Hartz IV: Zwangsverrentung ab 63 Jahre

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Zwangsverrentung bei Hartz IV – ab dem 63. Lebensjahr möglich
Viele Medien berichteten zwar, dass die Zwangsverrentung von ALG II-BezieherInnen vom Tisch sei. Aber: Das stimmt leider nicht. Nur der Zeitpunkt wurde nach hinten verschoben. Mit der beschlossenen Gesetzesänderung sollen ALG II-EmpfängerInnen jetzt ab dem 63. Lebensjahr in eine Altersrente gezwungen werden. Ihre Bezüge würden dann dauerhaft um i.d.R. 7,2 % gekürzt.

Was bedeutet "Zwangsverrentung" genau?
ALG-II-BezieherInnen sind verpflichtet, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, die gegenüber dem ALG II Vorrang haben. Ab Januar können die Arbeitsagenturen dazu auffordern, eine vorgezogene Rente mit Abschlägen zu beantragen. Kommt man der Aufforderung nicht nach, dann kann das Amt den Rentenantrag selbst stellen, und zwar auch gegen den Willen des ALG-II-Beziehers! Daher kommt die Bezeichnung "Zwangsverrentung".

Wen betrifft die Zwangsverrentung?
Potenziell betroffen sind ALG II-BezieherInnen ab dem 63. Lebensjahr. Grundsätzlich gilt aber: Die Zwangsverrentung "funktioniert" nur, wenn eine Altersrente vor 65 überhaupt beansprucht werden kann. Das ist keineswegs immer der Fall. So können beispielsweise zwar Frauen vor 65 mit Abschlägen in Rente gehen. Aber nur wenn sie ab dem 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und insgesamt eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erreichen.


Ausnahmen: "Altfälle" und "Härtefälle"
Wer 63 oder 64 Jahre alt ist, bleibt trotzdem von einer Zwangsverrentung verschont, wenn es sich um einen "Altfall" oder einen "Härtefall" handelt.

Sie gelten als geschützter "Altfall", wenn Sie
– spätestens am 1.1.1950 geboren sind und Ihr Anspruch auf ALG II bereits vor dem 1.1.2008 bestand oder
– vor dem 1.1.2008 bereits Arbeitslosengeld I im Rahmen der alten 58er-Regelung bezogen haben und nach dem 31.12.2007 erstmals ALG II beziehen müssen.

Wer gilt als "Härtefall"?
Laut Gesetz ist das Bundesarbeitsministerium befugt, in einer Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen "ausnahmsweise" auch ab 63 nicht in eine Rente mit Abschlägen gewechselt werden muss. Ein Entwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht allerdings kaum Ausnahmen vor. Lediglich ALG I-EmpfängerInnen, die sog. Aufstocker erhalten oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen sowie ALG II-Empfänger, die minimum 400 Euro monatlich durch eine sozialpflichtige Tätigkeit erhalten, sollen "ausgenommen" werden. – Reine "Nebenerwerbstätigkeiten" sollen kein Grund gegen die Zwangsverrentung sein.

Welche Nachteile bringt die Zwangsverrentung?
Für jeden Monat, den Sie vor dem 65. Geburtstag in Rente geschickt werden, wird Ihre Rente um 0,3 Prozent gekürzt – und das lebenslänglich. Bei einem Rentenbeginn mit 63 (statt 65) beträgt die Kürzung 7,2 Prozent. Wenn (ab 2011) die "Rente mit 67? kommt, dann steigen die Abschläge schrittweise auf bis zu 14,4 Prozent.

Bei nicht existenzsichernden Kleinst-Renten kann weder ergänzend ALG II noch "Grundsicherung im Alter" bezogen werden. Beides ist per Gesetz ausgeschlossen. Es bleibt nur die Sozialhilfe (Kapitel 3 SGB XII). Dann können aber die Kinder der Antragsteller zur Finanzierung herangezogen werden (Unterhaltsrückgriff), und der Vermögensfreibetrag liegt mit 1.600 Euro deutlich unter dem beim ALG II.

Ziel: Anerkennung als Härtefall
Bei der rechtlichen Gegenwehr geht es im Kern darum, dass Sie als "Härtefall" anerkannt werden und somit vor der Zwangsrente geschützt sind. Und zwar auch dann, wenn Ihre besondere Lebenssituation in der Rechtsverordnung nicht ausdrücklich genannt wird. Wie kann das gehen? Wir halten es für möglich, dass ein Sozialgericht Sie auch unabhängig vom Wortlaut der Rechtsverordnung als Härtefall einstuft, wenn:
– Sie erwerbstätig sind und ALG II ergänzend zum Arbeitseinkommen beziehen ("Aufstocker"),
– Sie ALG II ergänzend zu einer Sozialleistung beziehen, die auf eigenen Beiträgen beruht wie etwa Arbeitslosengeld I (denn mit der Zwangsverrentung würden diese grundgesetzlich geschützten Ansprüche vernichtet),
– Ihr Rentenanspruch unter Ihrem ALG-II-Anspruch liegt,
– Sie selbst gar kein ALG II beziehen und nur aufgrund der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft als "Hilfebedürftiger" gelten,
– Sie eine Arbeitsstelle in Aussicht haben,
– Sie in absehbarer Zeit (ca. 6 Monate) die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreichen und dann ohne Abschläge in Rente gehen könnten,
– Sie nur deshalb nicht als geschützter "Altfall" gelten, weil Sie den ALG-II-Bezug wegen einer Arbeitsaufnahme vorübergehend unterbrochen haben. Diese Punkte sind nur Bespiele.

Gut zu wissen ?
Wenn Sie sich mit dem Amt um die Zwangsverrentung streiten, dann hat Ihr Widerspruch beziehungsweise Ihre Klage "aufschiebende Wirkung". Das heißt, das Amt darf vorläufig keinen Rentenantrag in ihrem Namen stellen. Wegen dieser "aufschiebenden Wirkung" ist es möglich, zumindest Zeit zu gewinnen und den Prozess der Verrentung hinaus-zuzögern. Im Regelfall wird Ihr Widerspruch abgelehnt werden und der Gang zum Sozialgericht notwendig sein. Gegen die Aufforderung, einen Verrentungsantrag zu stellen, sollten Sie also fristgerecht einen Widerspruch einlegen. Weitere Informationen auch im Hartz IV Forum. (29.03.2008)

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