Hartz IV: Wer bekommt kein ALG II?

Wer erhält KEIN Arbeitslosengeld II / Sozialgeld?

Häufig erhalten Betroffene keine Arbeitslosengeld II (ALG II) Bezüge. Wer ist grundsätzlich davon betroffen?

1. wer älter ist als 65 Jahre oder vorgezogene Altersrente (ggf. + Grundsicherung im Alter) erhält.

2. AusländerInnen (und Angehörige), wenn sie sich nur zum Zweck der Arbeitssuche im Lande aufhalten. (MigrantInnen: nur mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und mit Arbeitsgenehmigung).

2a. EU-BürgerInnen in den ersten drei Monat ihres Aufenthalts, wenn sie von dem neuen dreimonatigen voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht Gebrauch machen. Sie sind nur sechs Monate leistungsberechtigt, wenn sie zuvor weniger als ein Jahr beschäftigt waren.

2b. Wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden (Asylbewerber und sog. „Geduldete“/ Berechtigte). Es sei denn, die Betroffenen fallen unter das neue Bleiberecht nach der „Altfallregelung“ (§ 104 bzw. § 23 Abs. 1 AufenthG).

3. Dauerhaft (mehr als sechs Monate) Erwerbsunfähige oder wenn jemand (voraussichtlich) länger als sechs Monate „vollstationär“ in Heim / therapeutischer Wohngemeinschaft, Werkstatt für behinderte Menschen (WbM), Pflege/Klinik stationär untergebracht ist, es sei denn sie sind trotzdem mindestens 15 Std. wöchentlich „normal“ erwerbstätig.

4. Knackis sind ausgeschlossen vom Bezug von ALG II (auch dann, wenn sie in der Haft ins Krankenhaus kommen). Unklar ist wohl die Situation von FreigängerInnen, die „draussen“ arbeiten. Unklar auch die Mietzahlung bei (kurzfristigem) Knastaufenthalt (ggf. Sozialamt – SGB XII).

5. Auszubildende, deren Ausbildung förderungsfähig ist nach BAFÖG, SGB III, §§ 60 – 62, BAB (Bundesausbildungsförderungsgesetz). Sie können aber ggf. Zuschläge erhalten für „Mehrbedarfe (Schwangerschaft, Alleinerziehend, besondere Ernährung wegen chronischer Erkrankung) und auch sogenannte „einmalige Beihilfen“, z.B. zu Schwangerschaftsbekleidung und Babyausstattung, Erstausstattung einer Wohnung, mehrtägige Klassenfahrt des Kindes. Die nicht erwerbsfähigen Angehörigen (z.B. Kinder unter 15 Jahren) erhalten Sozialgeld nach SGB II. Ggf. kommt in Härtefällen ein Darlehen in Frage. AbendschülerInnen in den ersten (BAFöG-freien) Jahren erhalten ALG II.

Wer fällt aus der BG-Nummer der Eltern und bildet ggf. eine eigene BG-Nummer?

1. erwerbsfähige Kinder (15 – 25 Jahre), die mit einem Partner (erwerbsfähig oder nicht, mit oder ohne eigenes Kind oder Kind des Partners) im Haushalt der Eltern leben, bilden eine eigene BG. Erwerbsunfähige mit erwerbsunfähigem PartnerIn erhalten Leistungen nach SGB XII.
2. Wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
3. Wer verheiratet ist.
4. Wer minderjährig und erwerbsfähig ist (15 – 25 Jahre) und ein Kind hat, bildet eine eigene BG-Nummer.
5. Wer „minderjährig“ ist (unter 25 Jahre) und seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann , gehört nicht zur BG der Eltern und ist auch nicht mehr hilfebedürftig. (Stand: 17.04.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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