Hartz IV: Jobcenter will Heizkosten nicht übernehmen: Was ist zutun?

Die Heizkosten steigen und im Hinblick auf den kommenden Winter werden diese immer höher. Owohl das Heizen immer teurer wird, sinkt bei vielen Jobcentern die Bereitschaft, diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Wenn sich das Jobcenter weigert, die Kosten zu tragen, sind Hartz IV Bezieher allerdings nicht Rechtlos.

Übernahme der Heizkosten in tatsächlicher Höhe

Tatsächlich müssen die Jobcenter die Heizkosten zusätzlich zu den Regelleistungen tragen. Sie sind Teil der “Kosten der Unterkunft (KdU)”. Im Gesetzestext heißt es: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind“ (§ 22 SGB II).

Wenn die Heizkosten “unangemessen” sind

Wenn das Jobcenter also ein unwirtschaftliches Verhalten annimmt, kann sich die Behörde weigern, die vollen Kosten zu tragen, da diese dann angeblich nicht mehr “angemessen” seien. Ab wann die Kosten zu hoch sind, darüber müssen sich Leistungsbeziehende und Jobcenter immer wieder streiten. Denn die Angemessenheitskriterien erscheinen oftmals zu willkürlich.

Jobcenter muss immer Einzelfall bei zu hohem Verbrauch prüfen

Die Leistungsbehörde ist bei einem Verdacht von zu hohen Heizkosten dazu angehalten, den Einzelfall zu prüfen. Allerdings ist die Angemessenheit nur anhand der verbrauchten Energiemenge zu prüfen und nicht am geforderten Heizkostenpreis, wie auch das Bundessozialgericht (B 14 AS 60/12 R) urteilte.

Entscheidend ist der Verbrauch und nicht die Kosten

Das bedeutet, dass die kommunalen Träger, die für die Gewährung der Unterkunftskosten zuständig sind, die tatsächlichen Heizkosten – unabhängig vom Heizkostenpreis – zahlen müssen, sofern der oder die Einzelne nicht unwirtschaftlich gehandelt hat.

Das umfasst die Übernahme der Abschlagszahlungen, der Nachforderung am Ende des Abrechnungszeitraums als auch die einmalige Beschaffung von Brennstoffen, wie z.B. die Befüllung des Öltanks.

Wie die Initiative “Aufrecht e.V.” berichtet, sind bei Heizenergiekosten, die aufgrund eines sehr hohen Energieverbrauchs entstanden sind, auch diese in tatsächlicher Höhe zu bewerten (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II, § 141 Abs. 3 SGB XII).

Diese sogenannte „Angemessenheitsfiktion“ gelte für Bewilligungszeiträume, die vor dem 31. Dezember 2022 beginnen, wenn nicht bereits ein Kostensenkungsverfahren abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII).

Das Jobcenter muss ein Kostensenkungsverfahren einleiten

Geht die Behörde von einem unangemessenen Verbrauch aus, so muss es ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Dieses muss immer schriftlich erfolgen und Betroffene informieren. Wenn das nicht erfolgt, darf das Jobcenter die Leistungen nicht einfach kürzen oder gar streichen.

Ein Problem ist, dass die meisten Kommunen kein Vergleichskonzept haben, um tatsächlich bewerten zu können, ob ein “angemessener Verbrauch” vorliegt. Daher orientieren sich viele Jobcenter dem vom Bundesumweltministerium geförderten Heizspiegel, der Vergleichswerte für bereitstellt.

Widerspruch kann Abhilfe schaffen

Wenn das Jobcenter die Heizkosten nicht anerkennt, sollte ein Widerspruch eingelegt werden. Das kann dafür sorgen, dass der zuständige Sachbearbeiter den Fall genauer anschauen muss und neu entscheiden muss. In vielen Fällen konnte das bereits Abhilfe schaffen.

Wenn das Jobcenter dennoch ablehnt, bleibt nur noch der Weg zum Sozialgericht. Die Gerichte entscheiden dabei häufig zugunsten des Leistungsbeziehenden.

Hartz IV Anspruch auch für Nichtbezieher aufgrund hoher Heizkosten

Niedrigverdiener, die kaum über dem Hartz IV ein Einkommen erzielen sowie Wohngeld + Kinderzuschlagsbezieher können in dem Monat der Nachzahlungsforderung ebenfalls einen SGB II Antrag stellen. Mehr zu diesem Themen finden Betroffene hier.

Hartz IV abschaffen?

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