Das Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO schützt Sie vor einer Pfändung Ihres Kontoguthabens. Zwar können Gläubiger weiterhin versuchen an die offenen Gelder heranzukommen, allerdings können Sie dann über Ihren persönlichen Guthabenfreibetrag dennoch verfügen. Hierfür ist es allerdings wichtig, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Dafür benötigt man allerdings eine Bescheinigung zur Berechtigung. Wir zeigen, wie man schnell eine solche Bescheinigung bekommt.
P-Konto-Bescheinigung durch Jobcenter oder Sozialamt
Wer Sozialleistungen wie ALG I, ALG II, gesetzliche Rente, Sozialhilfe, etc. erhält, kann die zuständige Behörde (Jobcenter oder Sozialamt) darum bitten, eine Berechtigungsbescheinigung auszustellen. Entsprechende Musterbescheinigungen sind den Ämtern mittlerweile bekannt.
Um Druck auszuüben, ist es ratsam daruf hinzuweisen, dass man ansonsten die Leistungen erneut beantragen müsste, weil durch Pfändungen der Schuldner die eigene Existenz oder die der Familie im hohen Maße gefährdet.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung einer solche P-Konto-Bescheinigung besteht weder bei den Schuldnerberatungsstellen noch bei den Jobcentern. Allerdings hat die Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter eine Weisung herausgegeben, eine solche Bescheinigung auszustellen. Insbesondere dann, wenn Banken die Anerkennung des Bescheides abgelehnt haben.
Bei einer Familienkasse (Kindergeld) werden Sie weniger Erfolg haben. Die Familienkassen bescheinigen nur den Bezug von Kindergeld. Allerdings kann die notwendig werden, um den Banken einen offiziellen Kindergeldbescheid vorzulegen.
P-Konto-Bescheinigung durch Sparkasse oder Bank
Wer Arbeitslosengeld 1, Hartz IV, Sozialhilfe oder andere Leistungen wie Altersrente bezieht, kann seinen Leistungsbescheid bei einer Bank oder Sparkasse vorlegen. Auch die Bescheide gelten als Bescheinigung. Auf einem solchen Bescheid ergibt sich bereits auf der ersten Seite die Anzahl der Unterhaltsberechtigten oder die Art der Leistung (bei einmaligen Sozialleistungen wie z.B. dem Zuschuss für die Klassenfahrt).
Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet einen Bescheid anzuerkennen. Nur wenn berechtigte Zweifel bestehen, können Banken einen solchen Bescheid ablehnen. Dann sollten sie gerichtlich dagegen vorgehen.
Wenn die Bank einen Hartz IV-Bescheid ablehnt
Wenn ein Geldinstitut einen Bescheid ablehnt, ist es ratsam eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass der Bescheid nicht anerkannt wurde. “Nach unserer Erfahrung sind einige Kreditinstitute zur Anerkennung von aussagefähigen Leistungsbescheiden bereit”, so die die Zentrale der Verbraucherzentralen in einer Pressemitteilung.
Wurde eine solche Bestätigung ausgestellt, bittet man den Leistungsträger (also z.B. das Jobcenter bei Hartz-IV-Bezug) um die Ausstellung einer zusätzlichen Bescheinigung.
Wer sicher ist, dass die Bank unzulässigerweise den Leistungsbescheid nicht akzeptiert hat, sollte beim zuständigen Amtsgericht “ein Antrag auf einstweilige Verfügung” gegen die Bank eingelegen, um eine Erhöhung des Grundfreibetrages bzw. die Auszahlung des zustehenden Geldes gerichtlich zu erzwingen. Hierbei kann ein Anwalt für Insolvenzrecht oder eine Schuldnerberatungsstelle behilflich sein.
Wie lange kann ein Pfändungsschutzkonto beantragt werden?
Grundsätzlich kann zu jeder Zeit ein Pfändungsschutzkonto beantragt werden. Sollte ein Gläubiger jedoch bereits mit der Vollstreckung begonnen haben, hat man lediglich 4 Wochen Zeit eine Umwandlung des Kontos zu beantragen. Nur so ist sichergestellt, dass die Pfändung nicht möglich ist. Die Bank ist gemäß § 850k Absatz 7 ZPO dazu verpflichtet, Ihr Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Zudem muss die Bank innerhalb von vier Tagen als Pfändungsschutzkonto führen.
Frist bei Schulden nicht verpassen
Verpassen Sie die Frist zur P-Konto-Umwandlung, kann der Gläubiger die Schulden einziehen lassen. Es ist dann fast unmöglich verlorene Gelder wieder zurückzufordern.
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