BSG gibt Hartz IV-Bezieherin Recht: Untervermietung senkt Wohnkosten
Wenn Hartz IV-Bezieher in einer nach Jobcenter-Kriterien zu teuren Wohnung leben, müssen sie die Differenz zur angemessenen Miete aus eigener Tasche bezahlen, denn das Amt übernimmt die Unterkunftskosten nur bis zu einem bestimmten Betrag. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied jedoch jetzt zugunsten einer Hartz IV-Bezieherin, die ihre zu hohen Mietkosten durch Untervermietung senken wollte. Während das Jobcenter das Geld aus der Untervermietung auf den Regelsatz der Frau anrechnete und weiterhin nur die angemessene Miete übernahm, kam das Gericht zu dem Urteil, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Die Wohnkosten können demnach durch Untervermietung gesenkt werden.
Mehr Spielraum bei der Wohnungssuche für Hartz IV-Bezieher
Hartz IV-Bezieher haben künftig mehr Spielraum bei der Wohnungssuche. Denn die Jobcenter sind verpflichtet, nach dem Gesetz zu teure Mieten zu übernehmen, wenn die Leistungsberechtigten die Kosten durch Untermietung verringern. Das entschied das BSG. Sollte die Untervermietung jedoch aus irgendeinem Grund nicht zustande kommen, trägt der Hartz IV-Bezieher das Risiko, indem er in einem solchen Fall selbst für die Kosten aufkommen muss. Das Jobcenter zahlt dann lediglich die angemessene Miete.
Im konkreten Fall hatte eine Hartz IV-Bezieherin im Jahr 2010 ein freistehendes Wohnhaus für eine Kaltmiete in Höhe von 380 Euro in Aachen gemietet. Dem Jobcenter zufolge sind jedoch nur 252 Euro Miete pro Monat angemessen. Die Behörde weigerte sich deshalb bereits, die Umzugskosten zu übernehmen. Die Frau wollte sich mit dieser Entscheidung der Behörde nicht zufrieden geben und legte dar, dass sie einen PKW-Stellplatz, der zur Unterkunft gehöre, für 130 Euro monatlich untervermieten wolle. Dadurch reduzierten sich die monatlichen Mietkosten für das Wohnhaus auf 250 Euro. Das Jobcenter rechnete die Einnahmen aus der Untervermietung jedoch nicht auf die Unterkunftskosten an, sondern auf den Regelsatz der Frau, der sich dadurch reduzierte. Zudem zahlte die Behörde weiterhin nur die angemessene Miete. Die Hartz IV-Bezieherin reichte daraufhin Klage ein.
Das BSG gab der Hartz IV-Bezieherin nun im Grundsatz recht. Die Einnahmen aus der Untervermietung seien mit den Unterkunftskosten zu verrechnen, nicht mit der Regelleistung. Das gelte für die Untervermietung aller Räume und Stellplätze, sofern sie Bestandteil des Mietvertrages seien, urteilten die Richter. (ag)
Bild: Alfred J. Hahnenkamp / pixelio.de
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