Krankenkassen ab 2027: Gesundheit wird für alle Gesetzlich Versicherten teurer

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer regelmäßig Medikamente braucht, ins Krankenhaus muss oder Zahnersatz benötigt, muss sich 2027 auf höhere eigene Ausgaben einstellen. Die Reform soll die Krankenkassen finanziell stabilisieren, verlangt dafür aber auch von den Versicherten mehr Geld.

Besonders spürbar wird das für Menschen, die mit einer kleinen Rente oder wenig Einkommen auskommen müssen. Zwar bleiben Schutzregelungen bestehen, doch deren Entlastung muss häufig erst beantragt werden.

Höhere Zuzahlungen sind bereits beschlossen

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde im Juli 2026 verkündet; die hier beschriebenen höheren Zuzahlungen und niedrigeren Zahnersatzzuschüsse gelten ab dem 1. Januar 2027. Es handelt sich damit um beschlossene Änderungen.

Für erwachsene Versicherte ohne Zuzahlungsbefreiung ergeben sich unter anderem folgende Beträge; beim Zahnersatz ist die gesonderte Härtefallregelung zu beachten.

Leistung Bis Ende 2026 Ab Januar 2027
Zuzahlungspflichtige Medikamente 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro 10 Prozent des Preises, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro
Vollstationäre Krankenhausbehandlung 10 Euro je Tag, höchstens 28 Tage im Kalenderjahr 15 Euro je Tag, höchstens 28 Tage im Kalenderjahr
Physiotherapie und andere Heilmittel 10 Prozent der Behandlungskosten plus 10 Euro je Verordnung 10 Prozent der Behandlungskosten plus 15 Euro je Verordnung
Festzuschuss zum Zahnersatz ohne Vorsorgebonus 60 Prozent der festgelegten Kosten der Regelversorgung 50 Prozent der festgelegten Kosten der Regelversorgung

Medikamente werden nicht pauschal um 50 Prozent teurer

Bei zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln steigen die Mindest- und Höchstbeträge um die Hälfte, während die Berechnungsregel von zehn Prozent erhalten bleibt. Die tatsächliche Mehrbelastung hängt deshalb vom Medikamentenpreis ab.

Bei einem Präparat für 40 Euro erhöht sich die Zuzahlung beispielsweise von 5 auf 7,50 Euro, bei einem Präparat für 80 Euro bleibt es bei 8 Euro. Kostet das Mittel 200 Euro, werden künftig 15 statt 10 Euro fällig; mehr als der tatsächliche Preis des Mittels darf weiterhin nicht verlangt werden.

Krankenhaus und Physiotherapie belasten den Geldbeutel stärker

Bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt steigt die Zuzahlung für Erwachsene auf 15 Euro je Kalendertag. Für 14 Tage sind damit 210 statt 140 Euro fällig, bei ausgeschöpften 28 Zuzahlungstagen steigt der Betrag von 280 auf 420 Euro.

Bei Physiotherapie sind die künftig verlangten 15 Euro lediglich der feste Betrag je Verordnung, zusätzlich fallen weiterhin zehn Prozent der Behandlungskosten an. Bei angenommenen Behandlungskosten von 400 Euro erhöht sich die gesamte Zuzahlung daher von 50 auf 55 Euro.

Zahnersatz kostet Versicherte einen größeren Eigenanteil

Bei Kronen, Brücken und Prothesen sinkt der reguläre Festzuschuss von 60 auf 50 Prozent der festgelegten Kosten der Regelversorgung. Auch mit nachgewiesener regelmäßiger Vorsorge fällt die Unterstützung geringer aus: Nach fünf Jahren gibt es 60 statt 70 Prozent, nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent.

Diese Prozentsätze beziehen sich auf die zum Befund gehörende Regelversorgung, also den medizinisch notwendigen Standard. Wer eine aufwendigere Versorgung wählt, muss die darüber hinausgehenden Kosten zusätzlich tragen.

Gerade bei geringem Einkommen sollte deshalb vor der Behandlung ein Härtefallantrag für die vollständige Übernahme der Regelversorgung geprüft werden. Dieser Schutz bleibt bestehen und kann auch Menschen mit kleiner Rente zugutekommen.

Die Belastungsgrenze verhindert eine unbegrenzte Jahresrechnung

Für gesetzliche Zuzahlungen gilt weiterhin eine jährliche Belastungsgrenze von grundsätzlich zwei Prozent der anrechenbaren Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken kann sie auf ein Prozent sinken.

Bei Ehepaaren werden die berücksichtigungsfähigen Einnahmen gemeinsam betrachtet, wobei gesetzliche Freibeträge die Berechnungsgrundlage verringern können. Entscheidend ist deshalb die persönliche Berechnung der Krankenkasse.

Wer die Grenze erreicht hat, kann sich für den Rest des Kalenderjahres befreien und darüber hinaus geleistete gesetzliche Zuzahlungen erstatten lassen. Wie Betroffene vorgehen, erläutert unser Beitrag zur Zuzahlungsbefreiung für Rentner.

Für die Ein-Prozent-Grenze genügt die regelmäßige Einnahme eines Medikaments allein nicht; die Voraussetzungen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung müssen nachgewiesen werden. Eine fehlende Aussicht auf Heilung wird dafür jedoch nicht verlangt.

