Bürgergeld: Jobcenter muss hohe Heizkosten zahlen, wenn Wohnungsalternative fehlt

Lesedauer 6 Minuten

In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Speyer ging es um eine Frage, die viele Bürgergeld-Beziehende kennen: Das Jobcenter hält die Miete für „unangemessen“ und kürzt die Kosten der Unterkunft. Betroffene sollen dann umziehen oder irgendwie billiger wohnen.

Bezahlbare Wohnungen gibt es oft nicht. Genau das spielte hier eine wichtige Rolle. Das Gericht entschied, dass das Jobcenter der Klägerin für den streitigen Zeitraum höhere Leistungen zahlen musste. Denn eine Kostensenkung war nicht zumutbar ohne konkrete, passende und angemessene Wohnungsalternative. (Az.: S 15 AS 250/19)

Außerdem stellte das Gericht klar, dass die Unterkunftskosten nicht automatisch nach dem sogenannten Kopfteilprinzip aufgeteilt werden dürfen, wenn nur eine Person tatsächlich Vertragspartnerin des Mietvertrags ist.

Worum ging es konkret ?

Die Klägerin, Jahrgang 1994, lebte in L. alleinerziehend mit zwei kleinen Kindern, einem 2015 geborenen Sohn und einer 2016 geborenen Tochter. Es handelte sich um eine Mietwohnung, für die sie allein den Mietvertrag unterschrieben hatte.

Die Bruttokaltmiete lag im gesamten streitigen Zeitraum bei 601,60 Euro im Monat. Dazu kamen Heizkostenvorauszahlungen von 135 Euro monatlich. Andere Einkünfte hatte die Klägerin nicht. Für die Kinder flossen Unterhaltsvorschuss und Kindergeld.

Damit war die Familie zwar nicht komplett ohne Einnahmen, aber die Klägerin blieb hilfebedürftig und bezog Leistungen nach dem SGB II.

Jobcenter fordert Kostensenkung

Bis Ende 2018 hatte das Jobcenter die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Dann änderte sich das. Im Juli 2018 erhielt die Klägerin ein Kostensenkungsschreiben. Darin teilte das Jobcenter mit, die Unterkunftskosten seien unangemessen hoch.

Es berief sich auf Richtwerte aus einem Konzept des Landkreises bzw. der Stadt. Für die Wohnortgemeinde nannte es als angemessen unter anderem eine Bruttokaltmiete von 462,40 Euro.

Jobcenter setzt Frist

Zugleich setzte das Jobcenter eine Frist: Die bisherigen Kosten würden nur noch bis Ende Januar 2019 anerkannt, danach solle die Klägerin die Unterkunftskosten senken, also typischerweise umziehen oder anderweitig günstiger wohnen.

Keine vollen Kosten der Unterkunft mehr

Zum Jahreswechsel 2018/2019 bewilligte das Jobcenter dann Leistungen neu. Zunächst wurden Unterkunftskosten und Heizkosten nicht in voller Höhe berücksichtigt. Später, nach einem Änderungsbescheid im Januar 2019, erkannte das Jobcenter die Heizkosten zwar in tatsächlicher Höhe von 135 Euro an.

Gleichzeitig blieb es aber dabei, die Bruttokaltmiete ab Februar 2019 auf den „angemessenen“ Wert zu deckeln. Außerdem verteilte es die Kosten der Unterkunft und Heizung intern auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils zu einem Drittel.

Fast 140 Euro weniger pro Monat

Das führte dazu, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 monatlich weniger Geld bekam, als sie tatsächlich für ihre Wohnung aufbringen musste. Die Differenz lag bei 139,20 Euro im Monat, genau um diesen Betrag ging es in der Klage.

Die Betroffene wehrt sich

Die Klägerin wehrte sich frühzeitig. Sie erhob Widerspruch und klagte schließlich. Ihr zentraler Punkt war: Das Jobcenter kann nicht einfach unterstellen, es gäbe günstigeren Wohnraum, wenn real nichts zu finden ist.

Um das zu belegen, legte sie eine Dokumentation ihrer Wohnungssuche vor. Sie hatte im Zeitraum vom 14.08.2018 bis zum 13.12.2018 insgesamt 19 konkrete Versuche festgehalten, eine andere Wohnung zu bekommen. Alle blieben erfolglos.

Jobcenter sagt: Angemessenheitsgrenze genügt

Das Jobcenter wiederum stellte sich im Prozess auf den Standpunkt, es müsse nicht aktiv helfen und der Hinweis auf die Angemessenheitsgrenze genüge. Auf die Frage des Gerichts, ob es der Klägerin überhaupt einmal eine konkrete Wohnung benannt habe, die innerhalb der eigenen Richtwerte liegt, antwortete das Jobcenter sinngemäß, dazu sei es nicht verpflichtet.

