Neuer Job und dennoch zu wenig Einkommen? Einstiegsgeld sichern!
Auch wenn Sie nach der Arbeitslosigkeit eine Arbeitsstelle finden, die nur wenig über dem Arbeitslosengeld II ( ALG II Grundbedarf + Zusatzleistungen) liegt, haben Sie die Möglichkeit ein sog. Einstiegsgeld zu beantragen. Der Gesetzgeber möchte, dass man "mehr Geld in der Tasche hat, als jemand, der ausschließlich Arbeitslosengeld bezieht".
Wenn Ihre neuer Job demnach unwesentlich mehr einbringt, als das ALG II, so können Sie einen Job- Zuschuss in Form des Einstiegsgeldes erhalten.
Das Einstiegsgeld soll dabei einen Anreiz bieten, auch gering bezahlte Arbeit in den sog. Billig- Lohn- Sektoren aufzunehmen. Die Bedingung für das Einstiegsgeld ist die Aussicht auf Erfolg. Der Gesetzgeber äußert sich wie folgt: "Die Annahme eines geringfügig entlohnten Jobs oder die Gründung eines eigenen Unternehmens muss die Chance bieten, auf Dauer von Hilfeleistungen unabhängig zu werden."
Aus diesem Grund ist die Beendigung der Erwerbslosigkeit eine Vorraussetzung für die Beantragung eines Einstiegsgeldes. Die Höhe und Vergabe entscheidet der Sachbearbeiter in der ARGE. Diesem wird ein gewisser Spielraum bei der Vergabe und Höhe eingebaut. Dieser berücksichtigt, wie lange man Arbeitslos war und wie sich die sog. Bedarfsgemeinschaft (Familien- Hintergründe etc.) zusammen setzt. Das Einstiegsgeld wird bis zu 24 Monate gewährt. Einen Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld gibt es nicht- die Entscheidung liegt allein beim Sachbearbeiter und dessen Kompetenz.
Achtung: Ein Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht ihnen nicht zu. Das Einstiegsgeld soll vorallem ein Anreiz auf Erwerbstätigkeit bieten.
Die Vorraussetzungen im Überblick:
– Beendigung der Arbeitslosigkeit
– Lohn darf nur unwesentlich höher sein als Hartz IV
– Bewilligung durch Sachbearbeiter
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