Krankengeld und Minjob: 0 Euro ab Krankheitstag 43

Lesedauer 5 Minuten

Ab dem 43. Krankheitstag zahlt niemand mehr. Kein Arbeitgeber, keine Krankenkasse, kein Amt. Für Millionen Menschen in Deutschland, die ausschließlich im Minijob arbeiten, ist das der rechtliche Normalzustand. Die sechs Wochen Lohnfortzahlung enden – und danach steht da nichts.

Kein Krankengeld, keine Lohnersatzleistung, keine Überbrückung. Wann sich dieses Bild ändert, hängt nicht vom Minijob ab, sondern von der Versicherungssituation drumherum. Und die kennen die Wenigsten genau.

Kein Krankengeld aus dem Minijob: Wie das Gesetz die Lücke konstruiert

Der Arbeitgeber zahlt für Minijobber pauschale Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung – bei gewerblichen Jobs rund 13 Prozent des Bruttolohns zur GKV. Dieser Beitrag geht an die Versichertengemeinschaft, aber er schafft für den Minijobber keine persönliche Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Geringfügig Beschäftigte sind krankenversicherungsfrei. Das Krankengeld nach § 44 SGB V steht nur GKV-Pflichtmitgliedern zu – und unter ihnen sind Familienversicherte ausdrücklich ausgeschlossen. Minijob-Zentrale und Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See bestätigen das übereinstimmend: Allein aus einem Minijob entsteht kein Krankengeldanspruch.

Was bleibt, ist die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber – bis zu sechs Wochen, nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, in Höhe des normalen Verdienstes. Das klingt nach Absicherung. Aber die Fortzahlung läuft ab. Und dann kommt nichts mehr.

Die erste Falle: Vier Wochen Wartezeit ohne jedes Netz

Bevor Lohnfortzahlung überhaupt greift, muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben. Wer in dieser Wartezeit krank wird, bekommt nichts. Bei regulär Versicherten mit GKV-Pflichtmitgliedschaft zahlt in dieser Zeit die Krankenkasse Krankengeld als Überbrückung. Für Minijobber ohne eigenständige Kassenmitgliedschaft gibt es keine solche Übergangszahlung.

Sandra L., 29, aus Leipzig, nimmt im März einen Minijob in einer Bäckerei an. In der zweiten Woche erkrankt sie an einer Mandelentzündung und fällt acht Tage aus. Sie ist über ihren Partner familienversichert, hat keinen eigenen Krankengeldanspruch, und ihr Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung noch nicht verpflichtet. Für diese acht Tage bekommt Sandra keinen Cent – weder von der Kasse noch vom Arbeitgeber, weder jetzt noch nachträglich.

Hauptjob plus Minijob: Wann Krankengeld doch entsteht

Wer neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob einen Minijob ausübt, hat über den Hauptjob eine GKV-Pflichtmitgliedschaft. Aus dieser entsteht nach sechs Wochen Lohnfortzahlung ein Krankengeldanspruch – unabhängig vom Minijob. Die Kasse zahlt, der Hauptjob ist die Grundlage.

Aber das Minijob-Einkommen erhöht das Krankengeld nicht. Die Berechnung berücksichtigt ausschließlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wer im Hauptjob 2.600 Euro brutto verdient und nebenher 540 Euro aus dem Minijob, bekommt Krankengeld nur auf Basis der 2.600 Euro – rund 70 Prozent des Bruttolohns, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettos.

Die 540 Euro aus dem Minijob fehlen in der Rechnung vollständig, weil sie beitragsfrei sind. Das bedeutet konkret: Die Einkommenslücke beim Wechsel vom Gehalt zum Krankengeld fällt bei Kombibeschäftigten spürbar größer aus, als viele ahnen.

Minijob während des Krankengeldbezugs weiterführen

Wer wegen des Hauptjobs krankgeschrieben ist und Krankengeld bezieht, darf den Minijob unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem fortführen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit im Hauptjob – nicht auf alle denkbaren Tätigkeiten.

