P-Konto: Dürfen Kinderzuschlag oder Bürgergeld Zuschlag gepfändet werden?

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Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt bis zum Überschreiten des Pfändungsfreibetrages vor den Zugriffen der Gläubiger.

Was aber passiert, wenn das Jobcenter oder die Familienkasse nun den Bürgergeld Zuschuss, Kinderbonus oder auch den Kindersofortzuschlag zahlt und damit der Pfändungsfreibetrag überschritten wird? Kann dann der Gläubiger diese Zuschläge einfach einkassieren? Wir geben Antworten.

Auszahlung häufig erst Ende Juli

Bislang warten die Millionen Haushalte in Deutschland auf die Überweisung der Zuschläge. Wurde die Überweisung für Ende Juni/Anfang Juli angekündigt, soll diese nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit nunmehr erst Ende Juli 2022 erfolgen.

Aufgrund der „technischen Vorlaufzeiten und des Gesetzgebungsverfahrens mit all seinen formellen Vorgaben konnte eine frühere Auszahlung nicht erfolgen“, teilte die Bundesagentur für Arbeit auf Anfrage mit.

Ist eine Pfändung der Zuschläge rechtens?

Derzeit erhalten wir zahlreiche Anfragen, ob sog. Familienbonus/Kinderbonus in Form eines einmaligen Zuschlags zum Kindergeld in Höhe von 100 Euro und auch der Kindersofortzuschlag und die Einmalzahlungen für erwachsene Hartz IV Berechtigte gepfändet werden darf.

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Die Antwort ist, dass genauso wie die Hartz IV Zahlungen oder das Kindergeld auch der Kinderzuschlag dem Pfändungsschutz unterliegt. Das heißt, dass eine Pfändung nicht möglich ist, solange das Geld auch tatsächlich auf ein P-Konto eingeht.

Bei der Pfändungs-Behandlung des Kinderzuschlags orientiert sich der Gesetzgeber am grundgesetzlich gesicherten besonderen Schutz von Kindern und Familie.

Das bedeutet, ein Schutz besteht nur, wenn der Zuschlag durch eine P-Konto Bescheinigung geschützt ist, welche seitens des Jobcenters oder der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mistens schnell ausgestellt wird. Mehr dazu auch hier.

Zudem sollte auch die Bank bei einem bestehenden P-Konto erkennen, dass anhand des Verwendungszwecks eine geschützte Leistung vorliegt.

Fazit

Zusammengefasst: Der sog. Familienbonus/Kinderbonus in Form eines einmaligen Zuschlags zum Kindergeld in Höhe von 100 Euro und auch der Kindersofortzuschlag und die Einmalzahlungen für erwachsene Hartz IV Berechtigte sind unpfändbar gem. § 76 EStG und können entsprechend als Erhöhungsbetrag für das P-Konto bescheinigt werden (Geldleistung für Kinder).