Was das Gericht entschieden hat

Das Sozialgericht Speyer gab der Klägerin recht. Es verpflichtete das Jobcenter, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 31.12.2019 zusätzlich 139,20 Euro monatlich zu zahlen. Außerdem musste das Jobcenter die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstatten.

Angemessen und zumutbar

Entscheidend war die rechtliche Bewertung der Kostensenkungsaufforderung und der anschließenden Kürzung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind.

Wenn sie nach Ansicht des Jobcenters unangemessen hoch sind, kommt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ins Spiel: Dann sind die tatsächlichen Aufwendungen so lange anzuerkennen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken, in der Regel aber längstens sechs Monate.

Keine automatische Kürzung

Das Gericht stellte klar, dass man diese Vorschrift nicht so verstehen darf, dass nach sechs Monaten automatisch gekürzt werden darf, egal wie die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist. Auch nach Ablauf dieser Frist darf nur dann auf niedrigere „angemessene“ Werte begrenzt werden, wenn eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist.

Es muss auch eine Alternative geben

Und zumutbar ist ein Umzug nur, wenn es eine Unterkunft gibt, die sowohl bedarfsgerecht ist als auch als angemessen gilt. Das Gericht begründete das verfassungsrechtlich: Zum Existenzminimum gehört auch die Unterkunft. Eine Auslegung, die faktisch in die Obdachlosigkeit führen könnte, ist nicht hinnehmbar.

Ganz zentral war dabei ein Punkt, den das Gericht besonders betonte: Eine Kostensenkung kann nur verlangt werden, wenn im jeweiligen Zeitraum mindestens eine konkrete Unterkunftsalternative zur Verfügung stand und die Klägerin davon wusste.

Es reicht nicht aus, abstrakt auf Richtwerte zu verweisen oder zu sagen, grundsätzlich müsse es irgendwo Wohnungen geben. Im Prozess muss vielmehr positiv nachweisbar sein, dass eine konkrete Alternative existierte, die für die Familie geeignet, angemessen und tatsächlich erreichbar war.

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Jobcenter nennt keine einzige Wohnung

Genau diesen Nachweis konnte das Jobcenter nicht führen. Es hatte weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren auch nur eine einzige passende Wohnung benannt. Demgegenüber hatte die Klägerin ihre erfolglosen Suchbemühungen dokumentiert.

Für das Gericht ergab sich damit kein Anhaltspunkt, dass der Klägerin im Streitzeitraum ein Umzug in eine angemessene Wohnung überhaupt möglich gewesen wäre.

Gericht stellt sich gegen Sanktionslogik

Besonders deutlich wurde das Gericht auch bei einer weiteren Streitfrage: Muss die Klägerin überhaupt nachweisen, dass sie „genug“ gesucht hat, damit weiter die tatsächliche Miete übernommen wird? Das Gericht verneinte eine solche Sanktionslogik.

Es betonte, dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Pflicht zur Wohnungssuche enthält, an deren Unterlassen automatisch Kürzungen geknüpft wären. Wer nicht sucht, senkt zwar praktisch die Chance, etwas zu finden. Aber das Jobcenter darf das nicht als Ersatz für einen echten Nachweis konkreter Alternativen verwenden.

Auch das Jobcenter muss mitwirken

Wenn das Jobcenter möchte, dass jemand umzieht, muss es zumindest in der Lage sein, eine realistische Alternative zu benennen, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Es ging nicht nur um volle Heizkosten

Im Verfahren spielte die Heizung auf zwei Ebenen eine Rolle. Zum einen hatte das Jobcenter zunächst nicht einmal die tatsächlichen Heizkosten berücksichtigt, korrigierte das aber später und setzte dann für den Streitzeitraum 135 Euro Heizkosten an.

Zum anderen ging es um die grundsätzliche Frage, ob bei fehlender Umzugsmöglichkeit die tatsächlichen Aufwendungen insgesamt anzuerkennen sind. Das Gericht bejahte das. Wenn keine konkrete Umzugsalternative nachweisbar ist, bleibt es bei den tatsächlichen Kosten, und dazu gehören auch die tatsächlichen Heizkosten.

Die Kürzungspraxis kann nicht über den Umweg „Angemessenheit“ greifen, wenn die Betroffenen objektiv gar keine sichere Alternative haben.