Wer wegen Rückenbeschwerden im Bürojob ausfällt, aber eine körperlich leichte Tätigkeit im Nebenjob ausübt, verstößt nicht gegen Regeln – solange der behandelnde Arzt die Tätigkeit für medizinisch vertretbar hält und sie die Genesung nicht gefährdet.

Das hat finanzielle Konsequenzen: Das Minijob-Einkommen wird nicht auf das Krankengeld angerechnet. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt würde das Ruhen der Leistung auslösen – Minijob-Verdienst tut das nicht. Diese Konstellation kann die Einkommenslücke teilweise ausgleichen, die beim Übergang vom Gehalt zum Krankengeld entsteht.

Zwingend ist dabei die Meldepflicht. Wer während des Krankengeldbezugs einen Minijob ausübt oder neu aufnimmt, muss das der Krankenkasse mitteilen. Wer das nicht tut, riskiert Rückforderungen – auch wenn das Einkommen am Ende nicht angerechnet worden wäre.

Thomas K., 47, aus Dortmund, bezieht seit zehn Wochen Krankengeld nach einer Herzoperation und arbeitet weiterhin zwei Abende pro Woche in der Gaststätte seiner Schwester. Er informiert seine Kasse schriftlich. Die Antwort: keine Anrechnung, kein Ruhen des Anspruchs. Die Meldung hat ihn nichts gekostet – das Nichtmelden hätte es gekonnt.

Freiwillig versichert: Krankengeld auf eigene Initiative absichern

Wer ausschließlich im Minijob arbeitet und sich freiwillig gesetzlich versichert, kann aktiv einen Krankengeldanspruch einschließen. Die Voraussetzung ist der allgemeine Beitragssatz statt des ermäßigten.

Der Unterschied von 0,6 Prozentpunkten auf die Bemessungsgrundlage macht monatlich nur wenige Euro aus – aber er entscheidet darüber, ob nach der sechsten Krankheitswoche überhaupt etwas kommt. Der Anspruch beginnt ab dem 43. Tag.

Entscheidend ist, diese Option beim Abschluss der Versicherung aktiv zu wählen. Ein nachträglicher Wechsel ist möglich, wirkt aber nicht rückwirkend. Wer jahrelang den günstigeren ermäßigten Satz zahlt und dann länger erkrankt, hat keine Möglichkeit mehr, die fehlende Absicherung nachzuholen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Die 603-Euro-Schwelle: Wenn der Minijob zur Versicherungspflicht führt

Seit Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich. Wer dauerhaft mehr verdient – durch den Anstieg des Mindestlohns auf 13,90 Euro, mehr Stunden oder eine Gehaltserhöhung –, wechselt in den sozialversicherungspflichtigen Übergangsbereich zwischen 603 und 2.000 Euro. Dort entsteht Versicherungspflicht in der GKV, und damit Krankengeld ab der siebten Woche.

Auch wer zwei reguläre Minijobs gleichzeitig ausübt und beide zusammen die Grenze überschreiten, wird versicherungspflichtig. Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bleibt genau ein Minijob beitragsfrei; ein zweiter Minijob ohne Hauptjob addiert sich auf. Viele Minijobber wissen das nicht – und merken die Folge erst beim nächsten langen Krankheitsfall.

Die Grenzüberschreitung ist kein Verlust. Sie kostet monatlich Abzüge, aber sie bringt im Gegenzug vollständigen sozialen Schutz: Krankengeld, Arbeitslosengeld-Anspruch, volle Rentenanwartschaften. Wer dauerhaft knapp unter der Grenze bleibt, sollte das bewusst entscheiden – nicht aus Gewohnheit.

Was jetzt konkret zu tun ist

Die Absicherungslücke nach sechs Wochen ist kein verstecktes Kleingedrucktes – sie ist das gesetzliche Standardmodell für reine Minijobber. Wer das erst beim zweiten Monat Kranksein herausfindet, hat keine Zeit mehr zu reagieren.

