Mietschulden dürfen nicht verschwiegen werden

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Bei Mietvertragsabschluss dürfen frühere Mietschulden nicht verschwiegen werden

Das Landgericht Itzehoe (Aktenzeichen: 9 S 132/07) hat geurteilt, dass bei der Verabschiedung eines neuen Mietvertrages über damalige Mietschulden dem neuen Vermieter Auskunft erteilt werden muss. Im Falle eines Verschweigen der früheren Mietschulden kann eine fristlose Kündigung drohen durch den Vermieter drohen. Das Gericht urteilte, dass es “unerheblich sei”, aus welchen Gründen die Miete nicht gezahlt wurde. Durch die Schulden des Mieters könne die Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet sein.

In einem konkreten Fall hatte ein Mieter die Frage nach Mietschulden aus früheren Mietverträgen verneint. Der Vermieter reagierte daraufhin mit einer Kündigung und Räumungsklage wegen “arglistiger Täuschung”. Das Landgericht stellte klar, dass auf Fragen nach Einkommensverhältnissen, dem Beruf, der Kreditwürdigkeit und dem Familienstand wahrheitsgemäß geantwortet werden muss. Anderfalls kann der Vermieter eine sofortige Kündigung einreichen und sogar die Wohnung per Räumungsklage räumen. (02.05.2008)

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