Rentenversicherung verlor gegen eigene Mitarbeiterin mit Schwerbehinderung

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Die Deutsche Rentenversicherung verlor als Arbeitgeber gegen eine schwerbehinderte Mitarbeiterin. Die Beschäftigte arbeitete in Altersteilzeit und nahm eine mögliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht in Anspruch. Daraufhin beendete die DRV die Altersteilzeit automatisch. Das Bundesarbeitsgericht erklärte dies für unzulässig und für eine Altersdiskriminierung. (Aktenzeichen 9 AZR 484/12)

Arbeitsrecht und Rentenrecht

Der auf Rentenrecht spezialisierte Anwalt Peter Knöppel erklärt: „Arbeitsrecht und Rentenrecht sind oft eng mit einander verzahnt. Es gibt tarifvertragliche Regelungen die ein vorzeitiges Ende eines Arbeitsverhältnisses bei dem Bezug einer Altersrente vorsehen.“

Der Rentenexperte weist auf ein Problem hin, dass vielen Betroffenen garnicht bewusst ist: „Dies kann auch für solche Regelungen gelten, die nur darauf abstellen, dass ein Arbeitnehmer eine Altersrente vorzeitig beanspruchen könnte, obwohl er oder sie diese Rente gar nicht beantragt hat.“

Um einen solchen Knackpunkt ging es in diesem Fall.

Der konkrete Fall

Die Betroffene arbeitete bei der DRV Bund. Zu Beginn der vertraglich vereinbarten Altersteilzeit war ihr eine Schwerbehinderung anerkannt worden, zuerst befristet und dann unbefristet.

Die Aufhebung der Frist erfolgte kurz bevor die Arbeitsphase der Beschäftigten im Blockmodell endete, wo sie volle fünf Jahre gearbeitet hatte.

Die DRV Bund wollte die vertraglich vereinbarte Altersteilzeit in der Freistellungsphase um zwei Jahre verkürzen und die Freistellungsphase dann beenden. Dabei berief sich der Arbeitgeber auf entsprechende Beendigungsklauseln.

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Es geht vor das Bundesarbeitsgericht

Die Beschäftigte wehrte sich und klagte in der Berufung bei der zweiten Instanz, Landesarbeitsgericht Berlin. Dort bekam sie Recht, allerdings legte die Deutsche Rentenversicherung Bund gegen das Urteil Revision ein.

Kalte Dusche für die Rentenversicherung beim Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht verpasste der DRV eine kalte Dusche und stellte klar: Die Beschäftigte wird durch die entsprechende Regelung im Altersteilzeitvertrag und den tarifrechtlichen Regelungen benachteiligt gegenüber nicht behinderten Beschäftigten.

Denn, so das Gericht, dass schwerbehinderte Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente früher in Anspruch nehmen können als nicht schwerbehinderte Beschäftigte, rechtfertige keine Ungleichbehandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Beschäftigten.

Gerade in diesem Fall sah das Gericht dies als bedeutend an, weil ein Ausscheiden der Betroffenen dazu führte, dass die Freistellungsphase kürzer war als die tatsächlich geleistete Arbeitsphase.

Unzulässige Ungleichbehandlung

Die Ungleichbehandlung sei unzulässig, und die schwerbehinderte Beschäftigte könnte verlangen, dass die DRV Bund sie behandle wie nicht behinderte Arbeitnehmer. Deshalb hatte sie das Recht die bezahlte Freistellungsphase bis zum Ende in Anspruch zu nehmen und konnte in dieser Zeit Rentenpunkte sammeln.

Die Entscheidung stärkt die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer

Rentenanwalt Knöppel schließt: „Diese Entscheidung stärkt die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer und schränkt Altersdiskriminierungen ein. Ein wichtiger Sieg der mutigen Arbeitnehmerin, welche die DRV Bund als Arbeitgeber in die Schranken verwies.“