Pflegegeld sorgt immer wieder für Missverständnisse. Viele glauben, es sei ein „Topf“, den man im Monat ausschöpfen müsse – und stellen sich die Frage, was mit nicht genutzten Beträgen geschieht.
Die klare Antwort lautet: Pflegegeld ist eine monatliche Leistung, kein Budget mit Anspar- oder Verfallslogik. Es wird gezahlt, damit Pflegebedürftige die häusliche Pflege selbst organisieren können.
Nicht „verwendete“ Anteile verfallen nicht, müssen nicht zurückgezahlt und auch nicht in den Folgemonat übertragen werden. Entscheidend ist allein, dass die Pflege mit Hilfe des Pflegegeldes sichergestellt ist. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 37 SGB XI.
Pflegegeld ist zweckgebunden – aber ohne Belegpflicht
Das Gesetz bindet das Pflegegeld an den Zweck, die erforderlichen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen in geeigneter Weise sicherzustellen.
Eine Beleg- oder Quittungspflicht gibt es nicht. Stattdessen wird die Qualitätssicherung über verpflichtende Beratungseinsätze organisiert: Empfängerinnen und Empfänger müssen je nach Pflegegrad halbjährlich oder vierteljährlich einen Beratungstermin abrufen.
Wer diese Termine nicht wahrnimmt, riskiert eine Kürzung und im Wiederholungsfall die Entziehung des Pflegegeldes.
Wann das Pflegegeld ruht oder gekürzt wird
Auch wenn „nicht ausgeschöpftes“ Pflegegeld nicht verfällt, kennt das Gesetz Situationen, in denen der Anspruch zeitweise ruht oder sich mindert. Bei stationärem Krankenhaus-, Reha- oder Kuraufenthalt wird das Pflegegeld während der ersten vier Wochen weitergezahlt; danach ruht der Anspruch bis zur Rückkehr nach Hause.
Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege läuft das Pflegegeld für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in halber Höhe weiter. Bei Auslandsaufenthalten gilt: Außerhalb der EU/EWR/Schweiz ruht das Pflegegeld nach sechs Wochen; innerhalb von EU/EWR/Schweiz ruht es nicht.
Todesfall: keine Rückforderung im Sterbemonat
Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Tod eingetreten ist. Bereits überwiesene Beträge werden nicht zurückgefordert.
Wurde für den Sterbemonat noch nicht gezahlt, können Sonderrechtsnachfolger oder Erben das Geld beanspruchen – vorausgesetzt, es bestand in diesem Monat mindestens einen Tag lang ein Anspruch. Diese Regelung steht ausdrücklich in § 37 Abs. 2 SGB XI und ist durch Fachkommentierung und Verbraucherinformationen bestätigt.
„Restpflegegeld“ gibt es nur bei Kombinationsleistungen – aber umgekehrt
Häufig wird „nicht ausgeschöpftes Pflegegeld“ mit der Kombinationsleistung verwechselt. Wer Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes nur teilweise nutzt, erhält anteiliges Pflegegeld in dem Verhältnis, in dem die Sachleistung nicht in Anspruch genommen wurde.
Beispielhaft: Werden 70 Prozent des Sachleistungsrahmens genutzt, stehen 30 Prozent des Pflegegeldes zu. Umgekehrt lässt sich Pflegegeld aber nicht in Sachleistungen „umwandeln“. An der gewählten Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistung ist man grundsätzlich sechs Monate gebunden. Grundlage ist § 38 SGB XI.
Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag: zwei Stellschrauben – jedoch nicht das Pflegegeld
Neben dem Pflegegeld existieren zwei weitere Mechanismen, die oft mit „nicht ausgeschöpftem Pflegegeld“ verwechselt werden:
Zum einen kann man bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbetrags (nicht des Pflegegelds) in eine Kostenerstattung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln.
Das ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI. Beantragt man die Kostenerstattung nachträglich und hat zwischenzeitlich zu viel Pflegegeld erhalten, wird nicht zurückgezahlt – die Pflegekasse verrechnet die zu hohen Pflegegeldbeträge mit der Kostenerstattung. Zum anderen ist der Entlastungsbetrag (125 Euro/Monat) ein zweckgebundener Anspruch, dessen nicht genutzte Monatsbeträge in Folgemonate übertragen werden können. Diese Regelungen betreffen nicht das Pflegegeld selbst.
Pflegegeld bleibt in der Regel steuerfrei
Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Wird es an eine private Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige) weitergegeben, bleibt es im Regelfall ebenfalls steuerfrei, soweit es dem gesetzlichen Pflegegeld entspricht und nicht in einem arbeits- oder dienstrechtlichen Entgeltverhältnis fließt.
Fazit
„Nicht ausgeschöpftes Pflegegeld“ ist im deutschen Recht ein falsches Bild: Pflegegeld ist keine monatliche Budgetlinie, die man verbrauchen oder „sparen“ muss, sondern eine laufende Geldleistung zur Sicherstellung der häuslichen Pflege. Sie unterliegt weder einer Verfalls- noch einer Rückzahlungspflicht, solange die Pflege gewährleistet ist und die gesetzlichen Spielregeln – insbesondere die Beratungstermine – eingehalten werden.
Kürzungen und Ruhen treffen nicht „ungenutztes“ Pflegegeld, sondern treten in klar definierten Ausnahmefällen ein, etwa bei längeren stationären Aufenthalten. Wer zusätzliche Gestaltungsspielräume sucht, nutzt die Kombination mit Sachleistungen, den Umwandlungsanspruch oder den Entlastungsbetrag – nicht das Pflegegeld selbst.
Hinweis: Gesetzesstände und Beträge beziehen sich auf den Stand 2025. Für individuelle Fallkonstellationen empfiehlt sich eine kurze Rücksprache mit der eigenen Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatung.