Zahnersatz fällt nicht unter die Zwei-Prozent-Grenze

Die Belastungsgrenze erfasst ausschließlich gesetzliche Zuzahlungen, etwa für verordnete Arzneimittel, Heilmittel und Krankenhausbehandlungen. Eigenanteile beim Zahnersatz, privat vereinbarte Zusatzleistungen und bestimmte Mehrkosten für Medikamente werden dabei nicht mitgerechnet.

Deshalb kann auch ein bereits von Zuzahlungen befreiter Versicherter noch eine erhebliche Zahnarztrechnung erhalten. Für den Zahnersatz muss die Krankenkasse gesondert prüfen, ob ein Härtefall vorliegt.

Grundsicherung bedeutet keine automatische Befreiung

Wer Grundsicherung im Alter oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält, ist als Erwachsener nicht allein deshalb von gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Für diese Gruppen gelten jedoch besondere Berechnungsvorschriften auf Grundlage des gesetzlichen Regelbedarfs.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Höhere Einzelbeträge erhöhen daher nicht automatisch die persönliche jährliche Belastungsgrenze um denselben Prozentsatz. Was sich außerdem zum Jahreswechsel verändert, beschreibt unser Überblick zu den Änderungen bei der Grundsicherung ab 2027.

Wo Versicherte ihre Ausgaben senken können

In der Apotheke lohnt sich die Frage, ob ein medizinisch geeignetes, zuzahlungsbefreites Präparat zur Verfügung steht. Ein günstigeres Generikum ist allerdings nicht automatisch von der Zuzahlung befreit.

Auch Bonusprogramme der Krankenkassen können sich lohnen, etwa für nachgewiesene Vorsorge oder bestimmte Präventionsangebote. Welche Voraussetzungen gelten und welcher Bonus gewährt wird, legt die jeweilige Kasse fest.

Ein stabiler Durchschnitt schützt nicht vor höheren Beiträgen

Der GKV-Schätzerkreis hat für 2027 einen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von unverändert 2,9 Prozent ermittelt. Jede Krankenkasse legt ihren tatsächlichen Zusatzbeitrag jedoch selbst fest, sodass einzelne Kassen trotzdem teurer werden können.

Bei einer Erhöhung besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Ein Vergleich sollte neben dem Beitrag auch die benötigten Zusatzleistungen berücksichtigen.

Hinzu kommt die geplante Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 5.812,50 auf 6.375 Euro monatlich; die vom Kabinett beschlossene Verordnung benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates. Wer entsprechend hohe beitragspflichtige Einnahmen hat, zahlt dadurch auch bei unverändertem Beitragssatz mehr, weil ein größerer Einkommensanteil erfasst wird.

Für Versicherte zählt am Ende die Summe aus Beiträgen und selbst getragenen Behandlungskosten. Eine stabile Beitragszahl allein sagt wenig darüber aus, wie bezahlbar ihre Versorgung bleibt.

Beispiel aus der Praxis

Ein fiktiver alleinstehender Rentner verfügt über insgesamt 18.000 Euro anrechenbare Bruttoeinnahmen im Jahr und ist als schwerwiegend chronisch krank anerkannt. Seine jährliche Belastungsgrenze für gesetzliche Zuzahlungen beträgt damit 180 Euro.

Nach einem 14-tägigen Krankenhausaufenthalt im Jahr 2027 wären zunächst 210 Euro Zuzahlung fällig, sofern keine Befreiung vorliegt und keine anderen Tage anzurechnen sind. Lässt er seine Belastungsgrenze mit den erforderlichen Nachweisen feststellen, kann er 30 Euro zurückerhalten und sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen.

Benötigt er zusätzlich eine Krone, greift diese Befreiung dafür nicht. Wegen seines niedrigen Einkommens sollte er vor der Behandlung außerdem die Härtefallregelung für Zahnersatz prüfen lassen.

Sieben Fragen und Antworten

Ab wann gelten die höheren Zuzahlungen?

Die beschriebenen höheren Zuzahlungen für Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Heilmittel gelten ab dem 1. Januar 2027.

Muss ich für jedes Medikament künftig 15 Euro zahlen?

Nein, bei zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln gilt grundsätzlich weiterhin die Berechnung mit zehn Prozent des Preises, künftig mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Die Zuzahlung darf den tatsächlichen Medikamentenpreis nicht übersteigen.

Sind mit 15 Euro alle Kosten einer Physiotherapie bezahlt?

Nein, die 15 Euro fallen je Verordnung zusätzlich zu zehn Prozent der Behandlungskosten an.

Wann gilt die niedrigere Belastungsgrenze von einem Prozent?

Sie kommt bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken in Betracht. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen und Nachweise prüft die Krankenkasse.

Gilt die Zuzahlungsbefreiung auch für Zahnersatz?

Nein, für Zahnersatz besteht eine eigene Härtefallregelung. Sie kann bei geringem Einkommen die vollständige Übernahme der Regelversorgung ermöglichen, muss aber gesondert geprüft werden. (AOK)

Werden Rentner oder Grundsicherungsempfänger automatisch befreit?

Nein, auch sie müssen eine Befreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen. Die Kasse ermittelt anhand der geltenden Vorschriften die persönliche Belastungsgrenze.

Bleibt mein Zusatzbeitrag 2027 sicher unverändert?

Der errechnete Durchschnitt von 2,9 Prozent garantiert keinen unveränderten Beitrag bei jeder Krankenkasse. Entscheidend ist der Zusatzbeitrag der eigenen Kasse.