Pflegekasse angezapft: Bund schuldet Versicherten 5,2 Milliarden Euro – VdK klagt jetzt

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Wer gesetzlich pflegeversichert ist, zahlt jeden Monat seinen Beitrag und geht davon aus, dass das Geld in der Pflegekasse bleibt. Doch 5,2 Milliarden Euro aus dem Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung wurden während der Corona-Pandemie für gesamtgesellschaftliche Maßnahmen verwendet.

Das Geld ist bis heute nicht zurückgeflossen. Jetzt klagt der Sozialverband VdK mit 24 Versicherten bundesweit dagegen.

Wie der Staat an das Geld der Pflegeversicherten gekommen ist

Die gesetzliche Pflegeversicherung finanziert sich nach § 54 Abs. 1 SGB XI ausschließlich über Beiträge ihrer Mitglieder. Das Geld fließt in den sogenannten Ausgleichsfonds (§ 65 SGB XI), ein Sondervermögen, das streng zweckgebunden ist.

Während der Corona-Pandemie hat der Bund diesen Fonds angezapft, um schnell verfügbare Mittel für gesamtgesellschaftliche Maßnahmen zu erschließen. Zu den finanzierten Posten gehörten Boni für Pflegekräfte, aber auch allgemeine Pandemiemaßnahmen, die keine pflegespezifischen Aufgaben waren.

§ 153 SGB XI verpflichtete den Bundeshaushalt zur Erstattung pandemiebedingter Kosten für die Pflegeversicherung, aber nicht vollständig. Rund 5,2 Milliarden Euro blieben offen.

Das entspricht ungefähr 0,25 bis 0,3 Beitragssatzpunkten: Geld, das Versicherte über zu hohe Beiträge selbst getragen haben, obwohl es gesamtgesellschaftliche Staatsaufgaben waren. Ob das zulässig war, haben inzwischen zwei unabhängige Rechtsgutachten beantwortet.

Zwei Gutachten bestätigen: Das war verfassungswidrig

Bereits im September 2024 hatte ein Rechtsgutachten im Auftrag der DAK-Gesundheit belegt, dass die Hilfszahlungen aus dem Pflegeversicherungs-Ausgleichsfonds rechtswidrig waren. Sozialversicherungsbeiträge sind streng zweckgebunden. Das Bundesverfassungsgericht hat das mehrfach bekräftigt. Sie dürfen nicht zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Staatsaufgaben verwendet werden.

Zu demselben Schluss kommt Prof. Dr. Dagmar Felix von der Universität Hamburg, Expertin für Sozialrecht: Ein Zugriff auf Sozialversicherungsbeiträge ist unzulässig, wenn diese für den allgemeinen Staatshaushalt eingesetzt werden.

VdK-Präsidentin Verena Bentele bringt es auf den Punkt: Dieser Zugriff verletze das aus dem Grundgesetz abgeleitete Gebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Bentele im Juli 2025: „Dass der Bund die Rückzahlung konsequent verweigert, erweckt den Eindruck, dass er bewusst Spardruck auf die Pflegeversicherung ausüben möchte.”

24 Versicherte klagen: So läuft das Verfahren

Der VdK hat Ende 2025 begonnen, mit 24 ausgewählten Mitgliedern bundesweit gerichtlich vorzugehen. Aus rund 720 VdK-Mitgliedern, die sich nach einem Aufruf in der VdK-Zeitung im Herbst 2025 gemeldet hatten, wurden diese 24 Personen ausgewählt.

Seit Januar 2026 haben sie Widerspruch gegen ihre Beitragsbescheide der Pflegekassen eingelegt. Der Mechanismus: Die Pflegekassen müssen ihre Mitglieder dann auf Zahlung verklagen. Damit gehen die Fälle vor Verwaltungsgerichte, zugeordnet zwei Landessozialgerichten, die fast das gesamte Bundesgebiet abdecken.

Ziel ist ein Urteil des Bundessozialgerichts oder sogar des Bundesverfassungsgerichts. Der VdK rechnet mit mehrjähriger Verfahrensdauer.

Wichtig für alle, die das verfolgen: Der VdK trägt sämtliche Verfahrenskosten. Die 24 Kläger tragen kein finanzielles Risiko. Die DAK-Gesundheit hat das Vorgehen ausdrücklich begrüßt.

DAK-Vorstandschef Andreas Storm erklärte im Dezember 2025: „Das Vorgehen des Sozialverbandes VdK ist ein richtiger und wichtiger Schritt, den die DAK-Gesundheit ausdrücklich unterstützt.” Dass die Pflegekasse nicht selbst klagen kann, überrascht viele.