Ausschließliche Minijobber, die über die Familienversicherung abgesichert sind, sollten prüfen, ob eine private Krankentagegeldversicherung sinnvoll ist. Tarife für geringfügig Beschäftigte sind erhältlich und vergleichsweise günstig, wenn sie vor dem Eintritt einer Vorerkrankung abgeschlossen werden. Wer erst krank ist, bekommt kaum noch einen vernünftigen Tarif.

Freiwillig gesetzlich Versicherte sollten ihren aktuellen Beitragssatz kennen. Der ermäßigte Satz schließt Krankengeld aus. Die Differenz zum allgemeinen Satz beträgt monatlich wenige Euro – aber im Ernstfall entscheidet sie über Hunderte Euro an fehlender Absicherung nach der sechsten Krankheitswoche.

Bei Kombibeschäftigung – Hauptjob plus Minijob – sollte bei Erkrankung frühzeitig die Krankenkasse informiert werden, ob der Minijob fortgeführt wird. Die Meldepflicht existiert, egal ob das Einkommen am Ende angerechnet wird oder nicht. Wer sie ignoriert, riskiert Rückforderungen.

An der 603-Euro-Grenze sollten Beschäftigte und Arbeitgeber gemeinsam im Blick behalten, ob Lohn- oder Stundenerhöhungen die Schwelle überschreiten. Der Wechsel in den Midijob passiert automatisch, nicht auf Antrag. Besser, er kommt bewusst – dann kann man sich auch auf die neue Versicherungssituation einstellen.

Häufige Fragen zu Minijob und Krankengeld

Bekomme ich als Minijobber nach sechs Wochen Krankengeld von der Krankenkasse?
Nur dann, wenn Sie eine eigene GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch haben – also über einen Hauptjob oder als freiwillig Versicherter mit dem allgemeinen Beitragssatz. Allein aus dem Minijob entsteht dieser Anspruch nicht.

Was passiert, wenn ich in den ersten vier Wochen meines neuen Minijobs krank werde?
Sie erhalten weder Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber noch Krankengeld von der Krankenkasse – es sei denn, Sie haben über eine andere Mitgliedschaft einen eigenständigen Krankengeldanspruch. Diese gesetzliche Wartezeit gilt ohne Ausnahme.

Darf ich meinen Minijob weiterführen, wenn ich Krankengeld für meinen Hauptjob beziehe?
Ja – wenn der behandelnde Arzt die Tätigkeit für vertretbar hält und sie die Genesung nicht gefährdet. Das Minijob-Einkommen wird nicht auf das Krankengeld angerechnet. Sie müssen den Minijob aber der Krankenkasse melden.

Zählt das Minijob-Einkommen bei der Berechnung des Krankengeldes mit?
Nein. Krankengeld berechnet sich nur aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Minijob-Einkommen ist beitragsfrei und fließt nicht ein. Wer Hauptjob und Minijob kombiniert, bekommt Krankengeld nur auf Basis des Hauptjobverdienstes – die Einkommenslücke fällt dadurch größer aus als erwartet.

Was ändert sich 2026 für Minijobber bei Krankheit?
Die Minijob-Grenze steigt von 556 auf 603 Euro. Die Systematik des Krankengeldanspruchs bleibt gleich. Wer durch die Anhebung aus der Sozialversicherungspflicht herausfällt – weil er vorher knapp über der alten Grenze lag –, verliert unter Umständen einen bestehenden Versicherungsschutz. Das sollte aktiv geprüft werden.

Quellen:

ver.di: Minijob 2026: Was ich zu geringfügiger Beschäftigung wissen muss

Arbeitgeberversicherung Knappschaft-Bahn-See: Lohnfortzahlung im Minijob

SoVD Kiel: Minijob im Krankengeld

Minijob-Magazin Knappschaft-Bahn-See: Wenn die Haushaltshilfe krank ist