend den Rentenbescheid sorgfältig prüfen.
Beratung Erste Anlaufstelle: Deutsche Rentenversicherung. Zusätzlich können zugelassene Rentenberater und spezialisierte Rechtsanwälte bei komplexen Fällen unterstützen.
Kernaussage Wer die 35 Jahre erfüllt, Fristen beachtet und Teilrente sowie Hinzuverdienst klug nutzt, kann bereits ab 01.10.2025 früher und dennoch flexibel in den Ruhestand starten.

Ohne Antrag keine Rente: Fristen und Rückwirkung

Altersrenten werden nicht automatisch gezahlt. Der Antrag sollte etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden, um einen nahtlosen Übergang zu sichern.

Wird der Antrag später gestellt, ist eine rückwirkende Zahlung in der Regel nur bis zu drei Kalendermonate möglich. Wer den frühestmöglichen Beginn zum 1. Oktober 2025 sichern möchte, sollte den Antrag daher spätestens bis zum 31. Dezember 2025 stellen. Erfolgt die Antragstellung erst danach, beginnt die Rentenzahlung grundsätzlich erst mit dem Antragsmonat.

Abschläge richtig einordnen – und berechnen

Die Rentenminderung bei vorzeitigem Bezug beträgt 0,3 Prozent je Monat bis zur individuellen Regelaltersgrenze, maximal 14,4 Prozent.

Für den Jahrgang 1962 resultieren bei einem Start mit 63 im Oktober 2025 genau 44 vorgezogene Monate und damit 13,2 Prozent Abschlag.

Arbeiten trotz Frührente: Hinzuverdienst unbegrenzt

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Wer früh in Rente geht, kann also grundsätzlich beliebig weiterarbeiten, ohne Kürzungen der Rente befürchten zu müssen. Das schafft neue Flexibilität für einen gleitenden Übergang aus dem Erwerbsleben – ob aus finanziellen Gründen, aus Freude am Beruf oder zur schrittweisen Reduktion der Arbeitszeit.

Teilrente bis zu 99,99 Prozent

Altersrenten lassen sich als Voll- oder Teilrente beziehen. Der Anteil kann frei zwischen 10 Prozent und 99,99 Prozent der Vollrente gewählt werden.

Die hohe Bandbreite ermöglicht eine sehr feine Dosierung des Rentenbezugs. In Kombination mit einer weiterbestehenden Beschäftigung kann eine Teilrente zudem sozialversicherungsrechtliche Vorteile haben: Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt etwa der Anspruch auf Krankengeld bestehen, was den finanziellen Schutz bei längerer Krankheit verbessert.

Wichtig ist dabei der Zeitpunkt – die Teilrente sollte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit laufen; Details entscheiden die Krankenkassen im Einzelfall.

Strategisch planen: Ausgleichszahlungen, Steuern und Zeitpunkte

Ab dem 50. Lebensjahr besteht die Möglichkeit, künftige Abschläge ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen auszugleichen. Die Deutsche Rentenversicherung erstellt auf Antrag („V0210“) eine besondere Rentenauskunft mit dem individuellen Ausgleichsbetrag; die Zahlungen können als Einmalbetrag oder verteilt erfolgen und sind in der Regel steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen begünstigt.

Wer sich später doch gegen den vorzeitigen Ruhestand entscheidet, profitiert trotzdem: Die Sonderzahlungen erhöhen dann die reguläre Rente dauerhaft.

Für den Gesamtblick gehört die Steuer mit auf den Tisch. Seit dem Wachstumschancengesetz steigt der Besteuerungsanteil für neue Rentnerjahrgänge nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr; für Rentenbeginn 2025 beträgt er 83,5 Prozent, der persönliche Rentenfreibetrag bleibt dauerhaft fest.

Der konkrete Effekt hängt von Einkommen, Freibeträgen und Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen ab – eine individuelle Steuerberatung ist sinnvoll.

Deutsche im Ausland: Rentenexport und Besonderheiten

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt jährlich Millionen Renten in über 150 Länder. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz werden deutsche Renten grundsätzlich in voller Höhe exportiert; außerhalb dieser Räume können Einschränkungen gelten.

Wer einen Umzug plant oder bereits im Ausland lebt, sollte die länderspezifischen Regeln, eventuelle Sozialversicherungsabkommen und Fragen der Besteuerung frühzeitig prüfen – idealerweise mit DRV und ggf. dem zuständigen Finanzamt für Renten im Ausland.

Erwerbsminderungsrente ist etwas anderes

Die Erwerbsminderungsrente folgt anderen Voraussetzungen und Fristen als die vorgezogene Altersrente. Sie ist in der Regel befristet und beginnt meist erst ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte deshalb getrennt prüfen, ob eine EM-Rente, eine vorgezogene Altersrente oder – abhängig von den Voraussetzungen – die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht kommt.

Praxisfahrplan: So gehen Sie vor

Der erste Schritt ist die Kontenklärung: Stimmen alle Zeiten, liegen Nachweise vollständig vor, sind Kindererziehungs- und Ausbildungszeiten richtig erfasst? Im zweiten Schritt planen Sie den gewünschten Rentenbeginn und prüfen die Abschläge – einschließlich der Option, sie über Ausgleichszahlungen zu reduzieren. Anschließend stellen Sie den Rentenantrag rechtzeitig.

Wer den Start rückwirkend ab 1. Oktober 2025 sichern will, muss den Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 2025 einreichen.

Danach lohnt sich ein Blick auf die Beschäftigungs- und Teilrentenmodelle, um Hinzuverdienst und Versicherungsschutz (etwa Krankengeld) optimal zu kombinieren. Abschließend prüfen Sie den Rentenbescheid sorgfältig; bei Abweichungen oder Unklarheiten stehen die DRV, Sozialverbände und zugelassene Rentenberater zur Seite.

Fazit: Wer Fristen nutzt und Optionen klug kombiniert, gewinnt Flexibilität

Für langjährig Versicherte eröffnet der Herbst 2025 realen Vorsprung: Ein Rentenstart zum 1. Oktober 2025 ist – bei erfüllter Wartezeit – möglich, bringt aber je nach Jahrgang dauerhafte Abschläge mit sich. Unbegrenzter Hinzuverdienst, frei wählbare Teilrenten und die Chance, Abschläge durch Sonderzahlungen auszugleichen, schaffen neue Gestaltungsräume.

Entscheidend sind saubere Konten, ein fristgerechter Antrag und eine nüchterne Rechnerei zu Steuern, Sozialabgaben und Absicherung im Krankheitsfall. Wer das Zusammenspiel beherrscht, startet ruhiger, planvoller und finanziell robuster in den Ruhestand.

Rechtlicher Hinweis: Diese Infos ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 99, 235, 236, 236a SGB VI, die jeweils aktuellen DRV-Richtlinien sowie die persönliche Auskunft Ihres Rentenversicherungsträgers.