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Tatsächlich ist sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts Teil des Systems: Ein Klagestatus gegen den Bund steht ihr nicht zu. Deshalb braucht es Versicherte als Kläger, und deshalb hat der VdK diesen Umweg gewählt.

Warum der Bund nicht zurückzahlt und was er stattdessen anbietet

Statt die offenen 5,2 Milliarden Euro zurückzuzahlen, plant der Bundeshaushalt 2026 nach bisherigem Stand lediglich ein zinsfreies Darlehen von zwei Milliarden Euro für die Pflegeversicherung. Kein Zuschuss. Keine Tilgung der Altschuld.

VdK-Präsidentin Bentele kritisiert das scharf: Ein Darlehen verschiebt die Finanzierungslast nur in die Zukunft. Womit soll die Pflegeversicherung zurückzahlen, wenn die Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben weiter auseinandergeht?

Strukturell liegt das Problem tiefer. Nach Berechnungen des VdK summiert sich das Volumen versicherungsfremder Leistungen, die Sozialversicherungen für den Staat übernehmen, auf über 70 Milliarden Euro. Parallel hat der GKV-Spitzenverband im Dezember 2025 Klagen für 79 Krankenkassen beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingereicht.

Streitgegenstand: die Unterfinanzierung der Gesundheitsversorgung von Bürgergeldbeziehenden, rund 10 Milliarden Euro jährlich. Für Versicherte der Pflegekasse stellt sich damit die Frage: Was können sie jetzt noch tun?

Was Pflegeversicherte jetzt wissen müssen

Neue Musterkläger sucht der VdK für dieses Verfahren nicht mehr. Wer Mitglied beim VdK ist oder werden möchte, kann künftige Musterklagen begleiten. Der Verband kündigt neue Verfahren in der VdK-Zeitung und auf vdk.de an.

Für alle anderen gilt: Das Klagegeschehen ist kein passives Zuschauen. Wer möchte, kann seinen Abgeordneten direkt kontaktieren und die Rückzahlung der 5,2 Milliarden Euro als politisches Anliegen adressieren.

Das Klagegeschehen bleibt ein permanenter Druckpunkt. Jede Instanz, die Rechtswidrigkeit feststellt, erhöht den politischen Druck auf eine Rückzahlung noch vor einem höchstrichterlichen Urteil. Der VdK will ein BSG- oder BVerfG-Urteil, oder eine politische Lösung schon im Vorfeld.

Beides würde bedeuten, dass die 5,2 Milliarden Euro in die Pflegeversicherung zurückfließen. 3,6 Prozent Beitragssatz, Monat für Monat: Wer gesetzlich pflegeversichert ist, hat ein direktes finanzielles Interesse daran, dass dieses Verfahren Erfolg hat.

Häufige Fragen zur VdK-Klage gegen die Pflegebeitrags-Zweckentfremdung

Können einzelne Pflegeversicherte selbst klagen?

Theoretisch ist das möglich. Der VdK hat diesen Weg gewählt, weil Pflegekassen selbst nicht klagen können: Sie haben keinen Klagestatus gegenüber dem Bund. Ein Anwalt für Sozialrecht kann im Einzelfall prüfen, ob ein eigener Widerspruch Sinn ergibt. Ohne Verbandsrückhalt ist das Kostenrisiko jedoch erheblich.

Was passiert, wenn VdK und GKV-Spitzenverband die Klagen gewinnen?

Ein höchstrichterliches Urteil würde den Bund zur Rückzahlung verpflichten. Das Geld würde in die Pflegeversicherung zurückfließen und könnte Beitragssatzerhöhungen dämpfen oder sogar eine Absenkung ermöglichen. Wie schnell das geschieht und ob eine Einmalzahlung oder Ratenzahlung realistisch ist, hängt vom politischen Willen nach dem Urteil ab.

Wie lange dauern solche Verfahren?

Der VdK selbst rechnet mit mehreren Jahren. Das Verfahren geht über Verwaltungsgerichte, Landessozialgerichte, das Bundessozialgericht und möglicherweise weiter zum Bundesverfassungsgericht. Jede Instanz kann Jahre in Anspruch nehmen. Eine politische Lösung im Vorfeld bleibt jederzeit möglich und wäre schneller.

Quellen

Sozialverband VdK Deutschland: Musterklage Zweckentfremdung Pflegebeiträge, Update Januar 2026
DAK-Gesundheit: Pressemitteilung zur Unterstützung der VdK-Musterklagen, Dezember 2025
Deutsches Ärzteblatt: Sozialverband klagt wegen Zweckentfremdung von Pflegebeiträgen, Dezember 2025
GKV-Spitzenverband: Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht 2026, Januar 2026
Sozialgesetzbuch XI: § 54 Abs. 1, § 65, § 153 SGB XI