Auch die Aufteilung der Leistungen steht in Frage

Ein weiterer Punkt war die interne Aufteilung der Unterkunftskosten. Das Jobcenter hatte die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Kopfteilprinzip auf die drei Personen verteilt.

Das Gericht hielt dafür ausdrücklich fest, dass Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Personen als Bedarf zuzuordnen sind, die diese Aufwendungen tatsächlich haben, also die tatsächlich einer Forderung aus dem Mietverhältnis ausgesetzt sind.

Keine Grundlage für Kopfteilprinzip

Weil die Klägerin alleinige Mieterin war, war sie diejenige, die die Kosten schuldet. Für eine schematische Aufteilung nach Köpfen sah das Gericht keine Rechtsgrundlage. Das ist praktisch wichtig, weil das Kopfteilprinzip in vielen Konstellationen dazu führt, dass ein Teil der tatsächlichen Miete rechnerisch „bei den Kindern“ landet, obwohl nur die Mutter die Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter trifft.

Keine höhere Zahlung, weil die Klägerin diese nicht einklagte

Das Gericht rechnete im Urteil sehr ausführlich vor, dass bei konsequenter Zuordnung der tatsächlichen Unterkunftskosten zur Klägerin ihr individueller Anspruch rechnerisch sogar höher gelegen hätte als das, was sie am Ende zugesprochen bekam.

Der Grund war prozessual: Die Klägerin hatte ihren Antrag erkennbar auf den Betrag begrenzt, der die Differenz zwischen den tatsächlich geschuldeten Kosten und den vom Jobcenter berücksichtigten Kosten ausmachte, nämlich 139,20 Euro.

Einen darüber hinausgehenden Anspruch durfte das Gericht nicht zusprechen, weil es an den Antrag gebunden ist. Das ändert aber nichts daran, dass die gerichtlichen Grundsätze zur Zumutbarkeit, zur konkreten Wohnungsalternative und zur Kosten-Zuordnung sehr deutlich formuliert wurden.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wann darf das Jobcenter die Miete wegen „Unangemessenheit“ kürzen?
Eine Kürzung kommt erst dann in Betracht, wenn eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Nach der Entscheidung des SG Speyer reicht ein abstrakter Hinweis auf Richtwerte nicht.

Es muss zumindest nachweisbar sein, dass eine konkrete, bedarfsgerechte und angemessene Unterkunftsalternative im betreffenden Zeitraum zur Verfügung stand und der betroffenen Person bekannt war.

Muss ich dem Jobcenter beweisen, dass ich intensiv genug eine Wohnung gesucht habe?
Nach der Argumentation des SG Speyer führt das bloße Unterlassen von Wohnungssuche nicht automatisch zu Kürzungen, weil § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine „Suchpflicht“ mit direkten negativen Folgen enthält. Entscheidend bleibt, ob eine konkrete Alternative tatsächlich existierte und nachweisbar war.

Was bedeutet „konkrete Unterkunftsalternative“?
Damit ist nicht gemeint, dass es irgendwo theoretisch günstige Wohnungen geben könnte. Gemeint ist mindestens eine reale, passende Wohnung, die den Kriterien genügt, im relevanten Zeitraum verfügbar war und zu der die leistungsberechtigte Person tatsächlich Zugang hätte haben können.

Darf das Jobcenter die Miete einfach nach Köpfen aufteilen, obwohl nur eine Person im Mietvertrag steht?
Das SG Speyer hält eine starre Aufteilung nach dem Kopfteilprinzip ohne gesetzliche Grundlage für unzulässig. Maßgeblich ist, wer die Kosten tatsächlich schuldet. Ist nur eine Person Mieterin, sind die Aufwendungen dieser Person als Bedarf zuzuordnen.

Fazit

Das Sozialgericht Speyer stärkt Leistungsberechtigte bei Streit um Unterkunft und Heizung deutlich. Wer mit Kindern in einer Wohnung lebt, die das Jobcenter als „zu teuer“ einstuft, muss nicht automatisch nach Ablauf von sechs Monaten Kürzungen hinnehmen.

Solange keine konkrete, passende und angemessene Unterkunftsalternative nachweisbar verfügbar ist, bleibt es bei den tatsächlichen Kosten. Das schützt vor einer Situation, in der Menschen faktisch in eine Wohnungsnot oder sogar Obdachlosigkeit gedrängt werden.

Zusätzlich macht die Entscheidung klar, dass Kosten der Unterkunft nicht schematisch nach Köpfen verteilt werden dürfen, wenn nur eine Person rechtlich zur Zahlung verpflichtet ist.