Wenn sich Kinder mit Schwerbehinderung länger im Krankenhaus aufhalten, besteht nur in den ersten vier Wochen ein Anspruch auf Pflegegeld. Das gilt auch dann, wenn die Eltern sich dauerhaft in der Klinik aufhalten. So entschied das Sozialgericht Osnabrück. (S 14 16/19).
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Pflegegrad 4 und Pflegegeld
Das betroffene Kind war 2008 zur Welt gekommen. Es hatte einen Pflegegrad 4 wegen Trisomie 21, verbunden mit einer Darmerkrankung und einem angeborenen Herzfehler. Die Eltern bekamen das entsprechende Pflegegeld von der Pflegekasse für die häusliche Pflege.
Häusliche Pflege und Krankenhaus
Das Kind musste sich einer Spenderherz-Operation unterziehen und war deshalb längerfristig stationär in einem Herzzentrum untergebracht. Die Pflegekasse zahlte nach 28 Tagen Aufenthalt in der Klinik kein Pflegegeld mehr aus. Sie berief sich dabei auf die Gesetzeslage, nach der bei einem stationären Aufenthalt die Auszahlung des Pflegegeldes ruhe, da sich dieses auf die häusliche Pflege beziehe.
Eltern pflegen Kind auch in der Klinik
Die Eltern akzeptierten diese Begründung der Pflegekasse nicht. Denn real hätten sie die Pflege ihrer Tochter auch in der Klinik geleistet. Denn im Hinblick auf die anstehende Herzoperation hätten sie sich rund um die Uhr im Herzzentrum aufhalten müssen.
Gericht entscheidet zugunsten der Pflegekasse
Die Pflegekasse lehnte es weiterhin ab, in der Zeit des Krankenhausaufenthalts das Pflegegeld auszuzahlen. Die Eltern klagten vor dem Sozialgericht, um ihren Anspruch durchzusetzen. Doch die Klage war erfolglos. Die Richter in Osnabrück entschieden zugunsten der Pflegekasse.
Wie begründeten die Richter ihre Entscheidung
Die Richter sahen es als richtig an, dass die Pflegekasse sich auf die Gesetzeslage bezogen hatte. Sie führten aus, dass die gesetzlichen Regelungen eine Weiterzahlung des Pflegegeldes während des Krankenhausaufenthaltes tatsächlich nur für 28 Tage vorsehen.
Worauf beruht die gesetzliche Regelung?
Die gesetzliche Regelung solle, so die Richter, eine Doppelzahlung vermeiden. Denn während eines Krankenhausaufenthaltes sei der objektive Pflegebedarf gedeckt.
Die häusliche Pflege sei dann nicht erforderlich. Eine gleichzeitige Übernahme der Kosten für das Krankenhaus und das häusliche Pflegegeld sei gerade eine rechtlich unzulässige Doppelzahlung.
Individuelle Umstände werden nicht berücksichtigt
Die Richter erkannten zwar an, dass in diesem Einzelfall die ständige Anwesenheit der Eltern im Krankenhaus verständlich sei. Doch die gesetzliche Regelung würde solche individuellen Umsätnde nicht berücksichtigen. Es handel sich vielmehr um Pauschalleistungen.
Auch Nachteile für die Pflegegeldberechtigten spielen keine Rolle
Nach dem Willen des Gesetzgebers sei es weder relevant, ob zum Beispiel die Pflegesituation im Krankenhaus schlecht sei noch könnten Alter oder Behinderung von Pflegebedürftigen berücksichtigt werden. Gesetzlich spiele darüber hinaus keine Rolle, wie lange der Aufenthalt im Krankenhaus dauere.
Dies gelte auch dann, wenn die Dauer, in der das Pflegegeld ruhe, im konkreten Fall ungünstig für die Empfänger dieser Leistung sei.




